Es geht um sogenannte Autobahndemonstrationen, eine Idee, die wir vor ca. 10 Jahren eingeführt haben. Die Demo wird auf einer Autobahnbrücke durchgeführt, auf deren Geländer auf beiden Seiten ein jeweils langes und schmales Transparent hängt. In Wien hat die Behörde diese Demos zugelassen, wenn man sich in Schriftgröße und maximaler Silbenzahl an die Vorgaben der Autobahnwerbung hält, was wir auch tun. In einigen anderen Bundesländern gab es diese Demoform auch schon einige Male ohne Probleme, nur im “Heiligen Land Tirol” sprach die Landespolizeidirektion eine Untersagung aus. Konkret ging es um Demos über der Inntalautobahn gegen die Jagd auf Zuchttiere durch dortige VGT-AktivistInnen. Die Untersagung wurde mit einem Gutachten begründet, nach dem die AutofahrerInnen dadurch abgelenkt würden, das sich aber auf einen ganz anderen Ort bezog. Wir legten Berufung ein und das Landesverwaltungsgericht Tirol gab uns schon im Herbst 2015 Recht und hob die Untersagung auf. Begründung: das Gutachten beziehe sich auf einen anderen Ort und sei nicht anwendbar. Prompt meldeten wir eine neue Demo an – und diese wurde wieder untersagt. Und wieder brachte die Landespolizeidirektion ein Gutachten ein, diesmal vom richtigen Ort. Und wieder berriefen wir – immerhin verhinderte die Polizei auf diese Weise derartige Demos seit nun bald 1 Jahr. Und wieder gab uns das Landesverwaltungsgericht Recht. Diesmal inhaltlich. Das Urteil ist gerade eingetrudelt.
Die Begründung ist sehr erfreulich. Im Wesentlichen sagt das Landesverwaltungsgericht, dass die Behörde das Recht auf Demonstrationsfreiheit Ernst nehmen muss und dass eine rein potentielle Gefahr, die durch die Demo ausgeht, als Untersagungsgrund nicht ausreicht. Im konkreten Fall würden die AutofahrerInnen zwar sicherlich abgelenkt – sonst wäre die Demo sinnlos -, aber das heiße noch lange nicht, dass eine ernsthafte Gefahr eines Unfalls entstünde. Die Behörde hätte ja z.B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung einführen können, sie sei ja verpflichtet, die Realisierung der Demo nach Möglichkeit zu unterstützen. Es sind diese Urteile, die die Praxis in der Umsetzung unserer Demonstrationsfreiheit abstecken. Wir haben bereits sehr viele derartige Urteile erreicht, z.B. dass Infostände im Rahmen einer Demo ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, dass wir Flugblätter ohne Anmeldung einer Demo verteilen dürfen oder auch dass das Zeigen von Filmen auf einer Leinwand eine Demo nach dem Versammlungsrecht und damit verfassungsrechtlich geschützt ist. Jetzt ist auch die Autobahndemo nach gängiger Judikatur verfassungsrechtlich geschützt ein Teil unseres Kampagnenarsenals. Sehr erfreulich.