5. November 2024

Tierexperimentator Hess gewinnt Einstweilige Verfügung: ich darf seine Tierversuche vorerst nicht mehr kritisieren!

Das ist genau der Grund für die sogenannten SLAPPs: irgendwann irgendwo findet man eine Richterin oder einen Richter, die einem Recht geben, auch wenn man überhaupt nicht Recht hat. Das Risiko für die AktivistInnen aus der Zivilgesellschaft ist ungleich höher, steht hinter ihnen eben keine große Institution oder gar Universität, die lächelnd für alle Unkosten aufkommt. Im vorliegenden Fall habe ich lediglich aus einer Beschreibung des Tierversuchs, die von Hess selbst stammt, zitiert. Die Richterin war nun der Ansicht, ich müsse auch die andere Begründung für die Tierversuche, die Hess nennt, erwähnen, nämlich dass er quasi aus Tierliebe handelt. Alles andere werde mir unter Strafe gerichtlich untersagt. Schon ein ziemlich starkes Stück.

Lesen wir einmal das Urteil selbst:

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Soweit das Urteil. Es verbietet mir, meine rationalen Gegenargumente vorzubringen, weil genau das von seinem Unterlassungsgebot umfasst ist. Faktum ist, in der Beschreibung seiner Tierversuche verwendet Hess in ihrer Begründung die Phrase “hohe wirtschaftliche Verluste der Geflügelbetriebe”. Das darf ich jetzt aber nicht sagen, ich darf quasi Hess nicht zitieren, ohne dazu anzuführen, dass er subjektiv auch noch eine andere Begründung für seine Tierversuche nennt, nämlich Tierliebe (wegen “schwerem Krankheitsverlauf eine tierschutzrelevante Problematik”). Dass ein Tierexperimentator von Tierschutz spricht ist zynisch. So schaut die Tierhaltung dort aus:

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XXX – ZENSUR

Die Richterin trifft eine falsche faktische Feststellung, wenn sie sagt, dass es in der EU kein zugelassenes Medikament für die Schwarzkopfkrankheit bei Puten gibt. Es sind nur dann keine Medikamente zugelassen, wenn die Puten nach Behandlung wirtschaftlich als Fleischlieferanten genutzt werden sollen. Ansonsten sind sehr wohl sehr effektiv wirksame Medikamente zugelassen, wie z.B. Ronidazol, Dimentridazol und Metronidazol, wie aus den vorgelegten Beweisen klar hervorgeht und von niemandem bestritten wird. D.h. vom Standpunkt des Wohls der Tiere ist alles erledigt und besteht kein Forschungsbedarf! Erst, wenn die Profite der Putenindustrie relevant werden und man keinesfalls eine Behandlung der Puten aus Profitinteresse wünscht, die ihre nachherige wirtschaftliche Nutzung ausschließt, erst dann besteht Forschungsbedarf.

Artikel 15 (1) der EU Richtlinie 2010/63/EU zu Tierversuchen legt eine Abstufung fest, wie der Schaden für Versuchstiere kategorisiert werden soll. Der leichteste Schaden ist die Tötung, dann folgt geringes Leid, wie z.B. durch einen Nadelstich, und mittleres Leid bis zu schwerem Leid. Die Tötung ist also nach der auch für Österreich gültigen Einteilung für die betroffenen Tiere ein geringeres Leid als ein Nadelstich.

Puten, die von der Schwarzkopfkrankheit befallen sind und aus Profitgründen nicht behandelt werden sollen, weil die Behandlung vom Standpunkt der Betreiber der Putenmastfabriken zu teuer ist und insbesondere die Tiere danach nicht mehr als Fleischlieferanten missbraucht werden können, werden möglichst schmerzlos getötet. Vom Standpunkt des Tierschutzes bzw. der betroffenen Tiere selbst muss also abgewogen werden, ob dieser Tod ein größerer Schaden ist, als wenn Hess ein Medikament gefunden hätte, das die Puten zwar heilt, sie aber in den Putenfabriken weiter gemästet werden. Für die Puten bedeutet die Putenmast

  • ein viel zu rasches Wachstum, sodass die Tiere unter großen Schmerzen in den Gelenken leiden
  • eine so hohe Besatzdichte, dass 15 % der Tiere an den Haltungsbedingungen schmerzvoll zugrunde gehen
  • nach monatelanger Haltung in einer vollkommen reizarmen Umgebung in großer Besatzdichte, ein brutales Zusammenfangen, ein brutaler Tiertransport, ein brutales Aufhängen an einem Fließband, ein Wasserbad mit Elektroschock und ein Kehlschnitt mit Ausbluten, bei dem viele der Tiere wieder aus dem Bewusstsein erwachen
  • ein Leben mit kupiertem Schnabel
  • ein Leben unter Dauerbeleuchtung ohne die Möglichkeit zu schlafen und zu ruhen
  • ein Leben im 30 cm tiefen Kot
  • ein Leben mit verätzter Brust, weil die Tiere aufgrund ihres hohen Gewichts im Kot liegen müssen
  • ein Leben mit hoher Verletzungsrate, wenn sie von anderen Puten angegriffen oder gepickt werden
  • ein Leben mit akuter Lahmheit
  • Nekrosen in der tiefen Brustmuskulatur
  • Beinschwächen und tibiale Dyschondroplasie
  • ein Leben unter Hitzestress
  • ein Leben unter lauter Keimen aufgrund der Feuchtigkeit im kotangefüllten Boden
  • ein Leben mit schlechter Luft unter hoher Staubbelastung
  • ein Leben ohne jede Beschäftigungsmöglichkeit in totaler Langeweile
  • ein Leben ohne Bewegungsmöglichkeit, ohne Sonne, ohne Pflanzen, ohne frische Luft
  • kurz: ein Leben ohne jede Lebensqualität

Legt man nun den Überlegungen die Einteilung für das Ausmaß von Tierleid der EU und des österreichischen Tierversuchsgesetzes zugrunde, dann ist ohne jeden Zweifel der Schaden für die Tiere wesentlich höher, wenn sie ohne Schwarzkopfkrankheit weiter in der Putenmast leben müssen, als wenn sie möglichst rasch und schmerzlos getötet werden. Dem Wohl der Tiere ist also viel besser Sorge getragen, wenn Hess nicht erfolgreich ist und es kein von der EU zugelassenes Mittel gibt, das bei der Schwarzkopfkrankheit angewandt werden kann, sodass die Puten weiterhin kommerziell als Fleischlieferanten missbraucht werden können.

Tierschutzorganisationen würden also niemals die Tierversuche von Hess mitfinanzieren, weil sie sämtliche Ansprüche an das Tierwohl konterkarieren und ein Ziel verfolgen, das diametral den Interessen der Puten widerspricht. Umgekehrt, kein Wunder dass die Putenindustrie, wie von der Richterin festgestellt, diese Tierversuche mitfinanziert. Sie hat eben andere Interessen als die Puten.

Gerichtlich zu verbieten, einen Grund für eine Handlung, den man besonders kritisieren will, alleine zu nennen, verunmöglicht eine kritische Diskussion. So wird jede Tierschutzorganisation z.B. die Putenmast kritisieren, weil die Haltung am Profit für die Betriebe orientiert ist. Nur, weil ein Putenmäster nun behauptet, neben dem Grund des Profits auch Tierliebe für die Haltung ins Treffen zu führen, z.B. weil die Schnäbel der Puten kupiert werden, damit sie sich nicht verletzen, kann doch nicht ernsthaft dazu führen, dass ab sofort jede Tierschutzorganisation diese Begründung mit zu erwähnen hat. Natürlich dient das Kupieren des Schnabels den Profitinteressen, weil ohne das Kupieren die Profite zurückgehen. Dass gleichzeitig ohne das Kupieren auch weniger Verletzungen bei den Puten auftreten, kann doch kein Grund sein, diese Relativierung bei Kritik am Schnabelkupieren in der Putenmast immer mit nennen zu müssen. Es muss doch für Tierschutzorganisationen möglich und erlaubt sein, die Meinung zu äußern, dass de facto das Schnabelkupieren lediglich oder hauptsächlich Profitinteressen dient und deshalb verwerflich ist.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Urteil die nächste Instanz überlebt. Wir legen jedenfalls Berufung ein.

3 Gedanken zu “Tierexperimentator Hess gewinnt Einstweilige Verfügung: ich darf seine Tierversuche vorerst nicht mehr kritisieren!

  1. Solche Urteile sind einfach nicht nachvollziehbar, zumindest nicht für Menschen, die Hausverstand und Herz besitzen. Ein Urteil von und für intellektuelle Eliten. Diese Art von Rechtsprechung mag zwar die Tierschutzarbeit erschweren, ändert aber rein gar nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesem Tierexperiment trotzdem um Tierquälerei der übelsten Art handelt. Und der Begriff “Tierwohl” in diesem Zusammenhang kann wohl nur als reiner Zynismus verstanden werden.

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