23. Dezember 2024

Anzeige gegen Greenpeace wegen Nötigung aufgrund ihrer Kampagne gegen Shell

STRAFANZEIGE

wegen Verdachts der Nötigung (§ 105 StGB) oder schweren Nötigung (§ 106 StGB)!

Täter: Auszuforschende MitarbeiterInnen von Greenpeace in Zentral- und Osteuropa
Vorstand: Heinz Reindl
Geschäftsführung: Mag. Alexander Egit
Fernkorngasse 10
1100 Wien

Sachverhaltsdarstellung:

Am 11. Juli 2013 sandte „Greenpeace in Zentral- und Osteuropa“ eine Email an 100.000e Personen mit dem Betreff „Shells monströser neuer Plan“ (siehe Beilage). Darin steht wörtlich die Aufforderung: Helfen Sie uns, Shells Marke zu verwüsten, bevor dies mit der Arktis geschieht. Dieses Email wurde von mir der Firma Shell zur Kenntnis gebracht. Ich vermute allerdings, dass auch Greenpeace in Zentral- und Osteuropa Shell vorher kontaktiert hat, da das wohl zum guten Ton gehört, bevor man derartige Emails verschickt. Aber auch ohne diese Kenntnisnahme wird mit diesem Email eine Kampagne angekündigt, die offensichtlich das Ziel hat, Shell zum Ende von deren Bohrungen nach Öl in der Arktis zu nötigen. Shell wird also sicherlich zumindest konkludent aus dieser Kampagne schlussfolgern, dass die gefährliche Drohung mit Verwüstung ihrer Marke vorgebracht wird, sollte Shell nicht einlenken und die Ölbohrungen einstellen.

Zusätzlich steht im PS dieses Emails, dass Aktivistinnen von Greenpeace einen Wolkenkratzer in London erklimmen werden, um die umliegenden Hauptquartiere von Shell zu nötigen.

Die 2 beiliegenden Fotos stammen von der Webseite www.greenpeace.at, also von derselben Organisation. Sie zeigen einerseits eine Aktion, die die Marke Shell mit einem Totenkopf verbindet, und offenbar widerrechtlich auf dem Dach einer Shell-Tankstelle durchgeführt wurde. Das andere Foto zeigt ein Plakat, das medienträchtig von einem Unterseeboot getragen wird, auf dem die BetrachterInnen dazu aufgefordert werden, Shell zu stoppen, mithin also Shell zu boykottieren und mitzuhelfen, die Marke zu verwüsten.

In einer weiteren Beilage ist wiederum die Webseite www.greenpeace.at zu sehen, in der auf englisch, also für ein noch viel größeres, internationales Publikum, gegen Shell agitiert wird. Insbesondere bemerkenswert ist, wie auf dieser Seite akribisch die Fakten über diese Firma recherchiert wurden, was auf ein gehobenes kriminelles Potential hindeuten könnte.

In einer weiteren Beilage findet sich ein Text wiederum aus derselben Webseite mit dem Titel „Von welchen Ölkonzernen geht derzeit die größte Gefahr für die Arktis aus?“. Darin steht gegen Ende des vorletzten Absatzes wörtlich: Aufgrund des weltweiten Drucks, den Greenpeace aufgebaut hat, erklärt Shell seine Bohrpläne in Alaska für 2013 auf Eis zu legen. Damit gesteht Greenpeace unumwunden ein, Shell genötigt zu haben. Die Fortsetzung der Kampagne wird mit dem Folgesatz begründet: Doch Shell gibt nicht auf. Daher muss jetzt offenbar Shells Marke verwüstet werden.

In der sechsten Beilage findet sich die Bestellmöglichkeit eines „Arctic Defender Paket“. Links unten wird dazu ausgeführt, dass Shell 2012 dadurch, dass Greenpeace 2 Millionen potentielle KundInnen von Shell über deren Ölbohrungspläne informiert hat, eine peinliche Niederlage beigebracht worden sei. Mittlerweile sei die Liste der potentiellen KundInnen von Shell, die informiert worden sind, auf 3 Millionen angewachsen. Greenpeace in Zentral- und Osteuropa möchte aber noch viel mehr KundInnen erreichen: Aber wir brauchen noch viel mehr.

Tatbestand Nötigung oder schwere Nötigung:

Die Staatsanwaltschaft möge untersuchen, ob die noch auszuforschenden TäterInnen im Lichte des neuen Urteils des OLG Wien 19 Bs 491/12p vom 23.05.2013 die Tathandlung einer Nötigung oder schweren Nötigung begangen haben.

Die Nötigung bzw. schwere Nötigung ergebe sich wie folgt (siehe OLG-Urteil Seiten 39-50):

  • Die Drohung mit einer Verwüstung der Marke eines Unternehmens ist genauso, wie die Drohung mit Information von potentiellen KundInnen über unethische Geschäftspraktiken, als Ankündigung eines Angriffs auf das Vermögen einer Firma zu werten (Seite 39)
  • Denn die betroffene Firma würde dadurch für die Zukunft die Grundlage ihrer vermögensrechtlichen Stellung verlieren, mag die Realisierung einer solchen Drohung selbst auch unter keinen Tatbestand der Vermögensdelikte fallen (Seite 40)
  • Aus objektiver Sicht ist die Ankündigung einer groß angelegten „Protestkampagne“, konzentriert auf ein einziges Unternehmen, jedenfalls geeignet, bei einem durchschnittlichen Unternehmer begründete Besorgnis hervorzurufen (Seite 44)
  • Fehlt ein Rechtsanspruch auf die Leistung, zu deren Realisierung der Täter die angeführten Mittel der Protestkampagne einsetzt, liegt Nötigung vor, unabhängig davon, ob der Einsatz des Mittels selbst ein erlaubter ist oder nicht (Seite 46)
  • Die Nötigung ist dann nicht strafbar, wenn der Täter das Recht auf das begehrte Verhalten und auf den Vollzug des angedrohten Übels besitzt (Seite 47)
  • Der von den Verantwortlichen von Greenpeace in Zentral- und Osteuropa verfolgte Zweck war die Veranlassung von Shell zum Ausstieg aus den Ölbohrprojekten in der Arktis. Eine Drohung mit einer Schädigung bzw. Verletzung am Vermögen, um den derart Angesprochenen zum Ausstieg aus den Ölbohrungsprojekten zu veranlassen, stellt keine sachlich gerechtfertigte Mittel-Zweck-Relation zwischen Übel und gefordertem Verhalten im Sinne des § 105 Abs 2 StGB dar (Seite 48)
  • Der angekündigten Kampagne sind einschränkende Vorgaben, etwa auf die Bohrung an nur wenigen Stellen in der Arktis, nicht zu entnehmen (Seite 49)
  • Auf die angestrebte Unterlassung sämtlicher Bohrungen in der Arktis wie auch ganz allgemein auf die Ausgestaltung der (sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens haltenden) Unternehmensprojekte als Ausfluss der Autonomie des Unternehmers, besteht aber kein Rechtsanspruch unternehmensfremder Personen (Seite 49)

Ich ersuche um Information über den Ausgang des Verfahrens und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

[Name bekannt]

PS: 6 Beilagen [nicht angeführt]

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