Die Jagd ist Landessache in Österreich, und deshalb müssen die Verbote der Gatterjagd und der Jagd auf gezüchtete Fasane in den Landtagen erlassen werden. Eines der 9 österreichischen Bundesländer ist Wien und dort hatten wir mit der rot-grünen Landesregierung sehr bald ein gutes Gesprächsklima. Der Lainzer Tiergarten ist ja ein Jagdgatter und die Gemeinde Wien ist der zweitgrößte Jagdanbieter Österreichs. Umso erfreulicher, dass nun auch ein neues Jagdgesetz in Wien mit entsprechenden Verboten in Begutachtung gegangen ist, wenn auch mit einem Wermutstropfen, dem zweimal verwendeten Wörtchen “ausschließlich”. Aber alles der Reihe nach.
Zunächst hatten wir das Problem, dass der Lainzer Tiergarten eigentlich als Jagdgatter firmiert, das noch dazu von einer denkmalgeschützten Mauer umgeben ist. Zwar ist nun der Ausstieg aus der Jagdgatterpraxis vereinbart, inklusive Grünbrücken und dem Ende der Fütterungen, doch wollte man sich seitens der Stadt nicht mit einer konkreten Frist binden. Doch wie im Wiener Jagdgesetz die Gatterjagd verbieten, wenn der Lainzer Tiergarten dem widerspricht? Der Gesetzgeber wählte dazu den Weg, im § 7 den Tiergarten neu zu definieren, und zwar nicht als Jagdgatter, sondern als mindestens 1000 ha große Naturfläche, die “überwiegend” Erholungszwecken der Bevölkerung dient.
Nun ist der Weg frei für ein Verbot von Jagdgattern und der Jagd auf gezüchtete Tiere in einem neu eingefügten § 90a:
Schön und gut. Insbesondere, wenn man die Erläuterungen zum Gesetz ließt, die die Intention des Gesetzgebers darlegen:
Die Intention ist also richtig, Verbote der Gatterjagd und der Jagd auf gezüchtete Tiere. Doch entspricht das dem Gesetzestext? Ich bin ein gebranntes Kind, wenn es um die wörtliche Auslegung von Gesetzestexten geht, zu oft schon war die Intention gut, aber der Text so, dass er in der Praxis von Gerichten anders ausgelegt wurde. Das droht nun auch hier, und zwar durch das Wörtchen “ausschließlich”. Verboten ist nur ein Gehege zu errichten, dessen Zweck ausschließlich die Ausübung der Jagd ist. Was, wenn es auch der Zucht von Wildtieren dient? Darf man dann sozusagen nebenher eine Gatterjagd betreiben?
Und es ist nur die Bejagung von ausschließlich zu Jagdzwecken gezüchteten Tieren verboten. Was, wenn die Tiere auch der Bestandsstützung dienen sollen? Ich sehe schon das Gericht vor mir, dass unsere Anzeigen abweist, weil doch der arme Jäger sagt, dass er die Fasane nur bejagt hat, weil sie doch auch wegen der Erhaltung von Niederwildbeständen ausgesetzt worden sind. Schwarzmalerei?
Viel schöner und geradliniger wäre ein Verbot, gezüchtete Tiere auszusetzen und dann zu bejagen. Die Begutachtungsfrist läuft noch bis 29. Juli. Jeder Mensch kann dazu Stellung nehmen, siehe https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/begutachtung/. Wir vom VGT werden das jedenfalls tun.