24. November 2024

Berufung in der Schadensersatzklage Tierschutzprozess Balluch gegen die Republik Österreich

Die Vorgeschichte ist bekannt: Durch Zurückhaltung zentraler entlastender Beweismittel, wie insbesondere der Spitzelberichte, konnte im Tierschutzprozess eine Anklage konstruiert werden, die nach 14 Monaten Verhandlung zwar zu einem Freispruch führte, aber mich als Hauptangeklagten finanziell ruinierte. In Österreich ist der Ersatz für die Verteidigungskosten in einem Strafverfahren nicht vorgesehen, dafür gäbe es kein Geld, meinte die Justizministerin. So soll ich auf meinen € 600.000 (!) sitzen bleiben, die ich nun meinem Anwalt schulde.

Doch der Freispruch kam nur zustande, weil wir neben dem Aufdecken vieler anderer Versuche seitens der Polizei, entlastende Beweise zu vertuschen, letztlich durch Einsatz eines Privatdetektivs 2 Polizeispitzel enttarnen und ihre Berichte vor Gericht vorlegen konnten. Drei verschiedene RichterInnen des Landesgerichts Wr. Neustadt hatten bei drei Verfahren gegen die Polizei festgestellt, dass diese uns rechtswidrig die Akteneinsicht beharrlich verweigert hatten. Also habe ich mit einer Amtshaftungsklage die Republik Österreich auf € 600.000 Schadensersatz klagen müssen, siehe https://martinballuch.com/meine-schadensersatzklage-tierschutzprozess-uber-e-600-000-nun-vor-gericht/

Eine Richterin des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen wies meine Klage ab. Sie sei verjährt, ich hätte schon bei meiner Verhaftung auf Schadensersatz klagen sollen, weil ich doch wissen hätte müssen, dass ich unschuldig verfolgt werde. Zusätzlich meinte sie, das Vertuschen der Spitzelberichte sei vertretbar gewesen, siehe https://martinballuch.com/tierschutzprozess-richterin-weist-meine-schadensersatzklage-ab/

Diese Klagsabweisung allein verursachte für mich zusätzliche Kosten von € 25.000. Jede weitere Berufung würde die Kosten weiter dramatisch erhöhen. Doch da aufgrund meines Spendenaufrufs nun ganze € 71.000 zusammengekommen sind, können wir tatsächlich eine Berufung wagen!

Nun haben wir diese zeitgerecht eingebracht. Wir argumentieren, dass die Verjährung niemals mit meiner Verhaftung zu zählen habe beginnen können, weil ich doch erst ab Kenntnis der Spitzelberichte vom gesetzwidrigen Vorgehen der Polizei wusste, und ab Rechtskraft des Urteils mein Schaden eingetreten war. Abgesehen davon hätte ich bei einem Zivilprozess, der während des Strafprozesses zum selben Thema läuft, mein Recht auf Verweigerung der Aussage verwirkt (im Zivilprozess hätte ich auf alle Fragen – wahrheitsgemäß! – antworten müssen, im Strafprozess dürfte ich sowohl schweigen als auch lügen), was menschenrechtswidrig ist. Zusätzlich zeigen wir auf, dass das Vertuschen der Spitzelberichte den Grundsätzen des Rechtsstaates widerspricht. Wir dürfen gespannt sein, ob es nun zu einem Verfahren kommt.

SchadensersatzRekurs01

SchadensersatzRekurs02

SchadensersatzRekurs03

SchadensersatzRekurs04

SchadensersatzRekurs05

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