5. November 2024

Nach Angriff auf Tierschützer: Polizei jetzt verurteilt!!

Der Vorfall fand bereits am 4. Dezember 2011 nahe Graz statt, ich habe davon berichtet (https://martinballuch.com/?p=782). Ein Tierschützer, sogar einer der Angeklagten im Tierschutzprozess und mein Stellvertreter als Obmann im VGT, filmte damals eine Treibjagd auf Zuchtfasane, völlig legal von öffentlichen Wegen aus. Da er meinte, dass die Jagd zu nahe an Wohnhäusern stattfinden würde, rief er die Polizei. Diese kam, wollte aber ihm das Filmen verbieten, und schlug ihn, als er sich weigerte einen Ausweis zu zeigen, von hinten einfach nieder. Dann behauptete der Täter – gedeckt von Zeugenaussagen seines Kollegen und eines Jägers – der Tierschützer hätte ihn ins Gesicht geschlagen. Es kam zur Anzeige wegen schwerer Körperverletzung und wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt. Wir zeigten unsererseits den Beamten wegen schwerer Körperverletzung an, immerhin blutete der Tierschützer aus einem Ohr und hatte eine große Beule am Kopf. Und wir machten eine Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat.

Zu letzterer kam jetzt die Entscheidung. Der mit dem Fall befasste Richter des Unabhängigen Verwaltungssenats verurteilte heute die Polizei, ohne vorher eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben, weil die zuständige Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in einem Schreiben die Umstände des Vorfalls bestätigt hatte. Darin steht, dass der Polizist sich „zu einer emotionalen Fehlleistung“ hinreißen lassen habe, weshalb „der Maßnahmenbeschwerde Berechtigung zukommt“. Der Richter stellte fest, dass die Polizei den Tierschützer in seinen Rechten auf persönliche Freiheit und darauf, nicht erniedrigend behandelt zu werden, verletzt hat. Sie muss jetzt € 751,90 an Verfahrenskosten bezahlen. Der Tierschützer wird wahrscheinlich eine zivilrechtliche Schadensersatzklage anschließen, immerhin war er im Spital (Schmerzensgeld), seine Kleidung wurde verdreckt und sein Navigationsgerät durch den Angriff beschädigt.

Das Gericht sah nach Einsicht in alle Beweismittel die folgenden Fakten als gegeben an:

Am 04. Dezember 2011, um ca. 12:00 Uhr, fand in der Äußeren Ragnitz eine Treibjagd statt. Der Beschwerdeführer als auch sein Begleiter hatten die Absicht diese filmisch zu dokumentieren. In weiterer Folge wurde die Polizei verständigt, und zwar sowohl von der Jägerschaft, die sich offensichtlich in der Jagdausübung gestört fühlte, als auch vom Beschwerdeführer, der vermeinte, dass die Jagd entgegen dem Steiermärkischen Jagdgesetz in bewohntem Gebiet stattfinde. Daraufhin trafen BI Joachim D. und GI Josef B. von der Polizeiinspektion Laßnitzhöhe mit dem Dienstfahrzeug ein. Dem Beschwerdeführer und seinem Begleiter wurde befohlen das Filmen und Fotografieren zu unterlassen und sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer verlangte die Dienstnummern und wurde ihm dies mit dem Hinweis, er würde sie nach Abschluss der Amtshandlung erhalten, verweigert. BI D. machte seinerseits mit dem Handy Aufnahmen vom Beschwerdeführer. GI B. hat die Bildschirmklappe der Videokamera des Beschwerdeführers mit einer Armbewegung zugeklappt. In weiterer Folge entfernten sich der Beschwerdeführer und sein Begleiter auf der Gemeindestraße. GI B. folgte ihnen. Der Polizist äußerte sodann die Worte: „Halten Sie ein bisserl Abstand von mir! Was greifen´s mich an?“. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin: „Sie rennen mich da über den Haufen“. Der Beschwerdeführer entgegnete noch, dass der Polizist nicht so tun solle, als ob er (der Beschwerdeführer) etwas Illegales tun würde. Als sich sodann der Beschwerdeführer von GI B. abwandte, rang ihn dieser plötzlich von hinten nieder. Zuvor hat es keine körperliche Attacke von Seiten des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizisten gegeben. Der Beschwerdeführer musste daraufhin ca. eine halbe Stunde am feuchten Boden liegen, wobei er bei der körperlichen Attacke im Zuge der Festnahme Verletzungen erlitt (blutiges Ohr und Beule am Hinterkopf).

Aus diesem Sachverhalt schließt der Richter:

Gemäß Art. 5 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen (lit a bis lit f) und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, so war die Festnahme des Beschwerdeführers ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Allein der Umstand, dass der einschreitende Beamte eine Provokation des Beschwerdeführers zuvor vernommen haben will – es wurde weder eine Beschimpfung noch eine Tätlichkeit gegenüber dem Beamten festgestellt – lässt die Festnahme nicht rechtmäßig erscheinen. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Festnahme bereits vom Polizisten abgewandt und wollte sich entfernen. Eine derartige „emotionale Fehlleistung“ (Ausführung der belangten Behörde) kann den Willkürakt nicht entschuldigen. Der Beschwerdeführer wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Und weiter:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dem Art. 3 EMRK wohnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz inne und ist das Gesamtbild des behördlichen Einschreitens in concreto als unangemessen anzusehen. Das Liegenlassen des Beschwerdeführers ca. eine halbe Stunde auf feuchtem Boden, ohne Indiz einer Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers, stellt für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine erniedrigende Behandlung dar. Der Beschwerdeführer hat durch die Behandlung Verletzungen erlitten, wodurch auch das Mindestmaß an der Schwere des Eingriffes erreicht ist.

Der Richter urteilt zuletzt:

Somit wurde der Beschwerdeführer durch die willkürliche Festnahme und Anhaltung am Boden in den Grundrechten der persönlichen Freiheit und dem Grundrecht nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, aufs Gröblichste verletzt.

 

Ein erfreuliches Urteil, allerdings mit üblem Beigeschmack. Der Polizist, der den Überfall durchgeführt hat, behauptete sofort, der Tierschützer habe ihn geschlagen und sich der Festnahme widersetzt. Dass Straftäter zu ihrer Entlastung lügen, mag noch vielleicht verständlich sein, wenn es auch in diesem Fall den weiteren Tatbestand der Verleumdung umfasst, weil der Tierschützer ja fälschlich einer strafbaren Handlung bezichtigt wird. Erschütternder Weise nahm aber der Kollege des Täters die zeugenschaftliche Einvernahme eines anwesenden Jägers auf, der einfach den Täter deckte. Nach Aufnahme dieser Zeugenaussage des Jägers gab auch der Kollege selbst eine Zeugenaussage ab und orientierte sich dabei wörtlich an der Aussage des Jägers! So sollte eine möglichst glaubwürdige Gegenversion entstehen, die den Tierschützer belastet hätte. Nur durch die Filmaufnahme des Vorfalls konnten diese Lügen der Polizei und des Jägers entlarvt werden. Und die zuständige Staatsanwältin hat nicht nur das Verfahren gegen den Tierschützer trotz Beweisfilm nicht eingestellt, sie macht bis heute keinerlei Anstalten, den eigentlichen Täter wegen schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauch, und seinen Kollegen sowie den Jäger wegen falscher Zeugenaussage, zu belangen. Wieder haben wir ein Beispiel, wie leichtfertig die Polizei lügt, um politisch unliebsame Personen zu belasten, und wie die Justiz sofort zum Schulterschluss bereit ist, selbst wenn die Polizei dabei nachweislich gesetzwidrig vorgeht! Nicht anders, als in der Tierschutzcausa.

18 Gedanken zu “Nach Angriff auf Tierschützer: Polizei jetzt verurteilt!!

  1. Ich betrachte die Vorgänge und Darstellungen zu diesem Thema und auf dieser Webseite als Außenstehender, von einer Nordseeinsel in Deutschland und mit großem Erstaunen. Von hier aus betrachtet, stellt sich Österreich mit den dargestellten Vorkommnissen als eine rechte Bananenrepublik dar. Mit allen Attributen, wie sie sonst nur den kleinen und großen Diktaturen in der Nähe des Äquators zukommen.

    Mein Gesamteindruck zur Sache ist aber: Der Tierschutz, wie hier dargestellt hat begonnen, sich in kleinen und großen Scharmützeln mit der Exekutive festzufressen. Dies ist eine Gratwanderung, die immer leicht zu Eskalationen der Gewalt führt. Wenn ich von außen kommend etwas raten darf: Streitet euch nicht mit dem offenbar etwas maroden Ablegern von Rechtsprechung (hier Staatsanwälte) und Exekutive (Polizei). Ein wirksamer Hebel kann einzig angesetzt werden 1) in der Politik und 2) in der Öffentlichkeitsarbeit. Die Tierschinder aller Nationen können Ihrer Arbeit in der Regel nur deshalb nachgehen, weil sie es im Dunkel der Anonymität und hoher Fabrikmauern tun. Wer im Land weiß schon, wo genau und vom wem eine Schweinezuchtfabrik mit 50.000 Tieren betrieben wird, die auf Gitterrosten ein erbärmliches Dasein fristen?
    Tiere sind auch hier zu Lande noch immer Gegenstände. Ein wirksamer Hebel gegen die Profiteure des Tierleids kann einzig auf der Ebene der Legislative angesetzt werden. Tierrechte müssen einklagbar werden, z.B. durch Verbandsklagen, die vermutlich in Österreich auch noch nicht zugelassen sind. Versucht Eure Energie nicht in kleinen Gefechten mit der Jägerschaft zu vergeuden. Einzelne Jäger sind die Energie nicht wert, die ihr ihnen widmet. Sie werden einfach mit weggespült, wenn die Legislative entsprechend aktiviert wird.

    Auf jeden Fall, mein Bild von Österreich ändert sich zunehmend. Tradierte Verhaltensweisen haben hier offenbar eine besonders hohe Resistenz gegen Änderungen des Zeitgeistes. Ist bei der Obrigkeit (dazu zählen sich Polizei und Staatsanwaltschaft ja wohl) noch nicht angekommen, dass die unantastbare Obrigkeit zusammen mit der Monarchie abgeschafft wurde?

  2. Habe mir erlaubt, als Privatperson den GI Brinar zu fragen, was er sich als Mensch dabei gedacht hat.
    Dann sagte ich ihm zu, dass ich (wir) alles tun werden um zu verhindern, dass sich das wiederholt bzw. dass er als Polizist solche Übergriffe noch einmal unternehmen kann.
    Daraufhin bekam ich Besuch von der MORDKOMMISSION STEIERMARK, weil sich der tapfere Polizist an Leib und Leben sowie an seinem wirtschaftlichen Fortkommen schwer bedroht fühlte.
    Am 18. Juni 2013 findet nun die Verhandlung wegen §§ 107 (1), 107 (2) StGB gegen mich statt! ORT: Landesgericht für Strafsachen Graz, Saal 37PT, Uhrzeit: 11.30

  3. @Robby Williams:
    Das klingt für mich wie Wortklauberei. Aber §84 (1) definiert die schwere Körperverletzung. Absatz (2) besagt, dass darüber hinaus noch 4 Fälle als schwere Körperverletzung gelten, dazu gehört die leichte Verletzung eines Beamten “bei der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten”.
    Nirgendwo steht “Schwere Körperverletzung ist …”, aber durch die Überschrift wird klar, dass alle Absätze die Definition von schwerer Körperverletzung darstellen.

  4. Es ist natürlich falsch wie hier “mo” behauptet, dass “Nach §84 Abs. 2 Z 4 StGB stellt jegliche Körperverletzung eines Polizisten (im Dienst) eine schwere Körperverletzung dar.”

    Richtig ist, dass jede Körperverletzung mit jenen Strafsätzen, die für die schwere Körperverletzung vorgesehen ist, bestraft wird.
    Es wird also im Gesetzt nicht eine leichte Körperverletzung als schwere Körperverletzung fingiert.

  5. Na Österreich eben…. Nicht auszumalen, was ohne dem Videobeweis passiert wäre. Hab bis jetzt nur schlechte Erfahrungen mit der österreichischen Polizei gemacht, und mich wundert mittlerweile leider gar nichts mehr. Natürlich gibt es auch normale Polizisten, leider habe ich sie noch nicht kennenlernen dürfen. Der Schulterschluss von Polizeikollegen ist ja leider auch etwas ganz normales in Österreich. Gibt es eigentlich Fälle bei denen gegen einen Kollegen ausgesagt wurde? Von der Staatsanwältin gar nicht zu sprechen.
    Trotzdem freut es mich, das in diesem Fall doch die Gerechtigkeit ‘gesiegt’ hat, und dem Tierschützer Recht gegeben wurde. Danke für die gute Nachricht!

  6. Stimmt schon, im Moment geht der Video link nicht…. Ich denke, das Video ist identisch mit dem, was man auf youtube sehen konnte. Die Provokation kam seitens der Polizei, die eigentlich die Situation souverän meistern hätte können und sollen.
    Einfach anschauen und dann unrteilen.
    Für mich sah das eher so aus, als seien die beiden Ordnungshüter von der Situation überfordert und hätten sich gefragt: wie war das noch gleich? was dürfen die? was dürfen wir? wie machen wir das jetzt? Meine Interpretation ist, dass aus der fehlenden Souveränität, zuerst Unsicherheit und dann Aggression wurde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Polizisten die Eskalation wollten. Die Anzeige könnte – ich weiß ja nicht, ob ich nicht ganz im Dunkeln tappe – vielleicht gemacht worden sein, um sich vor einer Anzeige vom Tierschützer zu wappnen.
    Ist es harmoniesüchtig, wenn man sich wünscht, dass sich Tierschützer und Polizisten mit Freundlichkeit und Respekt (auch wenn’s nicht leicht fällt) an einen Tisch setzen? Ich gebe die Hoffnung ja nicht auf, dass der konkrete Verlauf den Polizisten sogar leid tut.

  7. “und schlug ihn, als er sich weigerte einen Ausweis zu zeigen, von hinten einfach nieder.”
    Bullshit! Ihr habt solange provoziert, bis ihr das erreicht habt, was ihr woltet, eine emotionale Reaktion! Und das habt ihr dann ausgenützt.

  8. Es ist einfach widerlich: Die Freunde und Helfer von der Polizei proben gleich den Schulterschluss mit dem Jäger und gemeinsam lügen sie sich eine Zeugenaussage zusammen. Von Jägern eine Art Gewissen zu erwarten wäre wohl zu weit gegriffen, aber zumindest von der Polizei (auch in der Provinz) sollte eine gewisse Kenntnis der Rechtslage, neutrales Verhalten und Selbstkontrolle zu erwarten sein. Eigentlich auch ein Beispiel dafür, wie selbstverständlich korrupt es in diesem Land zugeht.

    Ohne dieses Beweisvideo ( https://vgt.at/filme/filme/dokumentationen/polizeitreibjagd/index.php ) und die sachliche und schlüssige Analyse der Vorgänge hätte es wohl schlecht für den betroffenen Tierschützer ausgesehen, womöglich wäre es dann noch zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt gekommen. Hier spiegelt sich, nach zahlreichen Schikanen gegen Tierschützer, die Kenntnis und die Routine im Umgang mit Behörden und Justiz wider. Der unbedarfte Durchschnittsbürger wäre in so einem Fall verloren.

  9. Würde mich nicht wundern, wenn die Aktion des Polizisten politisch angefordert wurde. Könnte sein, dass bei der Jagd wichtige Leute dabei waren, die lieber nicht mit anderen wichtigen Leuten auf dem Film sein sollten. Wozu soll der sonst 1/2 h liegen und nicht filmen? Dann gibts volle Rückendeckung durch Polizei, Gewerkschaft und Politik, ob da die Gerichtsbarkeit sich nicht doch noch was anderes überlegt ?

  10. … hmmm . Ich denke mir dazu als unbeteiligter dazu folgendes: das Filmen von Zivilisten ist zur Feststellung möglicher Straftaten erlaubt. Hingegen ist die gleiche Tätigkeit bei Polizisten nicht erlaubt, insbesondere die Veröffentlichung deren Gesichter. Leider ist unsere Polizei bei der Durchführung von Amtshandlungen nicht optimal geschult und sollten sich an der ehemaligen Volkspolizei der DDR ein Beispiel nehmen. Dort hatten die Beamten am Beginn einer Amtshandlung Name, Dienstrang, Dienstort und dann die Verstöße gegen die Gesetze erklärt. Dann hatte man das Recht auf Rechtfertigung. Das dies im gegenständlichen Fall eher einer Rüppelaktion ähnelte, schreit nach Nachschulung ! Die Beamten hätten die Situation (wozu sie verpflichtet gewesen wären) entspannen können, wenn sie :
    1. Einen Abstand von ca. 2-3 m eingehalten hätten.
    2. Eine Ausweisleistung nach Übergabe der DIenstnummer gefordert hätten. Das ist legal, da ein Exekutivorgan JEDERZEIT und ÜBERALL eine solche verlangen darf !
    3. Der Hinweis der Polizisten, das Filmen einzustellen und den Ort zu verlassen, hätte den rechtlichen Rahmen gewahrt.
    4. Der 2. Polizist hätte sich besser auf die Amtshandlung konzentrieren sollen, als mit Handy herumzufotografieren.
    5. Das aggressive Zugehen eines Polizisten auf eine Person ist seitens der DV nicht vorgesehen. Dorst steht “… zur Deeskalation einige Schritte vom Angehaltenen weg …”
    6. Die Amtshandlung ähnelte eher einer Catcherei aus dem Zuhältermilieu zum Frustabbau.

    Somit:
    1. Die Beamten hatten keine vorschriftsmäßige Amtshandlung durchgeführt.
    2. Alle Personen waren eher auf Konfrontation aus, anstatt die Situation entspannen zu wollen.
    3. Eine ordnungsgemäße Amtshandlung hätte wie folgt ausgesehen:
    Guten Tag – Polizeiinspektion xxxxxxx . Wir wurden gerufen, da sich Personen durch Filmen gestört fühlen. Bitte weisen sie sich aus.
    Dann hätte eine Belehrung der Rechtssituation durch die Beamten erfolgen müssen. Mit einem Ersuchen, den Ort zu verlassen. Die Amtshandlung hätte “von Respekt getragen” durchgeführt werden sollen. WICHTIG: immer 2-3 m Abstand.

    das meint ein alter grauer Wolf

  11. sorry, meine frage war blöd. worin sollte denn die notwehr bestanden haben? dass der tierschützer beim fallen den polizisten touchiert hat?
    umso spannender, wenn der dienstgeber der polizisten zugibt, dass die situation so war, wie sie vom tierschützer geschildert wurde. das ist je kabarettreif, wenn dann in einem anderen verfahren der polizist selbst seine ursprüngliche geschichte weiter behauptet. man kann sich nur wundern.

  12. @mo: danke. sehr interessant.
    dann reformuliere ich meine frage: wo ist die leichte KV?
    geht dann notwehr, weil die festnahme rechtswidrig war? oder gibt es da auch eine klausel, dass notwehr gegen polizisten immer rechtswidrig ist?

  13. Na da hoffe ich doch, dass hier nicht nachgegeben wird und Polizei samt Staatsanwältin doch noch dorthin gedrängt werden, wohin sie gehören.
    Es ist so irre, wie Tiere und Tierschützer von Gesetzen keinerlei Schutz erwarten können.

  14. @anna:
    Es ist hier wie bei unserem Verfahren gegen die SOKO wegen deren Weigerung uns Akteneinsicht zu geben. Die Polizei wird verurteilt, es gibt aber für sie keine Konsequenzen, keine Strafe. Es wird nur die Menschenrechtsverletzung festgestellt.
    In dieser Sache hier werden wir
    1) eine Strafverfolgung des Beamten wegen Körperverletzung und des anderen Beamten und des Jägers wegen Verleumdung sowie
    2) eine Zivilklage auf Schadensersatz gegen die Polizei
    ins Auge fassen.

  15. @Jimmy
    Nach §84 Abs. 2 Z 4 StGB stellt jegliche Körperverletzung eines Polizisten (im Dienst) eine schwere Körperverletzung dar:
    “Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist […] an einem Beamten […] während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.”

    Wie’s nun weiter geht bleibt aber spannend – v.a. da die Festnahmen ja nun gerichtlich als rechtswidrig anerkannt wurde.

  16. “weil die zuständige Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in einem Schreiben die Umstände des Vorfalls bestätigt hatte” heißt das, die BH hat bestätigt, dass die Polizisten bei der Anzeige wegen “wegen schwerer Körperverletzung und wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt” die Unwahrheit gesagt haben?
    Übrigens: wo liegt die schwere Körperverletzung eines Polizisten? Ich meine, hier ist nicht von Misshandlung die Rede oder von leichter KV. Worin soll die schwere KV bestanden haben? Würde mich brennend interessieren, ebenso wie der weitere Verlauf des Verfahrens.

    Es ist schon unschön, wozu sich die Polizisten da hinreißen haben lassen. So unsympatisch haben die beiden gar nicht ausgesehen. Eher wirklich emotional schwer mitgenommen, weil von der Situation überrascht. Das Zugeben des Fehlverhaltens ist schon mal der erste Schritt in die richtige Richtung.

  17. Danke für den Beitrag! Immer wieder wird versucht das Filmen, das Beobachten, zu verhindern. Das Filmen sollte ausdrücklich erlaubt werden, ( und das Filmmaterial der Polize soll unzensiert zum Akt kommen müssen ) sonst ist ein Gewaltmonopol nicht mehr zumutbar.

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