28. März 2024

Anzeige gegen den WWF wegen Nötigung aufgrund der Besetzung der Kraftwerksbaustelle Schwarze Sulm

STRAFANZEIGE

wegen Verdachts der Nötigung (§ 105 StGB) oder schweren Nötigung (§ 106 StGB)!

Täter: XXX
WWF-Flussexperte
WWF Österreich
Ottakringer Straße 114 – 116
A-1160 Wien

Sachverhaltsdarstellung:

Am 22. Mai 2013 rief der WWF zu einer Protestkundgebung in Schwanberg in der Steiermark gegen ein geplantes Kraftwerk an der Schwarzen Sulm auf. Seit damals wird die Baustelle des Projektbetreibers Peter Masser an der Schwarzen Sulm von unbekannten Personen besetzt.

Siehe: http://www.kleinezeitung.at/steiermark/deutschlandsberg/multimedia.do?action=showEntry_detail&project=163857

Am 2. August 2013 sandte der Täter eine Presseaussendung an die Medien. Darin kritisiert der Täter zunächst, dass Peter Masser gegen die BesetzerInnen mit Anzeigen vorgeht, um dann selbst wörtlich hinzuzufügen: „Unsere Unterstützung gilt den Umweltschützern, die eines der bedeutendsten Flussjuwele Österreichs erhalten wollen. Lasst euch nicht einschüchtern!“

Siehe Beilage.

Damit ging die konkludente Botschaft an Peter Masser, dass die Blockade und Kampagne gegen sein Kraftwerksprojekt solange fortgeführt wird, bis dieses eingestellt wird.

Tatbestand Nötigung oder schwere Nötigung:

Die Staatsanwaltschaft möge untersuchen, ob der Täter im Lichte des neuen Urteils des OLG Wien 19 Bs 491/12p vom 23.05.2013 die Tathandlung einer Nötigung oder schweren Nötigung begangen hat.

Die Nötigung bzw. schwere Nötigung ergibt sich wie folgt (siehe OLG-Urteil Seiten 39-50):

·         Die Drohung mit einer Blockade der Baustelle und mit einer Kampagne gegen den Projektbetreiber ist als Ankündigung eines Angriffs auf das Vermögen einer Firma zu werten (Seite 39)

·         Denn die betroffene Firma würde dadurch für die Zukunft die Grundlage ihrer vermögensrechtlichen Stellung verlieren, mag die Realisierung einer solchen Drohung selbst auch unter keinen Tatbestand der Vermögensdelikte fallen (Seite 40)

·         Aus objektiver Sicht ist die Ankündigung einer groß angelegten „Protestkampagne“ und insbesondere einer Blockade, konzentriert auf ein einziges Unternehmen, jedenfalls geeignet, bei einem durchschnittlichen Unternehmer begründete Besorgnis hervorzurufen (Seite 44)

·         Fehlt ein Rechtsanspruch auf die Leistung, zu deren Realisierung der Täter die angeführten Mittel der Protestkampagne einsetzt, liegt Nötigung vor, unabhängig davon, ob der Einsatz des Mittels selbst ein erlaubter ist oder nicht (Seite 46)

·         Die Nötigung ist dann nicht strafbar, wenn der Täter das Recht auf das begehrte Verhalten und auf den Vollzug des angedrohten Übels besitzt (Seite 47)

·         Der vom Täter verfolgte Zweck war die Veranlassung des Projektbetreibers zum Ausstieg aus dem Kraftwerksprojekt. Eine Drohung mit einer Schädigung bzw. Verletzung am Vermögen, um den derart Angesprochenen zum Ausstieg aus dem Kraftwerksprojekt zu veranlassen, stellt keine sachlich gerechtfertigte Mittel-Zweck-Relation zwischen Übel und gefordertem Verhalten im Sinne des § 105 Abs 2 StGB dar (Seite 48)

·         Der angekündigten Kampagne sind einschränkende Vorgaben, etwa auf ein kleineres Kraftwerk, nicht zu entnehmen (Seite 49)

·         Auf die angestrebte Unterlassung des gesamten Kraftwerksprojekts an der Schwarzen Sulm, wie auch ganz allgemein auf die Ausgestaltung der (sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens haltenden) Unternehmensprojekte als Ausfluss der Autonomie des Unternehmers, besteht aber kein Rechtsanspruch unternehmensfremder Personen (Seite 49)

Ich ersuche um Information über den Ausgang des Verfahrens und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

[Name bekannt]

2 Gedanken zu “Anzeige gegen den WWF wegen Nötigung aufgrund der Besetzung der Kraftwerksbaustelle Schwarze Sulm

  1. liebe leute
    es gibt was das nennt man harman turbine und dieses ding passt in jedes dorfbächlein
    es gibt da noch was das nennt man internet (manchen auch geläufig unter: neuland), da sind ganz ganz viele informationen drin! tolle sache!
    lg und noch einen schönen tag

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