19. November 2024

2 Maßnahmenbeschwerden gegen Max Mayr-Melnhof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg

Aufgrund der beiden Vorfälle bei der Gatterjagd von Max Mayr-Melnhof in Salzburg wurden nun die folgenden beiden Maßnahmenbeschwerden beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht:

Folgende Akte unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt des gem. dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz als Beamter zu qualifizierenden Jagdschutzorganes
                Maximilian Mayr Melnhof, 5082 Grödig, Glanegg 1 (MMM)
werden als gesetzwidrig angefochten:

1. Ungerechtfertigte Festhaltung des BF am 20.11.2017 durch Gewaltanwendung im Zusammenwirken mit zwei Mittätern unmittelbar ausserhalb des Eigenjagdgebietes des MMM Antheringer-Au.
2. Ungerechtfertigte gewaltsame Wegnahme einer Kamera und eines Funkgerätes anlässlich dieser Gewaltanwendung

Die Anfechtung wird wie folgt begründet:

Der Beschwerdeführer (BF) fuhr am 20.11.2017 mit einem Freund nach Anthering, um die Gatterjagd in der dortigen Au von einem öffentlichen Fahrweg ausserhalb der Umzäunung zu dokumentieren.

Die beiden Freunde trennten sich und der BF ging der Salzach entlang. Die Jagd war innerhalb der Umzäunung in vollem Gange, der BF hörte Schüsse und sah Personen im Hochstand. Der vom BF benützte Fahrweg wurde während dieser Zeit von mehreren in ihren PKW sitzenden Jägern benützt.

Um ca. 12:45 Uhr kam dem BF ein Pick-up-KFZ mit dem Kennzeichen SL-MMM 1 entgegen, fuhr an ihm vorbei und hielt hinter ihm an. Aus dem Kennzeichen ist zu schließen, dass es sich um ein Wunschkennzeichen des MMM handelt.

Unmittelbar nach dem Anhalten des KFZ hörte der BF Schritte hinter sich. Als er sich umdrehen wollte, packte ihn ein Mann von hinten am Hals und brachte ihn zu Boden. Gleich darauf begann dieser Mann den BF von hinten zu würgen, indem er den ”Schwitzkasten” anwendete.

Der BF versuchte um Hilfe zu rufen, doch der Gewalttäter schnürte ihm die Luft ab.

MMM, der während dieser Gewalttätigkeit daneben stand, zog dem BF dann gemeinsam mit einem zweiten Mittäter die Kapuze vom Kopf, stellte sich mit den Worten “ich bin Max Mayr Melnhof, ich bin Jagdaufseher” vor und begann den BF zu befragen, wer er sei und was er hier wolle. Da MMM erkannte, dass der BF wegen des Würgegriffes nicht sprechen konnte, forderte er ihn auf, seine Fragen nur durch Nicken zu beantworten.

Während dieser Befragung wurde der BF zusätzlich an den Haaren gerissen. Als der BF mit großer Anstrengung doch sprechen konnte, forderte er die Gewalttäter auf, von ihrem Tun abzulassen, auch weil er kaum sprechen konnte. Statt dieser Aufforderung Folge zu leisten, nahmen der MMM und der dritte Mittäter dem BF seine Kamera und sein Funkgerät weg, ohne auch nur eine Bestimmung des § 37a des VStG zu beachten.

Nachdem der erste Gewalttäter von seinem Würgegriff abließ, setzte MMM seine Befragung fort. Zur selben Zeit wurde dem noch liegenden BF von dem Gewalttäter hinter ihm der linke Arm auf den Rücken gedreht. Danach nahm er seinen linken Daumen und verdrehte diesen mit den Worten:
”Wenn du nicht antwortest, brech ich dir den Daumen !”

MMM setzte seine Befragung ca. 5 bis 10 Minuten fort, erzählte zwischendurch von seiner Familie und fragte mehrmals, warum und mit wem der BF hier sei und wie er heisse.

Die Gewalttäter ließen den BF dann aufstehen und der BF forderte den MMM auf, ihm seine Kamera und sein Funkgerät zurückzugeben, die MMM in Händen hielt.  MMM antwortete nur: ”Ich weiss von nichts” und behielt die Geräte.

Jener Gewalttäter, der dem BF den Arm verdreht hatte, sagte dann zum BF: ”Lass dich hier nicht mehr blicken, sonst schmeissen wir dich da runter!” Dabei zeigte er auf den Salzachfluss.

Es steht ausser Zweifel, dass beide Mittäter des MMM dessen Untergebene und damit Weisungsgebundene waren, zumal sie im selben Fahrzeug anreisten.

Es steht ebenfalls ausser Zweifel, das MMM als Bewerber um die Funktion des Landesjägermeisters das Salzburger Jagdgesetz genau kennt und somit wissentlich dessen Bestimmungen hinsichtlich der Gewaltanwendung und der Beschlagnahme von Gegenständen übertreten hat.

Der BF begab sich anschließend ins Krankenhaus, wo entsprechende Verletzungen festgestellt wurden. Das diesbezügliche Attest wird dem BF erst noch zugeschickt und wird unverzüglich nachgereicht.

Über diesen Vorfall hat der BF in der PI Salzburg Lehen unverzüglich danach Strafanzeige erstattet, die unter der GZ B5/59214/2017 zu Protokoll genommen wurde.

Es wird sohin begehrt, sowohl die Gewalttätigkeiten des MMM selbst, als auch dessen zustimmende Duldung der neben ihm stattgefunden Gewalttätigkeiten durch zwei offensichtliche ihm unterstellte Jagdgehilfen für rechtswidrig zu erklären. Ausserdem möge das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde gem. § 35 VwGVG zum Kostenersatz verpflichten, wobei an Kosten noch zu beziffernde Kommissionsgebühren, Barauslagen, Fahrtkosten, Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand geltend gemacht werden.

Schließlich wird gem § 24(1) VwGVG die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, zu der folgende Beweise zugelassen werden mögen:

Einvernahme des BF
Einvernahme des MMM
Einvernahme seiner zwei Mittäter, deren Adressen MMM bekanntzugeben hat
Einvernahme des den BF begleitenden Freundes, Herrn XXX, p.A. Meidlinger Hauptstraße 63/6, 1120 Wien, der in ähnlicher Weise angegriffen wurde und der mit gleicher Post Beschwerde einreicht.
Vorlage der ärztlichen Atteste
Einvernahme des Zeugen und der Zeuginnen YYY, ZZZ und WWW, alle p.A. Meidlinger Hauptstraße 63/6, 1120 Wien
Vorführung der Aufnahmen des Vorfalls mit der Handyfilmkamera von MMM
Vorführung der Aufnahmen aus der Videokamera des BF, die MMM vorzulegen hat, da er im Besitz dieser Kamera ist

Und die zweite Maßnahmenbeschwerde lautet:

Folgende Akte unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt des gem. dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz als Beamter zu qualifizierenden Jagdschutzorganes
                Maximilian Mayr Melnhof, 5082 Grödig, Glanegg 1 (MMM)
werden als gesetzwidrig angefochten:

1. Ungerechtfertigte Festhaltung des BF am 20.11.2017 durch Gewaltanwendung im Zusammenwirken mit drei Mittätern unmittelbar ausserhalb des Eigenjagdgebietes des MMM Antheringer-Au.
2. Ungerechtfertigte gewaltsame Wegnahme einer Kamera anlässlich dieser Gewaltanwendung

Die Anfechtung wird wie folgt begründet:

Der BF fuhr am 20.11.2017 mit einem Freund nach Anthering, um die Gatterjagd in der dortigen Au von einem öffentlichen Fahrweg ausserhalb der Umzäunung zu dokumentieren.

Die beiden Freunde trennten sich und der BF ging auf einer öffentlichen Schotterstraße zwischen Salzach und dem Jagdgatter, ca. bei Kilometer 56,4. Sein Freund war zu diesem Zeitpunkt ausser Sichtweite.

Der BF hatte bereits ca. 2 Minuten gefilmt, als sich MMM mit seinem Auto auf dem Schotterweg dem BF näherte. MMM hielt das Auto an, verfolgte den BF eine kurze Strecke zu Fuß und forderte ihn auf, seine Identität bekanntzugeben, weil er sich in einem gesperrten Jagdgebiet befinde. Der BF bestritt dies und ging weiter.

MMM verfolgte den BF weiterhin und packte ihn nach dessen Einholung am linken Handgelenk, zog ihn nach hinten und wollte ihn am Weitergehen hindern.

Gleichzeitig verständigte MMM mit seinem Handy oder Funkgerät andere Jäger. Diese kamen dann mit zwei Autos, aus denen drei Männer ausstiegen. Diese bedrängten den BF, drückten ihn gegen eines ihrer Autos und hinderten ihn so am Weitergehen.

Einer der Jäger würgte den BF, indem er an seiner Jackenkapuze zog. Um sich zu befreien, versuchte der BF einige Meter weiterzugehen. Daraufhin wurde er zu Boden gerissen und einer der Gewalttäter drückte seinen Kopf zu Boden. Ein anderer kniete sich auf sein Becken, bzw. seinen Bauch. MMM selbst stieg mit einem seiner Füße auf die rechte Hand des BF, in der er seine Videokamera hielt, und nahm sie ihm ohne Beachtung auch nur eines Punktes des § 37a VStG weg, auf den
§ 115(1)2 des Salzburger Jagdgesetzes hinweist.

Die vier Gewalttäter ließen dann vom BF ab und entfernten sich. Die inzwischen eingetroffene Polizei nahm den BF dann zur PI Bergheim zur Identitätsfeststellung mit. Bei dieser Gelegenheit wies er die Beamten auf die Wegnahme der Kamera hin. Ermittlungen in dieser Richtung sind dem BF nicht bekannt. Die Polizei stellte jedenfalls fest, dass der BF keine Kamera mehr hatte.

Der BF begab sich unverzüglich ins Landeskrankenhaus Salzburg, wo er seine Verletzungen untersuchen ließ. Das Attest liegt bei.

Danach erstattete er bei der PI Salzburg Lehen Strafanzeige, die unter der GZ B5/59214/2017 zu Protokoll genommen wurde.

Es steht ausser Zweifel, dass die drei Mittäter des MMM dessen Untergebene und damit Weisungsgebundene waren.

Es steht ebenfalls ausser Zweifel, das MMM als Bewerber um die Funktion des Landesjägermeisters das Salzburger Jagdgesetz genau kennt und somit wissentlich dessen Bestimmungen hinsichtlich der Gewaltanwendung und der Beschlagnahme von Gegenständen übertreten hat.

Es wird sohin begehrt, sowohl die Gewalttätigkeiten des MMM selbst, als auch dessen zustimmende Duldung der neben ihm stattgefunden Gewalttätigkeiten durch drei offensichtlich ihm unterstellte Jagdgehilfen für rechtswidrig zu erklären. Ausserdem möge das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde gem. § 35 VwGVG zum Kostenersatz verpflichten, wobei an Kosten noch zu beziffernde Kommissionsgebühren, Barauslagen, Fahrtkosten, Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand geltend gemacht werden.

Schließlich wird gem § 24(1) VwGVG die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, zu der folgende Beweise zugelassen werden mögen:

Einvernahme des BF
Einvernahme des MMM
Einvernahme seiner drei Mittäter, deren Adressen MMM bekanntzugeben hat
Einvernahme des den BF begleitenden Freundes, Herrn XXX, p.A. A-1120 Meidlinger Hauptstraße 63/6
Einvernahme der Zeuginnen YYY und ZZZ sowie des Zeugen WWW, alle p.A. Meidlinger Hauptstraße 63/6, 1120 Wien
Vorführung der Aufnahmen des Vorfalls mit der Handyfilmkamera von MMM
Vorführung der Aufnahmen aus der Videokamera des BF, die MMM vorzulegen hat, da er im Besitz dieser Kamera ist

Beilage: Ärztliches Attest

3 Gedanken zu “2 Maßnahmenbeschwerden gegen Max Mayr-Melnhof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg

  1. Ich finde es gut, dass man für die Tierrechte kämpft und das man Max-Melnhof anzeigen sollte. Denn er hätte auch ohne Gewalt anzuwenden handeln können. Zum Beispiel versuchen einen Kompromiss einzugehen.

  2. Es ist völlig unverständlich, wie es Max Mayr-Melnof – bzw. seinem Anwalt – möglich ist sich aus der Geschichte rauszureden. Die Aussagen der Opfer sind eindeutig und die Ärzte haben die Wunden gesehen. Bei solchen Taten muss unbedingt mit starken Maßnahmen vorgegangen werden. Ob das Jagen der Tiere gerechtfertigt war ist eine andere Frage. Doch Mayr-Melnofs Taten sind absolut ungerechtfertigt.

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