Die folgenden zwei Anzeigen wurden jetzt eingebracht:
Sachverhaltsdarstellung 1:
Ich fuhr am 20.11.2017 mit meinem Freund XXX an den Rand der Antheringer Au, um von öffentlichem Grund aus, außerhalb des Gatterzauns, die dortige Gatterjagd zu dokumentieren. Zu diesem Zweck trafen wir uns bei einem Bahnhof der Lokalbahn an der Antheringer Au um 8 Uhr früh mit anderen TierschützerInnen, die mit mehreren anderen Fahrzeugen vor Ort waren. Insbesondere sind mir YYY, ZZZ und WWW als TierschützerInnen vor Ort in Erinnerung. Wir teilten uns auf, um möglichst weite Strecken des Gatterzaunes abzudecken, von wo aus die Vorfälle im Gatter gefilmt werden sollten. Um circa 10 Uhr befand ich mich auf dem öffentlichen Schotterweg zwischen Salzach und Jagdgatter, dessen Zugang nicht gesperrt war. Auf diesem Schotterweg war auch zu dieser Zeit öffentlicher Verkehr, immer wieder gingen oder radelten Menschen an mir vorbei, auch mit Hunden. Die Tafeln zur Sperre des Geländes wegen der Gatterjagd befanden sich an den Überstiegen in das Gatter hinein, aber nicht ausserhalb. Das Sperrgebiet begann also erst ab dem Gatterzaun. Man konnte daher jederzeit legal den Gatterzaun außen entlang gehen und hinein fotografieren und filmen. Und genau das war meine Intention. Dazu hatte ich eine Videokamera und ein Funkgerät dabei, Letzteres um mit XXX und anderen TierschützerInnen in Kontakt zu bleiben. Die Videokamera war mir von YYY übergeben worden.
Zu diesem Zeitpunkt kam eine Person, die ich als Max Mayr-Melnhof (Haupttäter) erkannte, mit dem Auto auf mich zu, stieg aus und verfolgte mich. Er gab sich als Jagdaufseher aus und wollte meine Identität feststellen, da ich mich angeblich in einem gesperrten Jagdgebiet befand. Ich stand aber außerhalb des Gatterzauns auf öffentlichem Grund. Da diese Anschuldigung also nicht zutreffend war, verneinte ich die Preisgabe meiner Identität und ging weiter. Daraufhin wurde ich von Mayr-Melnhof an meinem linken Handgelenk gepackt, zurückgezogen und am Weitergehen gehindert. Ich filmte diese Begegnung samt dem Zugriff von Mayr-Melnhof mit meiner Videokamera so offensichtlich, dass das dem Angreifer aufgefallen sein muss.
Der Beschuldigte Max Mayr-Melnhof verständigte weitere Jäger. Kurz darauf trafen deshalb drei weitere Männer mittels zwei Fahrzeugen am Ort des Geschehens ein. Ich wurde von den Beschuldigten umzingelt, bedrängt und schließlich gegen eines ihrer Autos gedrückt. Ein Jäger würgte mich auch, indem er von hinten sehr stark an meiner Kapuze zog. Schließlich wurde ich zu Boden gerissen. Eine der Personen drückte meinen Kopf zu Boden, während eine andere auf meinem Becken bzw. Bauch kniete. Bis dahin versuchte ich immer noch, diesen Angriff auf mich zu filmen. Der Haupttäter Mayr-Melnhof stieg dann mit seinem Fuß auf meine rechte Hand, in welcher ich die Videokamera hielt, und drehte sie mir mit Gewalt aus meinem Griff. Dabei wurde ich auch leicht am Arm verletzt, der Haupttäter Mayr-Melnhof hatte dabei wohl auch zumindest Misshandlungsvorsatz (§ 83 Abs. 2 StGB), wenn nicht sogar Verletzungsvorsatz (§ 83 Abs. 1 StGB). Bei den anderen drei Personen neben Mayr-Melnhof sollte dahingehend ermittelt werden, ob eine Beitrags- und/oder Bestimmungstäterschaft oder durch das Festhalten sogar ebenfalls eine unmittelbare Täterschaft vorlag. Sollte dies verneint werden, wurde zumindest eine Nötigung an mir begangen. Ich wurde mittels Gewalt, im Sinne des § 105 StGB, am Weitergehen gehindert, zu Boden gerissen und festgehalten.
Durch die Abnahme der Kamera (Panasonic HC-V5100EG-K Camcorder: € 289), inklusive SD-Karte (32 GB: 23 €), wurden mir diese mit Gewalt gegen meinen Willen entwendet. Zumindest drei der beteiligten Personen sind als unmittelbare Täter anzusehen, weil sie das Tatbestandselement der Gewaltausübung erfüllt haben, bei dem Haupttäter Mayr-Melnhof kommt zusätzlich auch noch das Tatbestandselement der Entwendung einer fremden Sache hinzu. Vermutlich hatten die Beschuldigten auch Vorsatz auf alle Tatbestandselemente. Sollte sich während der Ermittlungen jedoch herausstellen, dass sie keinen Bereicherungsvorsatz hatten, liegt zumindest eine dauernde Sachentziehung gemäß § 135 Strafgesetzbuch vor.
Erst nachdem mir die Kamera entwendet war, ließen die vier Männer von mir ab. Täter 2 (siehe Täterbeschreibungen unten) drohte mir dann an, mich in die Salzach zu werfen. Er meinte, ich sei Dreck und Abschaum. Der Haupttäter Mayr-Melnhof hat, soweit ich das beurteilen kann, den gesamten Vorgang bis dahin mit seinem Handy gefilmt. Während ich nun auf dem Boden saß, noch ganz benommen von den Folgen des Angriffs, wurde ich von Mayr-Melnhof gefilmt und er redete auf mich ein. Ich versuchte mein Gesicht zu verdecken und wollte aufgrund der Verletzung meiner Integrität und Person nicht mit ihm kommunizieren. Seltsam empfand ich, dass Mayr-Melnhof mir gerade meine Kamera mit Gewalt abgenommen hatte, aber mich nun ansprach, als hätte er mich eben getroffen, und fragte, wo meine Kamera denn sei. Die gesamte Filmsequenz war also in diesem Sinn fingiert. Schließlich wurde ich einer gerufenen Polizeistreife übergeben und von dieser mitgenommen. Auf der Polizeistation stellte die Polizei fest, dass ich keine Kamera mehr hatte, sondern nur noch ein Funkgerät. Die Staatsanwaltschaft sollte sich den entsprechenden Polizeibericht dazu schicken lassen. Nach 90 Minuten konnte ich die Polizeistation verlassen und begab mich so rasch wie möglich ins Landeskrankenhaus Salzburg, um meine Verletzungen ärztlich versorgen zu lassen. Anschließend ging ich auf die nächstbeste Polizeistation, um Anzeige zu erstatten.
Sachverhaltsdarstellung 2:
Ich fuhr am 20.11.2017 mit meinem Freund XXX an den Rand der Antheringer Au, um von öffentlichem Grund aus, außerhalb des Gatterzauns, die dortige Gatterjagd zu dokumentieren. Zu diesem Zweck trafen wir uns bei einem Bahnhof der Lokalbahn an der Antheringer Au um 8 Uhr früh mit anderen TierschützerInnen, die mit mehreren anderen Fahrzeugen vor Ort waren. Insbesondere sind mir YYY, ZZZ und WWW als TierschützerInnen vor Ort in Erinnerung. Wir teilten uns auf, um möglichst weite Strecken des Gatterzaunes abzudecken, von wo aus die Vorfälle im Gatter gefilmt werden sollten. Ich übernahm zusammen mit XXX und YYY den öffentlichen Schotterweg zwischen Salzach und Jagdgatter, dessen Zugang nicht gesperrt war, um somit auf der Westseite des Gatters durch den Zaun die Gatterjagd zu dokumentieren. Auf diesem Schotterweg war auch zu dieser Zeit öffentlicher Verkehr, immer wieder gingen oder radelten Menschen an mir vorbei, auch mit Hunden. Die Tafeln zur Sperre des Geländes wegen der Gatterjagd befanden sich an den Überstiegen in das Gatter hinein, aber nicht ausserhalb. Das Sperrgebiet begann also erst ab dem Gatterzaun. Man konnte daher jederzeit legal den Gatterzaun außen entlang gehen und hinein fotografieren und filmen. Und genau das war meine Intention. Dazu hatte ich eine Videokamera und ein Funkgerät dabei, die mir beide von YYY übergeben worden waren. Mit dem Funkgerät wollte ich mit XXX und anderen TierschützerInnen in Kontakt bleiben.
Um möglichst viele Teile des Gatters während der Jagd einsehen zu können, trennten XXX, YYY und ich uns. Wir blieben zwar alle am Schotterweg außerhalb des Gatterzauns, aber nicht in Seh- oder Hörweite, sondern nur mit dem Funkgerät in Kontakt. Ich war also alleine, als mir um 12:45 Uhr ein Pick-up mit dem Kennzeichen SL MMM1 entgegen kam und hinter mir anhielt. Es ist mir bekannt, dass das das Fahrzeug von Max Mayr-Melnhof ist. Er stieg auch aus und sagte zu mir sinngemäß „Ich bin Max Mayr-Melnhof, ich bin hier Jagdaufseher“. Ich ignorierte ihn aber, weil ich mich weiterhin auf die Geschehnisse im Gatter konzentrieren wollte, um nichts zu versäumen. Abgesehen davon waren den Tag über schon einige Jagdautos an mir vorbeigefahren, ohne stehen zu bleiben oder mich zu belästigen. Plötzlich wurde ich aber ohne Vorwarnung von drei Personen von hinten angegriffen. Die Angreifer waren die Insassen des Pick-ups, allen voran Max Mayr-Melnhof (Haupttäter). Er schien die anderen zu befehligen und anzuweisen. Eine Person (in weiterer Folge Person 1) nahm mich in den „Schwitzkasten“ und würgte mich, zudem wurde ich auch an den Haaren gerissen, mir wurde der Arm nach hinten auf den Rücken verdreht, sowie der Daumen schmerzhaft umgebogen. Ich erlitt dabei leichte Verletzungen in Form von Würgemalen. Person 1 hatte zumindest Misshandlungsvorsatz (§ 83 Abs. 2 StGB), wenn nicht sogar Verletzungsvorsatz (§ 83 Abs. 1 StGB) und ist jedenfalls als unmittelbarer Täter anzusehen. Während dieses Übergriffes ging auch meine Brille zu Bruch. Person 1 hatte dafür jedenfalls zumindest Eventualvorsatz. Während ich weiter festgehalten und gewürgt wurde, stellten sich die beiden anderen Personen (in weiterer Folge Person 2 und Mayr-Melnhof) vor mich hin und redeten auf mich ein. Ich erkannte Max Mayr-Melnhof, weil wir uns nämlich seit 2 Jahren persönlich kennen. Mayr-Melnhof sagte dennoch zu mir, er wolle meine Identität feststellen, obwohl er mich öfters vorher schon mit Namen angesprochen hat. Er weiss auch, dass ich von einem Bauernhof aus dem Waldviertel stamme, weil er mich früher schon darauf angesprochen hat. Es sollte dahingehend ermittelt werden, ob eine Beitrags- und/oder Bestimmungstäterschaft der beiden vorlag.
Während ich weiter festgehalten und gewürgt wurde, schrie ich laut um Hilfe und bat Mayr-Melnhof seine Mittäter anzuweisen, mich loszulassen. Mayr-Melnhof zeigte aber keine Reaktion und begann, mich körperlich zu durchsuchen. Zusammen mit Person 2 nahm mir Mayr-Melnhof eine Kamera (Panasonic HC-W858EG-K Camcorder: € 677,31), inklusive SD-Karte (64 GB: 25 €), sowie ein Funkgerät samt Headset (Kenwood: € 279) mit Gewalt und gegen meinen Willen ab. Auch dies geschah gemeinschaftlich, alle drei Personen sind als unmittelbare Täter anzusehen, weil sie entweder das Tatbestandselement der Gewaltausübung (Person 1) oder der Entwendung einer fremden Sache (Person 2 und Mayr-Melnhof) ausgeführt haben. Vermutlich hatten die Beschuldigten auch Vorsatz auf alle Tatbestandselemente. Sollte sich während der Ermittlungen jedoch herausstellen, dass sie keinen Bereicherungsvorsatz hatten, liegt in eventu zumindest eine dauernde Sachentziehung gemäß § 135 Strafgesetzbuch vor.
Alle drei Personen wirkten durchgehend sehr bedrohlich und einschüchternd auf mich. Während mir Person 1 weiterhin den linken Arm sehr schmerzhaft verdrehte, trat er mir in den Magen. Dann bog er den Daumen der linken Hand sehr weit und sagte, ich solle Mayr-Melnhofs Fragen beantworten, sonst würde er mir den Daumen brechen. Mayr-Melnhof fragte mich, was ich hier machen würde und ob ich einen Ausweis hätte und dass ich ihm den geben müsse. Er nannte dabei auch meinen Namen.
Nachdem die drei Beschuldigten endlich von mir abließen, bedrohte mich Person 1 erneut mit den Worten „Lass dich hier nicht mehr blicken, sonst schmeißen wir dich da runter“, während er auf die Salzach zeigte. Bei dieser Aussage und den obigen Handlungen wird es wohl um eine Nötigung gehen, es lag jedenfalls eine gefährliche Drohung im Sinne des § 105 StGB vor. Zweck der Drohung war wohl, dass ich aus Angst die Teilnahme an weiteren Jagddokumentationen unterlasse. Sollten die Ermittlungsergebnisse jedoch zu dem Schluss kommen, dass dieses Verhalten „lediglich“ getätigt wurde, um mich in Furcht und Unruhe zu versetzen, liegt in eventu eine gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs. 1 des Strafgesetzbuch vor.
Beweisthema: der Überfall 1
XXX ging auf derselben Seite des Jagdgatters wie YYY am Schotterweg den Zaun entlang, um die Jagd zu dokumentieren. Aufgrund der Distanzen waren die beiden aber zum Zeitpunkt des Vorfalls außer Ruf- und Sichtweite. Allerdings hat XXX sowohl die Jagdautos an ihr vorbeifahren gesehen, als auch YYY unmittelbar nach dem Verlassen der Polizeistation getroffen. Sie kann bestätigen, dass er sehr traumatisiert war. XXX half, YYY ins Krankenhaus zu bringen.
Die Staatsanwaltschaft kann den Bericht des Landeskrankenhauses Salzburg über die Untersuchung von YYY anfordern.
Auch ZZZ, WWW und VVV halfen dabei, YYY ins Krankenhaus zu bringen. Alle 3 können also bezeugen, wie traumatisiert YYY durch diese Attacke war.
YYY hat unmittelbar nach Verlassen der Polizeistation ein Gedächtnisprotokoll auf ein Handy gesprochen. Die Audiodatei dazu findet sich ebenfalls auf der DVD in der Beilage.
Mayr-Melnhof hat mit seinem Handy den gesamten Überfall gefilmt. Veröffentlicht hat er nur die gestellte Videoaufnahme nach dem Überfall. Hätte YYY irgendeine Gesetzesübertretung begangen, hätte Mayr-Melnhof das sofort öffentlich gemacht. Die Staatsanwaltschaft sollte von Mayr-Melnhof sämtliche Videos dieses Tages einfordern. Die Videos könnten auch durch eine Hausdurchsuchung beschafft werden, immerhin geht es hier um eine sehr schwere Straftat. Mayr-Melnhof ist ja auch im Besitz der Videokamera, die YYY zum Zeitpunkt des Angriffs in der Hand hatte. Auf dieser Kamera müsste der gesamte Ablauf des Überfalls bis zur Entwendung der Kamera durch Mayr-Melnhof zu sehen sein. Auch dieser Film sollte von Mayr-Melnhof eingefordert werden. Eine Hausdurchsuchung könnte nicht nur beweisen, dass Mayr-Melnhof diese Kamera geraubt hat, weil sie immer noch in seinem Besitz ist, sondern auch den Film von dem Angriff zutage fördern.
Beweisthema: der Überfall 2
XXX ging auf derselben Seite des Jagdgatters wie YYY am Schotterweg den Zaun entlang, um die Jagd zu dokumentieren. Aufgrund der Distanzen waren die beiden aber zum Zeitpunkt des Überfalls außer Ruf- und Sichtweite. Allerdings hat XXX sowohl die Jagdautos an ihr vorbeifahren gesehen, als auch YYY unmittelbar nach dem Überfall abgeholt. Sie wurde unmittelbar nach dem Überfall von YYY angerufen und gewarnt, dass die Täter möglicherweise nun sie überfallen könnten. Er sagte, dass ihm Videokamera und Funkgerät geraubt worden sind. Er schlug XXX vor, sich als möglichst unbeteiligte Spaziergängerin zu verhalten und ihre eigene Videokamera und ihr Funkgerät im Rucksack zu verstauen. Sie kann bestätigen, dass YYY sehr traumatisiert war und geweint hat. XXX half, YYY ins Krankenhaus zu bringen.
Die Staatsanwaltschaft kann den Bericht des Landeskrankenhauses Salzburg über die Untersuchung von YYY anfordern.
Auch ZZZ, WWW und VVV halfen dabei, YYY ins Krankenhaus zu bringen. ZZZ und VVV wurden unmittelbar nach dem Überfall von YYY angerufen und informiert. Er wirkte völlig verstört und verzweifelt am Telefon. Er schien in Todesangst vor weiteren Angriffen durch Mayr-Melnhof. Beide können bezeugen, dass YYY total traumatisiert war. Er hatte auch Würgespuren am Hals. Zwei Tage nach dem Überfall hatte YYY noch einmal aufgrund der Verletzungen, die er bei dem Überfall erlitten hatte, so große Schmerzen beim Schlucken und beim Drehen des Halses, dass er in ein Krankenhaus gehen wollte.
YYY hat unmittelbar nach dem Überfall ein Gedächtnisprotokoll auf sein Mobiltelefon gesprochen. Die Audiodatei dazu findet sich ebenfalls auf der DVD in der Beilage.
Bei einer Hausdurchsuchung bei Mayr-Melnhof könnten vielleicht die geraubten Gegenstände gefunden werden.
Aufforderung zu handeln
Die Staatsanwaltschaft wird dringend ersucht, diesem Vorfall bzw. dieser Anzeige die ihr gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Es darf keinerlei Toleranz für derartige Angriffe geben. Tierschutz ist ein Staatsziel, das auf allen staatlichen Ebenen zu fördern ist. Zum Tierschutz gehört auch das Dokumentieren einer Gatterjagd von einer öffentlichen Straße aus. Der Staat hat TierschützerInnen, die sich auf diese Weise engagieren, vor derartigen Übergriffen effektiv zu schützen.
Die Angreifer, allen voran Max Mayr-Melnhof selbst, sind von sich aus, aus dem Gatter und auf die öffentliche Straße gefahren, um XXX zu attackieren. Es war nicht XXX, der provozierte oder sich zu Mayr-Melnhof begeben hat, sondern umgekehrt, Mayr-Melnhof begab sich zu XXX, der für sich alleine einfach Tiere filmte und niemanden störte, und attackierte ihn.
Hätten, umgekehrt, Tierschutzaktivisten Jäger attackiert und ihnen wertvolle Gegenstände mit Gewalt entwendet, dann wären sofort bei Bekanntwerden dieser Tat alle verfügbaren Polizeistreifen ausgeschwärmt und hätten jeden Tierschützer festgenommen, dessen sie habhaft hätten werden können. Verdächtige Tierschützer wären in U-Haft gewandert. Aber vor dem Gesetz sollten laut Verfassung alle Bürger und Bürgerinnen gleich sein. Die Staatsanwaltschaft hat die gesetzliche Pflicht, in beiden Fällen mit gleicher Vehemenz und Akribie zu ermitteln und Anklage zu erheben, egal wer Tierschützer und wer Jäger ist, und egal ob ein Großgrundbesitzer mit Affinität zur regierenden ÖVP als Täter in Betracht kommt oder nicht.
Es wird daher der
Antrag
auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt.
Der Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen Max Mayr-Melnhof ist meiner Meinung nach gerechtfertigt, da er in dieser Situation nicht rechtsstaatlich gehandelt hat.
Zudem ist es nicht artgerecht, Tiere aufgrund eines barbarischen Hobbys zu züchten und mästen.
Daher ist es selbstverständlich und legitim, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam machen zu wollen, indem man außerhalb des Zauns dieses Geschehen filmt.
Somit bleibt jedoch die Frage, ob eine Gesetzesänderung notwendig wäre, die Waffenbesitz und Aktionen wie eine “Gatterjagd” abschafft oder zumindest einschränkt.
Weil Max Mayr-Melnhof bis jetzt (fast) alle Prozesse gegen Martin Balluch verloren hat, bleibt ihm nichts anders übrig, als die Sache selber „in der Hand“ zu nehmen.
Damit er seinen Status vor seinen Stallburschen retten kann.
Eigentlich von einem Max Mayr-Melnhof wusste davor niemand, erst durch Martin Balluch hat seine Medien Karriere angefangen.
Die trotzdem mittelmäßig blieb, denn Martin Balluch beschäftigt in Moment wegen seinem ausgezeichneten Aktivismus die Medien mehr als der Bundeskanzler, im Gegensatz zu Max Mayr-Melnhof, der eine Chance nur als Gegendarsteller erhält.
Schlimm wenn man nicht das Zeug für große Taten hat.
Man bleibt immer der Schläger-Statist in einer miserablen Inszenierung des Theaterstücks „Helden wie wir“!
Österreichs Außenwirkung ist betroffen, wenn jetzt nicht ermittelt und bestraft wird!
Ein Land, das einem seiner Bürger erlaubt, dass dessen politische Präsenz und alte Feudalmacht ermöglichen, ungestraft andere Menschen durch Gewaltanwendung zu traumatisieren, verliert seine demokratische Glaubwürdigkeit.