21. November 2024

Verwaltungsgericht entscheidet: private Forststraßen von Jagdsperren ausgenommen

Jedes Jahr wieder gibt es große Treibjagden im Dunkelsteiner Wald in Niederösterreich. Und jedes Jahr wieder sperrt die Bezirkshauptmannschaft die Zufahrten zum Wald, obwohl sie öffentliche Gemeindestraßen sind, mutmaßlich nur, um jede Störung der hochherrschaftlichen Jagdgelüste zu verhindern. Am 6. Dezember 2013 drangen trotzdem drei unentwegte Personen bis zum Dunkelsteiner Wald vor und via privater und mit großen Schildern gesperrter Forststraßen in diesen hinein. Dort stießen sie alsbald auf die laufende Treibjagd und einen Jagdaufseher, sowie kurz darauf auf den Waldbesitzer selbst. Die beiden versuchten die drei Wanderer offenbar aufzuhalten, weil sie der Ansicht waren, sie würden das Jagdgesetz übertreten. Letztlich kam es durch die herbeigerufene Polizei sogar zu Festnahmen und zur Beschlagnahme einiger Videokameras im Wert von € 2500, siehe https://martinballuch.com/bezirkshauptmannschaft-st-polten-verweigert-herausgabe-von-vgt-videokameras-im-wert-von-e-2500/.

Die Gegenstände wurden willkürlich so lange einbehalten, wie es das Gesetz maximal erlaubt, und einer der Beschuldigten erhielt von der Bezirkshauptmannschaft einen Strafbescheid über € 660. Die Behörde war dem Argument des Waldbesitzers gefolgt und hatte das Betreten der gesperrten Straße geahndet. Allerdings sieht das Jagdgesetz vor, dass jagdliche Sperrgebiete auf öffentlichen Straßen und Wegen jederzeit betreten werden dürfen. Gelten Privatstraßen als öffentliche Straßen? Um das zu klären wurde gegen den Strafbescheid Einspruch erhoben. Nun liegt das Urteil des Verwaltungsgerichts Niederösterreich vor. Es gibt unserem Einspruch Recht:

UrteilJagdsperreÖffentlicheStraße

Das ist ein wegweisendes Präzedenzurteil: Es ist erlaubt, auch gesperrte Privatstraßen während einer dort stattfindenden Treibjagd zu betreten, um z.B. die Jagd zu filmen. Kein Jagdaufseher und kein Grundbesitzer dürfen einen daran hindern.

Im vorliegenden Fall wurde dennoch eine Strafe über € 200 ausgesprochen, weil die drei Wanderer, nachdem sie durch die JägerInnen aufgehalten worden waren, durch den Wald weglos auf eine andere Straße zu wechseln versuchten. Erst da betraten sie das Jagdgebiet abseits öffentlicher Wege und Straßen und das war verboten. Die Moral von der Geschicht: auf das Recht bestehen, auch von gesperrten Privatstraßen aus Treibjagden zu filmen, und sich nicht durch JägerInnen dazu verleiten lassen, querfeldein zu einer anderen, vermeintlich sichereren Straße zu wechseln. Ein sehr wichtiges Urteil, insbesondere weil im heurigen Herbst die heiße Phase unserer Kampagne gegen Treibjagden auf gezüchtete Tiere ansteht!

2 Gedanken zu “Verwaltungsgericht entscheidet: private Forststraßen von Jagdsperren ausgenommen

  1. Gilt das nun nur für Niederösterreich weil sich das Urteil auf ein niederösterreichisches Jagdgesetz beruft oder betrifft das ganz Österreich weil das Wegerecht (hoffentlich) ein nationales Gesetz ist?

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