19. März 2024

Jäger klagt auf Unterlassung: kein Filmen von Forststraße aus

Ich werde nicht müde davon zu berichten: Schon wieder hat ein Jäger eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen einen Tierschützer des VGT eingebracht, um zu verhindern, dass die illegale Treibjagd auf ausgesetzte Zuchtfasane gefilmt wird. Es handelt sich um die Steiermark, wo dieser infantile Unsinn leider laut Jagdgesetz weiterhin möglich ist, wenn auch in sehr eingeschränktem Rahmen. Doch die bloße Möglichkeit erlaubt es Jagdgesellschaften mangels Kontrolle derartige Abschießbelustigungen ungestört durchzuführen. Ungestört durch Behörden und Polizei, aber nicht durch Tierschützer_innen.

Davor haben diese Leute am meisten Angst: vor einer Kamera. Deshalb gibt es zahlreiche Anzeigen bei der Datenschutzbehörde aus demselben jagdlichen Dunstkreis, und deshalb gibt es ständig zivilrechtliche Klagen wegen Besitzstörung oder Unterlassung oder beidem gegen uns. Die klassischen SLAPPs. Damit sollen kritische Menschen eingeschüchtert und am Schützen der Tiere gehindert werden. Deshalb ist es so wichtig, dass es ein Rechtshilfekonto für Aktive im VGT gibt:

Im konkreten Fall wird in der Klagsschrift mit Hilfe des steirischen Jagdgesetzes argumentiert, dass der Tierschützer auf einer Forststraße im Wald das Jagdgebiet nicht habe betreten dürfen, weil das Betreten eines Treibjagdgebiets während einer Treibjagd untersagt ist. Darauf replizieren wir mit dem Argument, dass es sich in diesem Fall um keine Jagd im Sinne des steirischen Jagdgesetzes gehandelt hat, weil dieses nur legale Jagden meint, die Abschießbelustigung ausgesetzter Zuchtfasane aber nicht legal ist:

Der Kläger behauptet, zweitens, dass das Betreten einer Forststraße im Wald, die in einem Treibjagdgebiet liegt, verboten ist. Dagegen argumentiere wir, dass das, selbst wenn es sich um eine legale Treibjagd gehandelt hätte, sehr wohl erlaubt wäre, weil eine Forststraße im Wald als eine Straße mit öffentlichem (Fußgänger-)Verkehr im Sinne des steirischen Jagdgesetzes zu sehen ist:

Und drittens schließt der Kläger aus, dass der Tierschützer aus Erholungsgründen dort war. Das Forstgesetz erlaubt nämlich das Betreten auch eines Privatwaldes sogar abseits von Forststraßen und Wegen aus Erholungsgründen. Das beantworten wir mit der Bemerkung, dass wenn sich die Jägerschaft herausnimmt, aus Erholungsgründen hilflose Tiere zu töten, sich die Tierschützer_innen allemal heraus nehmen können, aus Erholungsgründen hilflose Tiere zu schützen:

Man sieht wie rechtlich auf allen Ebenen um die Freiheit gekämpft werden muss, insbesonders illegale aber vor allem tierquälerische Tätigkeiten zu dokumentieren.

Am 8. Juni 2020 findet die Verhandlung vor Gericht statt.

2 Gedanken zu “Jäger klagt auf Unterlassung: kein Filmen von Forststraße aus

  1. Habe gerne einen Rechtshilfe-Beitrag gleistet.
    Eure Arbeit gegen derlei “Jäger”-Praktiken ist sowieso unbezahlbar.
    Tausend Dank und alles Gute,
    Prof. Dr. Max Siller, Innsbruck

  2. Die Argumentation des VGT-Anwaltes find ich wirklich Spitze. Manche Passagen sind “out of the box” und ausgesprochen “originell” aber alles ist nachvollziehbar, Argumente und Begründungen sind stichhaltig und professionell erläutert.
    Auf deinen Bericht über die Verhandlung bin ich schon sehr gespannt. Falls der Richter KEIN Jäger ist, müsste das Urteil eigentlich zu euren Gunsten ausfallen….

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