22. Dezember 2024

DER Experte für Nötigung in Österreich, Institutsvorstand Univ.-Prof. Klaus Schwaighofer, kritisiert das OLG-Urteil

Der sogenannte „Wiener Kommentar“ ist das Standardwerk schlechthin für die Interpretation des Strafgesetzbuches in Österreich. Im Allgemeinen fühlen sich die RichterInnen auch von Höchstgerichten an die dortigen Interpretationen gebunden. Autor des Teils des Wiener Kommentars, der von den Nötigungsparagrafen §§ 105-106 handelt, ist Univ.-Prof. Klaus Schwaighofer, Vorstand des Instituts für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck. Zusätzlich hat Schwaighofer juristische Fachartikel zur Nötigung und ein Lehrbuch über das Österreichische Strafrecht mit besonderer Berücksichtigung u.a. der Nötigungsparagrafen geschrieben. Man kann ihn also mit Fug und Recht als den Fachmann Österreichs in Sachen Nötigung schlechthin bezeichnen. Die Richterin in der ersten Auflage des Tierschutzprozesses, Sonja Arleth, hat sich in ihrem Freispruch auf Schwaighofers Publikationen zur Nötigung bezogen. Nicht so die Richterinnen Ingrid Jelinek und Christine Schwab vom Oberlandesgericht Wien, die jeden Verweis auf Schwaighofer in ihrem Berufungsurteil wohlweislich vermeiden.

Klaus Schwaighofer hat sich jetzt zum OLG-Urteil im Tierschutzprozess zu Wort gemeldet. Seine Mittel-Zweck Analyse fällt ganz anders als die des OLG aus.

Zum Mittel: Das angewendete Mittel, die Ankündigung von Demonstrationen und Kampagnen, würde ich grundsätzlich als legitimes, jedenfalls nicht als sittenwidriges, sozial unerträgliches Mittel ansehen (vgl auch Kienapfel/Schroll, Strafrecht BT I 5. Auflage § 105 Rz 62, 64).

Zum Zweck: Anders als das OLG Wien würde ich auch den Zweck, die Forderung nach einem Ausstieg aus dem Pelzhandel nicht als den guten Sitten widerstreitend ansehen. […] Nach § 105 Abs 2 StGB darf der Zweck nur nicht den guten Sitten widerstreiten. Nach meiner Auffassung kann man kaum sagen, dass die Forderung nach einem, auch generellen Ausstieg aus dem Pelzhandel den guten Sitten widerspricht. Es geht nicht darum, ein positives Urteil über die Sittengemäßheit zu gewinnen, sondern nur festzustellen, ob dieses Ziel sozial unerträglich ist (siehe noch einmal Kienapfel/Schroll § 105 Rz 62, 64).

Und auch die Mittel-Zweck-Relation ist nach Schwaighofer im legalen Bereich: Wenn festgestellt ist, dass weder das Mittel noch der Zweck den guten Sitten widersprechen, dann geht es noch um die Mittel-Zweck-Relation. Diesbezüglich kann meines Erachtens nicht von einer sittenwidrigen Verknüpfung von Zweck und Mittel gesprochen werden: Der gebotene sachliche Zusammenhang ist hier wohl gegeben.

Der Strafrechtsexperte sieht im OLG-Urteil eine Gefahr für das Streikrecht: Der Fall erscheint mir vergleichbar mit einer Streikdrohung, um bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Löhne durchzusetzen. […] Das OLG Wien meint, § 105 Abs 2 StGB sei nur dann anwendbar, wenn jemand geradezu einen Rechtsanspruch auf das geforderte Verhalten hat. Das ist meines Erachtens eindeutig zu eng, denn dann wäre jede Streikdrohung für höhere Löhne eine strafbare Nötigung oder gar Erpressung, weil kein Rechtsanspruch auf höhere Löhne besteht (außer die Löhne lägen unter dem Kollektivvertrag). Auch die Drohung mit einer Autobahnblockade oder sonst einer Straßenblockade, um beispielsweise ein Nachtfahrverbot für LKW zu erreichen oder eine Ausnahmeregelung von der Vignettenpflicht zu erreichen (siehe die aktuelle Diskussion zur Vignettenpflicht für das Autobahnstück von der Grenze bis Kufstein Süd), wäre eine strafbare Nötigung, denn einen Rechtsanspruch auf ein Nachtfahrverbot oder Ausnahmeregelungen gibt es nicht.

Die Stellungnahme von Klaus Schwaighofer im vollen Wortlaut:

 

Bemerkungen zum Berufungsurteil im Tierschützerprozess betreffend Nötigung

(Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer)

Das OLG Wien hat auf den Seiten 39 ff seine rechtliche Position zu § 105 StGB und insbesondere auch zu § 105 Abs 2 StGB dargelegt und sich dabei überwiegend auf die Kommentierungen im Salzburger Kommentar gestützt.

 

1. Die Ausführungen zur Frage der gefährlichen Drohung als Tatmittel der Nötigung nach § 105 StGB sind auch aus meiner Sicht zutreffend: Es ist ganz herrschende Meinung, dass eine Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB auch dann vorliegen kann, wenn man mit einer grundsätzlich erlaubten Maßnahme „droht“, also zum Beispiel ankündigt, jemanden zu kündigen, jemanden (nicht wider besseres Wissen) anzuzeigen, zu klagen, ein Inkassobüro zu beauftragen, mit einem „Schuldeneintreibungswagen“ vorzufahren und dergleichen. Derartige Ankündigungen können eine Verletzung am Vermögen befürchten lassen.

Auch die Ausführungen zur Tatfrage, der Ernstlichkeit der Drohung, und zur Rechtsfrage, der Gefährlichkeit der Drohung, sind durchaus zutreffend: Bei der Tatfrage, die durch freie Beweiswürdigung festzustellen ist, geht es darum, welchen Sinn eine Äußerung nach dem Willen (Vorsatz) des Angeklagten hatte. Bei der Rechtsfrage geht es um die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB): d.h. darum, ob diese Äußerung nach einem gemischten Maßstab (objektiv-individuell) so beschaffen war, dass auch ein Durchschnittsmensch in der konkreten Situation unter Berücksichtigung allfälliger Vorgeschichten mit der Verwirklichung des angekündigten Übels gerechnet und Besorgnis eingeflößt hätte. Ob sich das Opfer im konkreten Fall tatsächlich vor dem Übel gefürchtet hat oder nicht, darauf kommt es nicht an.

Daher ist die Begründung des Erstgerichts für die mangelnde Gefährlichkeit der Drohung (weil sich Herr Bauer nicht genötigt oder bedroht gefühlt habe) so nicht richtig (Urteil Seite 45/46): Es kommt nämlich auf die generelle Eignung an, nicht auf das subjektive Empfinden des Opfers.

Zusammenfassend gelange daher auch ich zum Zwischenergebnis, dass der Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB erfüllt ist, sofern man von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgeht. Das Erstgericht hat nämlich auch den Vorsatz des Angeklagten festgestellt, dass die angekündigten Kampagnen („Permanentdemonstrationen“) zu Umsatzeinbußen führen würden. (Der OGH hat zB in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 festgestellt, dass die Drohung mit dem Abspenstigmachen von Kunden eine Drohung mit einer Vermögensverletzung darstellt.)

Ob dieser Vorsatz tatsächlich zu Recht festgestellt wurde oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Dieser Vorsatz wurde in der Berufungsgegenausführung bestritten, was ja auch dazu geführt hat, dass das OLG nicht in der Sache selbst erkannt hat, sondern das Urteil aufgehoben und diesbezüglich die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat. Das (nicht)Vorliegen dieses Vorsatzes ist natürlich eine entscheidende Frage. Sollte im neuen Verfahren wieder dieser Vorsatz festgestellt werden und es deshalb neuerlich zu einem Schuldspruch kommen, könnte man dagegen eine Schuldberufung erheben.

 

2. Auch wenn man von diesem Vorsatz ausgeht, muss freilich noch geprüft werden, ob die Tat nicht nach § 105 Abs 2 StGB straflos ist. Das OLG Wien hat sich grundsätzlich der herrschenden Auffassung angeschlossen, dass es sich dabei um einen Rechtfertigungsgrund handelt (anders Schwaighofer im WK, Bertel/Schwaighofer und Birklbauer/Hilf/Tipold, wonach § 105 Abs 2 StGB bereits den Tatbestand ausschließt). Ich trete in meiner Kommentierung im Wiener Kommentar zum StGB generell für eine etwas großzügigere Anwendung dieser Sittenwidrigkeitsklausel in § 105 Abs 2 StGB ein. Dieser Auslegung hat sich die Erstrichterin angeschlossen, nicht jedoch das OLG Wien.

Nach § 105 Abs 2 StGB bleibt straflos, wenn die Anwendung der Drohung als Mittel zum angestrebtem Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Nach Ansicht des OLG Wien muss der Handelnde ein Recht auf das geforderte Verhalten haben, zur Erreichung dieses Verhaltens ein rechtlich zulässiges (sittlich erlaubtes) Mittel anwenden und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen angestrebtem Zweck und dem Mittel bestehen. Generelle Aussagen, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind sehr schwer zu treffen, weil der Begriff der guten Sitten einen großen Auslegungsspielraum eröffnet.

Das angewendete Mittel, die Ankündigung von Demonstrationen und Kampagnen, würde ich grundsätzlich als legitimes, jedenfalls nicht als sittenwidriges, sozial unerträgliches Mittel ansehen (vgl auch Kienapfel/Schroll, Strafrecht BT I 5. Auflage § 105 Rz 62, 64). Das jedenfalls dann, wenn es sich um „normale“ Demonstrationen handelt und nicht um Aktivitäten, durch die potenzielle Kunden geradezu abgehalten werden, das Geschäft aufzusuchen.

Anders als das OLG Wien würde ich auch den Zweck, die Forderung nach einem Ausstieg aus dem Pelzhandel nicht als den guten Sitten widerstreitend ansehen. Das OLG Wien meint, § 105 Abs 2 StGB sei nur dann anwendbar, wenn jemand geradezu einen Rechtsanspruch auf das geforderte Verhalten hat. Das ist meines Erachtens eindeutig zu eng, denn dann wäre jede Streikdrohung für höhere Löhne eine strafbare Nötigung oder gar Erpressung, weil kein Rechtsanspruch auf höhere Löhne besteht (außer die Löhne lägen unter dem Kollektivvertrag). Auch die Drohung mit einer Autobahnblockade oder sonst einer Straßenblockade, um beispielsweise ein Nachtfahrverbot für LKW zu erreichen oder eine Ausnahmeregelung von der Vignettenpflicht zu erreichen (siehe die aktuelle Diskussion zur Vignettenpflicht für das Autobahnstück von der Grenze bis Kufstein Süd), wäre eine strafbare Nötigung, denn einen Rechtsanspruch auf ein Nachtfahrverbot oder Ausnahmeregelungen gibt es nicht.

Nach § 105 Abs 2 StGB darf der Zweck nur nicht den guten Sitten widerstreiten. Nach meiner Auffassung kann man kaum sagen, dass die Forderung nach einem, auch generellen Ausstieg aus dem Pelzhandel den guten Sitten widerspricht. Es geht nicht darum, ein positives Urteil über die Sittengemäßheit zu gewinnen, sondern nur festzustellen, ob dieses Ziel sozial unerträglich ist (siehe noch einmal Kienapfel/Schroll § 105 Rz 62, 64).

Wenn festgestellt ist, dass weder das Mittel noch der Zweck den guten Sitten widersprechen, dann geht es noch um die Mittel-Zweck-Relation. Diesbezüglich kann meines Erachtens nicht von einer sittenwidrigen Verknüpfung von Zweck und Mittel gesprochen werden: Der gebotene sachliche Zusammenhang ist hier wohl gegeben. Der Fall erscheint mir vergleichbar mit einer Streikdrohung, um bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Löhne durchzusetzen.

 

3. Schließlich wäre noch zu bedenken, dass die Angeklagten vermutlich der Meinung waren, dass ihre Drohungen mit „Permanentdemos“ zum Zweck, die Firmen zum Ausstieg aus dem Pelzhandel zu bewegen, eine erlaubte, jedenfalls nicht rechtswidrige Vorgangsweise war. Ein solcher Irrtum über die rechtlichen Grenzen des § 105 Abs 2 StGB wird von der Rechtsprechung als Verbotsirrtum gewertet.

Für die Strafbarkeit kommt es nach § 9 StGB darauf an, ob dieser Verbotsirrtum vorwerfbar ist oder nicht. Diese Frage ist generell nur schwer zu beantworten: Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 105 Abs 2 StGB ist schwierig und durchaus umstritten. Selbst wenn man (wie offenbar das OLG Wien) davon ausgeht, dass die Gute-Sitten-Klausel im vorliegenden Fall nicht greift und das Verhalten der Angeklagten rechtswidrig war, so war und ist die Rechtswidrigkeit sicher nicht für jedermann leicht erkennbar, und es gibt auch keine besonderen Vorschriften dazu, mit denen man sich hätte bekanntmachen können (siehe § 9 Abs 2 StGB). Demzufolge wäre der Irrtum nicht vorwerfbar und die Nötigung nicht schuldhaft begangen.

Innsbruck, am 3. 7. 2013

 

Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer

2 Gedanken zu “DER Experte für Nötigung in Österreich, Institutsvorstand Univ.-Prof. Klaus Schwaighofer, kritisiert das OLG-Urteil

  1. Dieses Urteil des OLG ist nicht nur ein Fehlurteil, vgl. die Ausführungen von Univ.Prof. Schwaighofer – es ist vor allem ein Einschüchterungsurteil. Wie Schwaighofer ausgeführt hat, könnte man mit solchen juristischen Konstruktionen auch Streikandrohungen von Arbeitern unter Strafe stellen – diese Justiz erinnert fatal an vergangene Zeiten und eine solcherart praktizierte Justiz muss sich den Vorwurf gefallen lassen, faschistische und der Demokratie feindliche Tendenzen zu fördern. Das ist der Skandal. Wehret den Anfängen!

  2. Heute früh im Morgenjournal auf Ö1 ein 3 minütiger Beitrag als Reaktion auf den Bloginhalt.

    Wolfgang Werth Morgenjournal, 5.7.2013 Audio als mp3 Externer Player

    http://oe1.orf.at/artikel/344989

    Der Nationalrat wird heute einstimmig den sogenannten Anti-Mafiaparagrafen des Strafgesetzes derart ändern, dass er nicht mehr auf Tierschutz-Organisationen angewendet werden kann. Doch schon droht neuer Ärger für die Tierschützer im längst noch nicht abgeschlossenen Prozess von Wiener Neustadt.

    “Schluss mit Pelzverkauf, sonst…”

    Das Oberlandesgericht Wien ist der Meinung, dass schon die Androhung von Demonstrationen unter bestimmten Voraussetzungen bestraft werden soll. Das sei eine Fehlentscheidung, meint Klaus Schwaighofer, Vorstand des Strafrechtsinstituts der Universität Innsbruck. Der Hintergrund: Tierschützer hatten in mehreren E-Mails einen Kleidungshändler aufgefordert, keine Pelze mehr zu verkaufen, sonst werde es eine Kampagne mit Demonstrationen und Pressemeldungen geben. Ein Zitat aus der E-Mail, das die Tonalität beschreiben soll: “Bis Mittwoch 8 Uhr besteht noch die Möglichkeit mit einem blauen Auge (imagemäßig) davonzukommen”. Weiters hatte eine Tierschützerin auf einer Aktionärsversammlung einer Modekette den Ende des Pelzverkaufs verlangt. Sonst werde eine Kampagne geführt, “egal ob es drei Monate oder fünf Jahre dauert”.

    Demonstration nicht sittenwidrig

    Unangenehm für die betroffenen Firmen zweifellos, die sich letztlich auch um ihren Geschäftsgang gesorgt haben mögen. Aber strafrechtlich relevant? Eine sogenannte Nötigung, also Zwang zu einem bestimmten Verhalten durch gefährliche Drohung, und damit Grundlage für Geldstrafe oder Gefängnis? Das Oberlandesgericht Wien hat das Landesgericht Wiener Neustadt angewiesen, das neu zu überprüfen, nachdem genau dieses Landesgericht Nötigung bereits verneint hatte. Diese Rechtsansicht sei unhaltbar, meint nun der Innsbrucker Strafrechtler Klaus Schwaighofer. Denn Demonstrationen seien in unserem Rechtsstaat erlaubte Mittel, so wie auch Streiks ein erlaubtes Mittel seien. “Und ein erlaubtes Mittel zu dem Zweck Tierschutz erscheint mir nicht sittenwidrig.”

    Strafgesetzbuch ausreichend

    Wenn man der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts folge, dann hieße das, dass jede Streikdrohung für höhere Löhne eine strafbare Nötigung oder gar Erpressung sei, sagt Schwaighofer. Das alles bedeute – abstrakt gesprochen -strafrechtlich aber keinen automatischen Freibrief für sämtliche Tierschutzaktivitäten, schränkt der Strafrechtsprofessor Schwaighofer ein. So gäbe es bei einer Tierbefreiungsaktion die Delikte “Sachbeschädigung” und “dauernde Sachentziehung” und eine Reihe von Tatbeständen im Strafgesetzbuch, die durchaus eingreifen könnten.

    Auf eine konkrete Prognose über den Ausgang des anhängigen Verfahrens will sich Strafrechtsprofessor Schwaighofer nicht einlassen. Den Nötigungsparagrafen zu ändern – so wie es jetzt mit dem Anti-Mafiaparagrafen geschieht – sieht er jedenfalls nicht. Die aktuelle Rechtsvorschrift ermögliche durchaus eine Interpretation, um zu sinnvollen und vertretbaren Ergebnissen zu kommen, schreibt der Rechtswissenschaftler seinen Juristenkolleginnen und Kollegen im Talar ins Stammbuch.

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