23. November 2024

Urteil Abweisung Schadensersatzklage Tierschutzprozess

Im Tierschutzprozess entstanden für mich allein fast 1 Million Euro an Verteidigungskosten. Durch Verrechnung mit seinen anderen KlientInnen konnte mein Anwalt das für mich auf rund 600.000 Euro herunterbrechen, die ich ihm nun schulde. Der Staat weigert sich, für diesen Schaden, den er angerichtet hat, aufzukommen. Also musste ich auf Schadensersatz klagen. Die SOKO Tierschutz hatte alle entlastenden Ermittlungsergebnisse einfach zurückgehalten, um einen Verdacht zu kreieren, der nie bestand. Insbesondere die Leugnung der Spitzeloperationen ist also ursächlich für den bei mir entstandenen Schaden. Deshalb habe ich die Republik auf dem Wege der Amtshaftung auf 600.000 Euro Schadensersatz geklagt.

Am 26. Juni 2013 hat dazu der erste und einzige Verhandlungstag stattgefunden, siehe https://martinballuch.com/erster-tag-meines-schadensersatzprozesses-zur-tierschutzcausa/. Die Vertretung der Republik hatte eingewandt, die Klage sei bereits verjährt. Ich hätte sie schon einbringen müssen, wie der erste Schaden entstanden ist – also zum Zeitpunkt der Bestellung meines Anwalts nach meiner Festnahme. Es gilt eine 3 jährige Verjährungsfrist. Am 2. Dezember 2010 hatten wir aber erstmals die Spitzelberichte in der Hand, da erst wussten wir, wie entlastend sie sind. Am 2. Mai 2011 wurde ich freigesprochen, ab da ist erst der Schaden entstanden, ohne Freispruch hätte ich keinen geltend machen können. Und erst am 1. Juli 2012 wurde mein Freispruch rechtskräftig. Anfang April 2013 habe ich die Klage eingebracht.

Nun hat die Richterin ihr Urteil erlassen und meine Klage abgewiesen.

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Insgesamt soll ich also weitere 25.000 Euro an Gerichtskosten zahlen, zusätzlich zu meinen bisherigen Schulden.

Die Urteilsbegründung basiert auf zwei Schienen. Erstens habe der Staatsanwalt vertretbar gehandelt, weil Spitzel Danielle Durand zwar keine Straftaten gefunden hatte, aber diese trotzdem begangen hätten werden können:

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Und zweitens sei die Klage tatsächlich bereits verjährt! Nach Ansicht der Richterin hätte ich, da ich ja von meiner Unschuld wusste, sofort praktisch noch während der U-Haft die Klage einbringen müssen.

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9 Gedanken zu “Urteil Abweisung Schadensersatzklage Tierschutzprozess

  1. Weil ich jetzt zufällig im Internet einen ähnlichen Fall in Deutschland gefunden habe, habe ich mir die Mühe gemnacht und einmal gegoogelt was Verjährungsfristen betrifft. Ich habe folgendes gefunden. Wie das auf euren Fall anwendbar wäre, sollte sich euer Anwalt ansehen.

    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19841114_OGH0002_0010OB00026_8400000_000

    Dort steht unter anderem

    “Gemäß § 6 Abs. 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß § 8 AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt. § 6 Abs. 1 AHG beschränkt allerdings den Beginn der Verjährungsfrist scheinbar allein auf das Bekanntwerden des Schadens, ohne daß es auf die nach § 1489 ABGB erforderliche Kenntnis auch der Person des Schädigers ankäme. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist des § 1489 erster Satz ABGB erst zu laufen, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens, der seinen Anspruch gegen den Schädiger begrundenden Sachverhalt soweit bekannt ist oder bekannt sein kann, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte (SZ 56/76; ZVR 1982/277; SZ 52/167).”

    Es geht also um die Aussicht auf Erfolg einer Klage. Und weiter:

    “Nach herrschender Ansicht ist in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen, ob deren Voraussetzungen vorliegen (Koziol aaO 344). Das muß umso mehr gelten, wenn derselbe Anspruch nicht aus verschiedenen Rechtssätzen, sondern aus verschiedenen Sachverhalten (schuldhaftem Verhalten verschiedener Organe) abgeleitet wird. Unter diesen Voraussetzungen scheidet auch die Annahme einer einheitlichen Verjährung nach der für den Kläger günstigsten Verjährungsregel, wie sie Koziol (aaO 345) bei Anspruchsnormenkonkurrenz lehrt, aus. Die Frage der Verjährung ist vielmehr in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen.”

    Es kann also auch verschiedene Sachverhalte geben, die eine einheitliche Verjährung nicht ermöglichen. Das hat die Richterin nicht berücksichtigt. Meiner laienhaften Interpretation zufolge hat sie sich darauf berufen, dass:

    Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein, stellt aber kein Verschulden iSd § 1 Abs 1 AHG dar. Dementsprechend kann idR nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder stRsp, die unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Das Amtshaftungsverfahren ist aber nicht dazu da, eine Entscheidung, die innerhalb des Ermessensrahmens einer gerichtlichen Beurteilung geblieben ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen.”

    Sie argumentiert, dass der Staatsanwalt sich nicht rechtswidrig verhalten habe. So verstehe ich das und deshalb unterstellt sie, der Staatsanwalt hätte annehmen können ihr seid aufgrund dessen was ihm vorlag schuldig, weil zu diesem Zeitpunkt die Unschuld noch nicht festgestellt worden sei.

    Nun habt ihr zwar gewusst dass ihr unschuldig seid, aber ihr habt nicht gewusst wie der Prozeß ausgehen wird. Denn mit einem Justizirrtum muss man rechnen. Kommt oft vor siehe http://kurier.at/chronik/oesterreich/justizirrtuemer-919-jahre-schuldlos-im-gefaengnis/40.919.183 und das sind nur die bewiesenen, aufgeflogenen Fälle. Ihr konntet aber nicht von Anfang an wissen, dass der Prozeß vielleicht aufgrund falscher Beschuldigungen überhaupt erst ermöglicht wurde und auch nicht ob ihr erfolgreich klagen könnt.

    ” … auf das Verschulden irgendeines Organs des beklagten Rechtsträgers schließen konnte (SZ 52/186; vgl. SZ 50/87; SZ 44/115; Koziol, Haftpflichtrecht[2] I 320). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RZ 1979/27) und die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht zu überspannen (ZVR 1982/277).”

    Wirklich wissen konntet ihr es nur, nachdem der Prozeß gegen den einen Polizisten der verurteilt wurde bewiesen hat, dass da nicht alles mir echten Dingen zugegangen ist. Der Staatsanwalt wusste es ja auch nicht und da konntet ihr es auch nicht wissen. Man müsste also – das ist meine laienhafte Meinung – jedes Detail getrennt überprüfen und jedes Detail würde getrennt verjähren, nicht alles zusammen. Ich hätte – wäre das meine Angelegenheit – wegen der Polizei eine Amtshaftungsklage eingebracht. Ich weiß nicht genau wie so etwas abläuft und was es da konkret an Möglichkeiten gibt. Die Polizei hat ja gefehlt. Die Staatsanwaltschaft hätte aber vermutlich nicht wegen des Mafiaparagrafen anklagen dürfen, denke ich. Das hätte der Staatsanwalt schon wissen müssen. Er hätte erkennen müssen, dass die Angeklagten einander zum Teil gar nicht kannten. Ansonsten hätte ihn die Polizei bewusst in die Irre geführt. Was also trifft zu?

    Ich wünsche euch weiterhin viel Glück und Erfolg.

  2. Dieser Ausgang tut mir leid. Allerdings hat die rechtliche Argumentation des Gerichts schon Hand und Fuß. Die Verjährungsfrist wird bereits dann ausgelöst, wenn ein Schaden eingetreten ist, es müssen nicht bereits alle Schadensfolgen eingetreten sein.
    @M.Druml: Das Gericht sagt NICHT, dass im Mai 2008 bereits 580.000 Euro hätten eingeklagt werden können. Das Gericht sagt, dass im Mai 2008 eine Klage auf Feststellung der Haftung des Bundes für sämtliche in Zukunft eintretenden Schäden hätte eingebracht werden müssen (die im Übrigen von der Verfahrenskosten her viel billiger gewesen wäre). Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung:
    “Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (RIS-Justiz RS0050338).
    Ich hoffe dennoch, dass den OLG-Richtern eine gute Argumentation einfällt, wie man das anders beurteilen kann. Der OGH zB war im Fall der Schadenersatzansprüche von Opfern sexuellen Missbrauchs von Klosterschülern ja erstaunlich kreativ.
    Weiterhin alles Gute!

  3. Wie gesagt: Ja, bitte anfechten! Ich habe schon eingezahlt :-), und es werden sicher ganz ganz viele liebe Menschen ebenfalls finanzielle Rückendeckung ermöglichen!

  4. Um es auf den Punkt zu bringen:

    Die Richterin meint also, dass bereits im Mai 2008 der Schaden von € 580.716,17 mit Erfolg hätte eingeklagt werden können. Zu einem Zeitpunkt also, in dem noch nicht annähernd bekannt war, wie hoch die Anwaltskosten (udgl) tatsächlich sein werden. Das ist meines Erachtens – um es mit den Worten der Richterin zu sagen – geradezu absurd.

    Vgl dazu nur M. Bydlinski in Rummel, ABGB (3.Auflage) § 1489 Rz 3: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

  5. bitte bitte berufen, das kanns nicht sein. wenn eh nix drinsteht, machts auch nix, wenn man es net kriegt, aber daraus ableiten, dass doch was picken bleibt, ist ok???

  6. Lieber Martin Balluch! Dieses Urteil macht nachdenklich und wütend. WER SCHÜTZT DIE BÜRGERINNEN vor der Willkür des Staats? Die Argumentation der Verjährung ist meiner Meinung nach nicht sauber und zynisch. Der Staat trägt ja die Schuld an der langen Verfahrensdauer. Ich würde das Urteil anfechten. Ich spende, um zu unterstützen. Auf 100.000,- Euro mehr Schulden mehr oder weniger kommt es doch nicht an. Niemand sollte sich vom Staat ruinieren lassen.

  7. In Verbindung mit dem gestrigen OGH-Urteil bei der Schadenersatzklage von Meinl ergibt das ein fatales Bild des Rechtsstaates. Man kann sich offenbar gegen Fehler des Staates nicht wehren. Der OGH meint bei Meinl Sinn gemäß, dass DSS Einbringen einer Schadenersatzklage vor dem Ende des Strafverfahrens unstatthaft wäre. Zitat “… Damit schließt es die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems aus, während des anhängigen Verfahrens eine Überprüfung der Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilverfahren herbeizuführen. Schon die Möglichkeit, derartige Klagen als Druckmittel zu missbrauchen, zwingt hier zu einer zurückhaltenden Beurteilung. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Person des Sachverständigen, sondern auch der Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt.”

    In deinem Fall sollte man, so verstehe ich das Urteil, die Schadenersatzklage gleich zu Beginn oder innerhalb von 3 Jahren danach einbringen. Wenn dann allerdings, wie in Österreich üblich, das Verfahren länger dauert, dann ist das laut OGH gar nicht möglich. Also das jetzt. Offenbar hat die Republik (a) immer recht und (b) wenn nicht, dann gilt (a).

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