22. November 2024

Polizeigewalt und das Recht auf Anonymität – wider dem Vermummungsverbot

Die Verurteilung der Polizei durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Sachen gewalttätiger Angriff auf den Tierschützer, der eine Jagd gefilmt hat, (https://martinballuch.com/?p=1089#comments) basiert auf einem von meinem Bruder Harald Balluch brillant zusammengeschnittenen Beweisvideo: https://vgt.at/filme/filme/dokumentationen/polizeitreibjagd/index.php

Dieses Video muss man wirklich gesehen haben, dann bleibt kein Zweifel über die Schuld des Täters und den Wert der Zeugenaussagen bestehen.

Manche, offensichtlich ziemlich obrigkeitshörige Menschen sind aber trotz aller Sympathie über die Kaltschnäuzigkeit verwundert, mit der der Tierschützer am Anfang des Originalvideos die Forderung der Polizei ablehnt, seinen Ausweis zu zeigen. Ähnlich ist die Situation am Anfang des Films „Der Prozess“. Da verweigere ich gegenüber einem Polizisten anlässlich der Besetzung einer illegalen Legebatterie die Ausweisleistung. Immer wieder werde ich von verschiedenen Menschen gefragt, warum ich das tue, ich hätte ja nichts zu verbergen.

Naja, so einfach ist die Sachlage nicht. Zunächst einmal muss man festhalten, dass es in Österreich keine Ausweispflicht gibt, siehe dazu §35 Sicherheitspolizeigesetz. Wenn ich also dieses Recht auf Anonymität habe, warum sollte ich es einfach so aufgeben? Warum sollte es eine moralische Verpflichtung der Behörde gegenüber geben, selbst wenn sie fair und gerecht wäre, immer und überall zu sagen, wer man ist?

In einer idealen Demokratie könnte man zu politischen Meinungsäußerungen stehen. Bei uns heute ist das leider nicht der Fall. Es gibt tatsächlich viele Gründe für eine Anonymität. Zunächst einmal können alle Menschen, die anonym bleiben, nicht von den Ämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in ihrem Archiv als StaatsfeindInnen geführt werden. Das ist vorteilhaft, wenn man ungern überraschende Hausdurchsuchungen oder eine U-Haft über sich ergehen lässt. Sollte man z.B. zufällig mit dem Handy (Vorratsdatenspeicherung) in der Nähe einer Straftat mit entsprechend politischem Hintergrund eingeloggt gewesen sein, wird man sofort verdächtig. Aber nicht nur das, Anonymität im politischen Aktivismus ist auch wichtig, wenn man einmal im Staatsdienst tätig werden will. Eine VGT-Aktivistin wäre gerne Polizistin geworden. Beim Anstellungsgespräch eröffnete man ihr aber, dass das nicht ginge, sie sei schon 18 Mal auf einer Tierschutzdemo gesehen worden!

Aber damit nicht genug. Sowohl im Fall der Besetzung der Legebatterie, als auch beim Filmen der Jagd, ist mit Verwaltungsstrafbescheiden zu rechnen, sollte die Behörde erfahren, wer man ist, ganz egal was man konkret getan hat. Das ist deshalb der Fall, weil die Bezirkshauptmannschaft aller Wahrscheinlichkeit nach ihre LegebatteriebetreiberInnen und ihre JägerInnen persönlich kennt. Wir haben auch schon einen Bezirkshauptmann selbst auf Treibjagden angetroffen. So erklären sich dann Strafbescheide über € 1400, wenn man 2 Stunden nach einer Treibjagd mehrere Kilometer vom Treibjagdgebiet entfernt mit Regenschirm (Jagdstörungsutensil) angetroffen wird und der Polizei den Ausweis zeigt, wie seinerzeit in Marchegg. Und in Böheimkirchen hat die BH gegen alle FahrerInnen von Autos Strafbescheide ausgestellt, die in der Nähe des Jagdgebietes auf öffentlichem Grund geparkt waren.

Und nicht zu vergessen die Zivilklagen, die sogenannten SLAPPS. Die Jägerschaft klagt jeden Menschen, der sich in der Nähe einer Treibjagd aufhält und diese filmt, einfach um die Personen einzuschüchtern. Die Personaldaten dafür erhält sie von der Polizei – illegaler Weise – frei Haus geliefert. Auch das haben wir schon unzählige Male erlebt. Und wenn alle Stricke reißen, kann man die bekannten Personen immer noch auf Unterlassung der Anstiftung zu einer Aktion des zivilen Ungehorsams klagen, wie die nö Landwirtschaftskammer mich. Bei derartigen Zivilklagen haben die Reichen keinerlei Nachteil, egal wie es ausgeht, während diejenigen ohne Geld gleich in ihrer Existenz bedroht sind.

Deshalb verfolgen wir die Strategie, nie unsere Ausweise herzuzeigen, insbesondere nicht gegenüber lokalen PolizistInnen, von denen man bereits im Vorfeld weiß, dass sie mit der Jägerschaft unter einer Decke stecken, wie im vorliegenden Fall.

Im Übrigen halte ich deshalb auch das Vermummungsverbot auf Demos für eine repressive Maßnahme, die zurückgenommen werden sollte. §9 (1) des Versammlungsgesetzes verbietet nämlich allen TeilnehmerInnen einer Demo, „ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände [zu] verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder […] Gegenstände mit sich [zu] führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern“. Dieses Gesetz ging 2002 ohne größere Widerstände durchs Parlament. Heute wissen wir, z.B. durch die Erfahrung in der Tierschutzcausa, wie wichtig es ist, zumindest unserer Art von Staat gegenüber anonym zu bleiben!

5 Gedanken zu “Polizeigewalt und das Recht auf Anonymität – wider dem Vermummungsverbot

  1. Danke für die Information. So wie ich es verstehe darf ich also immer filmen. Sollte ich es veröffentlichen wollen, geht das nur wenn:
    es Gruppen sind und keiner zu erkennen??? das verstehich noch nicht..bzw. gilt auf youtube stellen als veröffentlichung? Wahrscheinlich schon oder?
    Wie mach ich dann eine Doku? Muss ich da immer alle fragen ob sie einverstanden sind? HMMM

  2. @Sebastian:
    Ich bin kein Jurist, habe aber jahrzehntelange Erfahrung in der Praxis.
    Auf öffentlichem Grund darf ich alle Leute filmen, das allerdings nicht veröffentlichen, wenn die Personen nicht Teil einer großen Gruppe und persönlich erkennbar sind.
    JedeR einzelne PolizistIn muss auf Verlangen die Dienstnummer nennen bzw. die Karte mit der Dienstnummer überreichen, wenn er/sie eine Amtshandlung setzt. Ist das ganze eine große Polizeiaktion, dann reicht es, wenn der/die LeiterIn dieser Aktion seine/ihre Dienstnummer hergibt. Bei Gefahr im Verzug kann die Dienstnummer erst am Ende der Aktion übergeben werden.
    Ohne Grund darf Dich keinE PolizistIn körperlich berühren. Er/Sie darf das, um eine Gesetzesübertretung, in der Du beharrst, zu beenden bzw. bei der Festnahme, um eine Flucht zu verhindern. Er/Sie darf Dich nicht durchsuchen, außer es besteht ein begründeter Verdacht, dass Du eine Straftat begangen hast bzw. wenn Du festgenommen wurdest.
    Immer, wenn Du meinst, einE PolizistIn hat nicht gesetzeskonform gehandelt, kannst Du beim UVS eine Maßnahmenbeschwerde einbringen. Das kostet etwa 700 Euro, falls Du verlierst. Wenn Du gewinnst kostet es Dir nichts, Du bekommst aber auch nichts. Dann stellt das Gericht lediglich fest, dass Du in Deinen Rechten verletzt wurdest, wie im vorliegenden Fall. Davon unabhängig kannst Du auch Schadensersatzforderungen oder Anzeigen wegen Amtsmissbrauch oder Körperverletzung oder Freiheitsberaubung usw. einbringen.

  3. Sich nicht ausweisen zu müssen ist ein Recht, das in Anspruch zu nehmen man sich glücklich schätzen darf – und auf dem man beharren sollte.
    In Deutschland beispielsweise herrscht Ausweispflicht – aber wo immer das nicht der Fall ist, wäre es unsinnig, dieser als glückliche/r ÖsterreicherIn in vorauseilendem Gehorsam nachzukommen, statt auf dem Recht sich nicht ausweisen zu müssen zu beharren. Vermutlich setzt die Polizei ganz einfach auf die Obrigkeitshörigkeit vieler Menschen, und die weitverbreitete naive Überzeugung “wer nichts zu verbergen hat …” – eine perfide Strategie, gegen die nur Information üner Bürgerrechte hilft. Nur wer seine Rechte kennt, kann verhindern dass man sie ihm/ihr nimmt

  4. So gesehen ist es absolut verständlich den Ausweis nicht vorzuweisen, noch dazu wenn ohnehin keine Ausweispflicht besteht, selbst wenn, wie in diesem Fall, sich dies nicht unbedingt entspannend auf die Situation auswirkt.

    Die größte Frechheit ist der Vorwurf wegen des Faustschlags gegen den Polizisten, vor allem aufgrund der möglichen Konsequenzen eines solchen Angriffs. Am Beweisvideo ist genau zu sehen, dass der Tierschützer zum vermeintlichen Zeitpunkt in einer Hand das Handy und in der anderen die Filmkamera hält. Da wird einfach skrupellos eine Straftat konstruiert. In einem Rechtsstaat müssten solche Polizisten auf der Stelle vom Dienst suspendiert werden. Aber wir sind ja hier in Österreich …

    Mir fällt dazu ein Vorfall aus dem Baumarkt ein: Die Kassierin begehrte bei der Kassa Einblick in meinen Rucksack, den ich ihr jedoch umgehend verwehrte. Kurze Aufregung. Der Filialleiter wurde gerufen. Ich erklärte diesem: falls ich konkret des Diebstahls bezichtigt würde, so solle er doch die Polizei rufen. Der Filialleiter war auf Beruhigung der Situation aus, entschuldigte sich, erklärte mir noch die Hintergründe der Taschenkontrollen und das war es dann auch schon. Rundum erntete ich seitens anderer Kunden nur verständnisloses Kopfschütteln. Im Prinzip ein ähnlicher Vorfall wie der mit dem Tierschützer, auch wenn vergleichsweise natürlich harmlos und ohne Konsequenzen. Die Kassierin hat kein Recht meine Tasche zu inspizieren und dieses Recht nahm ich in Anspruch, auch wenn ich natürlich nichts zu verbergen hatte.

  5. Interessant und schockierend.

    Hierbei interessiert mich nun folgendes:

    Meine Rechte als Bürger, Orte, Personen etc. zu filmen und auch die Ausweispflicht der Polizei.

    Darf ich überall und jeden filmen? Muss sich die Polizei sofort mit Dienstnummer legitimieren? Darf mich ein Poilzist körperlich berühren?

    Darf ich z.B. Polizisten in Österreich filmen?

    DANKE

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert