Gestern gab die Justizministerin im Interview mit dem Standard bekannt, dass §278a StGB tatsächlich aufgrund der Erfahrungen mit unserem Prozess reformiert werden soll. Allerdings werde sich die Reform darauf beschränken, dass §278a, also der Vorwurf der kriminellen Organisation, nur auf Gruppen anwendbar wird, die eine Bereicherung im großen Umfang anstreben. Das war die wesentliche Forderung des Grünen Justizsprechers Albert Steinhauser, seitdem die Ermittlungen nach §278a gegen uns bekannt geworden sind. Und tatsächlich bedeutet diese Änderung natürlich, dass §278a nicht mehr auf NPOs (non-profit organisations) und politische Kampagnengruppen anwendbar sein wird, weil NPOs ja definitionsgemäß keine Bereicherungsabsicht haben. Ich begrüße also die Bereitschaft des Justizministeriums, aus dem Prozess gegen uns zu lernen und so etwas für die Zukunft zu verhindern, sehr.
Doch geht mir diese Reform nicht weit genug. Gegen die AMS-4 wurde ja bzgl. §278b „terroristische Vereinigung“ ermittelt. Und wer meint, das wäre in der Tierschutzcausa nicht möglich gewesen, möge sich §278c, die Liste terroristischer Straftaten, und zwar (1) 4. ansehen. Dort steht, dass „schwere Nötigung“ eine terroristische Straftat ist, wenn damit eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeigeführt wird.
Staatsanwalt Wolfgang Handler hat „schwere Nötigung“ nicht nur im Tierschutzprozess angeklagt, sondern auch den diesbezüglichen Freispruch berufen, mit der Begründung, einer Firma eine – legale! – Kampagne anzudrohen, in deren Rahmen durch angemeldete Demos Umsatzeinbußen entstehen, sei eine schwere Nötigung, selbst wenn die Demonstrationsfreiheit ein Verfassungsrecht ist und wenn keine kriminellen Handlungen angedroht oder durchgeführt werden. Handler muss also eigentlich der Meinung sein, der VGT ist eine terroristische Vereinigung, immerhin geht es in der Berufung um die Androhung von Kampagnen durch den VGT!
Eine umfassende Reform, um Rechtsstaatlichkeit und Demokratie abzusichern, müsste also auch §278b und §278c entschärfen. Dort müsste explizit festgelegt werden, dass Kampagnen im Stil jener, die in meinem Buch „Widerstand in der Demokratie“ ausgeführt sind, grundsätzlich nicht unter terroristische Straftaten bzw. Vereinigungen fallen.
Darüber hinaus gibt es aber noch eine weitere Entschärfung der Organisationsparagraphen im Strafgesetzbuch, die absolut notwendig ist. §278 definiert die kriminelle Vereinigung, die ebenfalls gegen NPOs in Stellung gebracht werden könnte. Ich selbst wurde ja im Tierschutzprozess hauptsächlich nach §278 (3) angeklagt, weil sowohl §278a als auch §278b auf diesen Paragraph rekurrieren. Dort ist nämlich festgehalten, dass eine Person Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§278), kriminellen Organisation (§278a) oder terroristischen Vereinigung (§278b) ist, wenn sie die entsprechende Gruppe auf auch nur irgendeine (z.B. völlig legale) Weise fördert. Mit anderen Worten: Wenn jemand einer Person, von der er annehmen hätte müssen, sie sei Mitglied einer kriminellen Gruppe nach §278ff, einen Tee anbietet, sie bei sich auf die Toilette gehen lässt oder mit ihr freundlich-wohlwollend verkehrt, dann macht er sich bereits strafbar! Dieser Paragraph fordert in Essenz, dass man sich von allen Personen, von denen man vermuten müsste, sie seien kriminell (oder politisch gesprochen: subversiv, radikal, militant), fernhalten soll. Der Paragraph will potentiell kriminelle Personen sozial isolieren.
Ich denke es ist nicht im Sinne von Rechtssicherheit und Demokratie, dass das Anbieten eines Tees mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht werden kann. Meinem Rechtsempfinden nach beginnt die strafbare Handlung erst dann, wenn ich eine kriminelle Gruppe in ihren kriminellen Machenschaften unterstütze, nicht wenn ich sie lediglich nicht sozial isoliere. Entsprechend sollte §278 (3) derart verändert werden, dass nur strafbar ist, wer die kriminellen Aktivitäten einer Gruppe in irgendeiner Weise unterstützt. Oder man könnte überhaupt alle Organisationsparagraphen §278ff streichen, sind doch die Straftaten an sich sowieso strafbar, und Organisationsparagraphen durch ihren weiten Spielraum demokratiepolitisch immer gefährlich.
Für die ZIB 2 Sendung heute hätte ich zu dieser Frage interviewt werden sollen. Leider hatte ich keine Zeit. Ich hoffe dennoch, dass meine Kommentare irgendwie Gehör finden.
“Mit anderen Worten: Wenn jemand einer Person, von der er annehmen hätte müssen, sie sei Mitglied einer kriminellen Gruppe nach §278ff, einen Tee anbietet, sie bei sich auf die Toilette gehen lässt oder mit ihr freundlich-wohlwollend verkehrt, dann macht er sich bereits strafbar! Dieser Paragraph fordert in Essenz, dass man sich von allen Personen, von denen man vermuten müsste, sie seien kriminell (oder politisch gesprochen: subversiv, radikal, militant), fernhalten soll. ”
Niemand kann verlangen, dass man “vermutet”. Theoretisch muss einem vor Gericht Schuld nachgewiesen werden – man muss seine Unschuld nicht beweisen. D. h. es gilt in jedem Fall die Unschuldsvermutung – oder hat zumindest zu gelten. In der Praxis läuft das ja offenbar etwas anders ab. Aber jedenfalls kann niemand verlangen von jemandem anzunehmen er sei schuldig im Sinne des Gesetzes, wenn es gegen diese Person nie ein Gerichtsverfahren gegeben hat, wenn man ihm also nie Schuld nachgewiesen hat. Da wäre man ja päpstlicher als der Papst, würde man sich ein aufwändiges Verfahren ersparen und selbst ein Urteil über eine Person fällen (müssen), über die man so gut wie nichts weiß.
Theoretisch müsste sich dann auch jeder von jedem Politiker fernhalten, weil man vermuten könnte, der jeweilige Politiker könnte vielleicht Kontakt zu einer kriminellen Organisation haben, weil so viele Politiker wegen dubioser Geschäfte, oder Lobbying vor Gericht stehen. Es könnte ja sein dass sich später herausstellt, ein Politiker – nicht zu vergessen auch die Politikerinnen – habe gute Kontakte, etwa zu Waffenhändlern, oder zu einer ganz normalen Firma, die sich später als Eigentum eines Mafiabosses herausstellt und mit deren Hilfe Geld gewaschen wird. Schließlich sind viele mafiöse Organsisationen auch in ganz legalen Firmen und Firmenkonstrukten vertreten. Mafia ist schon lange nicht mehr nur rein kriminell. Wer stellt denn dann fest, wer was hätte “vermuten” müssen? So gesehen dürfte man dann niemandem mehr vertrauen, denn jeder könnte theoretisch irgendeiner illegalen Organisation angehören. Man kann ja nicht einmal ein Leumundszeugnis verlangen, weil es sich bei solchen Personen um nicht gerichtlich Verurteilte handelt.
Wenn dieses Gesetz wirklich das bedeutet was hier unterstellt wird, dann sind die Leute die in Österreich Gesetze machen, bzw. verabschieden, entweder total unfähig, oder sie verfolgen damit tatsächlich einen geheimen Zweck. Jetzt weiß ich nicht was ich vermuten soll.
ich denke auch, dass es nur lippenbekenntnisse von karl sind. denn so wird man halt so tun, als überlege man etwas mehr, ehe man anklagen konstruiert. würde karl es ernst meinen, würde sie handler SUSPENDIEREN.
übrigens: sind nun auch aktionen der clean clothes-kampagne zu den arbeitsbedingungen bei sportartikelherstellern “schwere nötigung”?
ein beitrag dazu, dass sich vielleicht doch was ändert: ich hab eben diesen artikel ins netz gestellt; wenn unschuldige kriminalisiert werden (basierend u.a. auf gespräch mit e.völkl) http://www.ceiberweiber.at/index.php?type=review&area=1&p=articles&id=2447
Ein Kommentar von Hans Rauscher im Standard zu dem Thema:
Staatsanwaltliches Treiben
Einserkastl | Hans Rauscher, 20. Juli 2012, 18:24
Obskures Vorgehen ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt kein Einzelfall
http://derstandard.at/1342139718887/Staatsanwaltliches-Treiben
@Tina:
§278b definiert terroristische Vereinigung, §278c definiert jene Straftaten, die als Straftaten einer terroristischen Vereinigung gelten. Ich würde also sagen, beides müsste entschärft werden, Du hast Recht.
Das ist wirklich sehr schade, dass du nicht zum Interview gehen konntest, ich glaub das wäre schon wichtig gewesen, dass die Öffentlichkeit in der Sache ordentlich informiert wird.
Ich glaub übrigends, da hat sich ein Tippfehler eingeschlichen: “Eine umfassende Reform, um Rechtsstaatlichkeit und Demokratie abzusichern, müsste also auch §278b entschärfen.” Das müsste dann doch §278c sein wenn ich dich richtig verstanden habe.