22. November 2024

Fortführungsantrag Anzeige gegen SOKO-Leitung wegen Falschaussagen

Wir haben nun auch einen Fortführungsantrag bzgl. der Einstellung der Ermittlungen durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen die SOKO-Leitung aufgrund unserer Anzeige eingebracht. Diese Einstellung ist wirklich der Gipfel an Rechtsverdrehung. Es gibt ein eindeutiges Urteil einer unabhängigen Richterin – Arleth im Tierschutzprozess – in dem ganz klar ausgeführt wird, dass die SOKO-Leitung gelogen hat. Staatsanwalt Handler nimmt amtswidrig keine Ermittlungen auf, also bringen wir eine Anzeige ein. Was macht die Korruptionsstaatsanwaltschaft? Sie stellt das Verfahren umgehend ein, weil kein Grund zur weiteren Verfolgung der Anzeige gesehen wurde! Ein eindeutiges Urteil einer Richterin ist kein Grund zur weiteren Verfolgung?

Aufgrund der Wichtigkeit dieses Verfahrens hier der Wortlaut unseres Fortführungsantrags:

Grundsätzliches

Die StA hat bei ihrer Prüfung des Vorwurfs der falschen Beweisaussagen offensichtlich nicht das Hauptverhandlungsprotokoll des Tierschützerprozesses, in dem die Beweisaussagen protokolliert sind, herangezogen, sondern die Behauptungen der der Falschaussage Beschuldigten, was sie damals gesagt hätten. Sie hat also nicht den unmittelbar zugänglichsten Beweis erhoben, sondern sich mit der leugnenden Verantwortung der Beschuldigten begnügt.

Abgesehen davon stützt sich die Verfahrenseinstellung lediglich auf die angebliche Glaubwürdigkeit der beschuldigten Soko-Beamten, zumeist wird aber nicht einmal das behauptet, sondern kommentarlos die Verantwortung der beschuldigten Beamten referiert. Dies ist fraglos eine unrichtige Anwendung des Gesetzes. Die zweifelhafte Vorgehensweise der Soko-Beamten bei den Tierschützerprozessermittlungen, inklusive des Verheimlichens der entlastenden Protokolle der verdeckten Ermittlungen bzw des Verheimlichens des Umstandes, dass es überhaupt solche Ermittlungen gab (dazu Theuer, Darf die Polizei Entlastendes verschweigen? Zu Irrlehren aus dem Tierschützerprozess, JSt 2011, 205) lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, die beschuldigten Beamten seien besonders glaubwürdig. Auch die Richterin im Tierschützerprozess zweifelte an der Glaubwürdigkeit der Beamten, insbesonders an jener von Mag. Zwettler, deren Aussagen sie teilweise als bloße „Schutzbehauptungen“ bezeichnete.

Zudem ist es Aufgabe des Gerichts, die Glaubwürdigkeit solcher Aussagen zu prüfen und nicht der StA. Es kann wohl nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Glaubwürdigkeit der beschuldigten Beamten so unzweifelhaft sei, dass von vorneherein eine Erfolglosigkeit der Anklage zu erwarten wäre, umso weniger dann, wenn schon ein Gerichtsurteil existiert, dass die Soko-Beamten in einem obiter dictum schwer belastet.

Neue Beweise

Mittlerweile liegen dem Einschreiter neue Beweise vor, die unmittelbarer sind als die HV-Protokolle, nämlich Audioaufnahmen der bezughabenden Aussagen der beschuldigten Beamten im Tierschützerprozess. Daraus lässt sich der Sinn der Aussagen besser erfassen als in den HV-Protokollen. Der Einschreiter beantragt, die StA möge ihm mitteilen, in welcher Form diese Audiodateien übermittelt werden sollen.

Es wird darauf hingewiesen, dass zwar Rundfunk- und Fernsehübertragungen von Gerichtsverhandlungen nicht gestattet sind, bloße Tonaufnahmen sind aber zulässig. Zudem kennt die StPO kein Verwertungsverbot solcher Aufnahmen.

Zwettlers Falschaussage, es hätte 2008 keine VE-Ermittlungen gegeben und er habe keine VE-Berichte erhalten

Zufolge der Einstellungsbegründung soll Zwettler bei seiner Einvernahme in gegenständlichem gegen ihn gerichteten Verfahren erklärt haben „dass die operativen Kräfte ihm berichteten, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine verdeckten Ermittlungen nach der StPO neu angeordnet werden würden und der Einsatz daher beendet wurde. Es würden lediglich noch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Tarnung gesetzt“. An anderer Stelle heißt es in der Begründung: „Tatsächlich wurde noch bis Mitte 2008 nach dem SPG ermittelt. Es besteht aber kein Hinweis darauf, dass Mag. Erich ZWETTLER davon wusste.“

Die Verantwortung Zwettlers soll lt Einstellungsbegründung auch mit der Verantwortung von Obstl. Josef BÖCK und CI Bettina BOGNER übereinstimmen, „die angaben, ständig mit dem zuständigen Staatsanwalt Mag. HANDLER in Kontakt gewesen zu sein und dass dieser meinte, dass die Erhebungen wie bisher nach dem SPG erfolgen sollten und dass er keine diesbezüglichen Anträge stellen würde.“ Warum sich daraus, dass Böck und Bogner mit Handler in Kontakt waren und dieser gemeint habe, die Erhebungen sollen wie bisher nach dem SPG erfolgen, eine Übereinstimmung mit der Aussage Zwettlers, er habe nichts von verdeckten (SPG)-Ermittlungen nach 2007 gewusst, ist nicht ersichtlich. Wenn StA Handler gemeint hat, „dass die Erhebungen wie bisher nach dem SPG erfolgen sollten“, ist dies kein Hinweis darauf, dass Zwettler nichts davon wusste. Offensichtlich haben Bogner und Böck bei ihren Einvernahmen durch die StA dies auch gar nicht behauptet. Richterin Arleth bestätigt Zwettlers Leitungsfunktion und Wissen (sowie das Wissen von Bogner und Landauf) in ihrem Urteil mehrfach, etwa auf Seite 119: „Bis Mai 2009 war Chefinsp. Diplom HTL Ingenieur Bettina Bogner eine Beamtin, die mit dem Beamten Herbert Landauf und dem Leiter der Soko Bekleidung Mag. Erich Zwettler einen Gesamtüberblick über die laufenden Erhebungen hatten.“

Zwettler hat die Frage, ob nach 1.1.2008 noch verdeckte Ermittlungen gemacht worden seien mit „Nein“ beantwortet (Hv-Protokoll Seite 54f).

Wenn Zwettler nun versucht, seine Aussage vor Gericht im Tierschützerprozess dahingehend zu relativieren, dass es nach 2007 seines Wissens nach nur „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Tarnung“ gesetzt worden seien, so hat er dies in seiner damaligen Aussage verschwiegen und dadurch den Eindruck erweckt, bzw zum Ausdruck gebracht, die Ermittlerin sei 2008 überhaupt nicht mehr im Einsatz gewesen. Auch „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Tarnung“ sind aber ein Einsatz.

Und das Verschweigen relevanter Tatsachen bei einer Zeugenaussage ist tatbildlich nach § 288 StGB (SSt 30/86, 45/21, Fabrizy, StGB10 § 288 Rz 5).

Zudem ist Zwettlers Verantwortung, man habe ihm lediglich über „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Tarnung“ der VE, nicht aber über weitere VE-Ermittlungen informiert, unglaubwürdig da Zwettler Leiter der Soko war. Anders als die StA in ihrer Einstellungsbegründung behauptet, wird diese Aussage (siehe oben) auch nicht durch Bogner und Landauf gestützt. Von Böck wird Zwettler sogar belastet, da Böck im Tierschützerprozess ausgesagt hat: „Alles Nähere zu dem verdeckten Ermittler müssen sie Abteilungsleiter Mag. ZWETTLER fragen, denn der ist Jurist und die verdeckten Ermittler sind ihm direkt unterstellt.“ (HVProtokoll vom 28.07.2010 Vormittag Seite 22).

Die angebliche Glaubwürdigkeit von Zwettlers Aussage will die StA auch durch eine in derselben Einvernahme getätigte Aussage Zwettlers herleiten, wonach Zwettler „überzeugend“ angebe, „dass WAPPEL aussagte, er habe der SOKO-LEITUNG die Berichte gegeben. Gemeint war aber damit die operative Leitung, also Obstl. Josef BÖCK und nicht er“. „Diese Aussage“ schließt die StA „ist nicht zu widerlegen.“ Diese Aussage wäre sehr wohl zu widerlegen gewesen, nämlich durch eine Einvernahme des VE-Führers Wappel sowie der VE selbst, die im Tierschützerprozess auch anderes aussagte. Diese Einvernahmen hat die StA aber unterlassen, und vertraut darauf, dass der Beschuldigte Zwettler schon wahrheitsgemäß berichten bzw interpretieren werde was Wappel gesagt bzw gemeint haben soll. Zwettler ist diesbezüglich bestensfalls ein „Zeuge“ vom Hörensagen, unterliegt als Beschuldigter zudem nicht der Wahrheitspflicht und seine Behauptung, Wappel habe gemeint, dieser habe die VE-Bericht Böck und nicht ihm gegeben, vermag Zwettlers Behauptung, er habe die Berichte nicht erhalten um nichts glaubwürdiger zu machen.

Zudem wird Zwettler durch Böck belastet: Dieser will (wie die StA in ihrer Einstellungsbegründung darlegt) im Tierschützerprozess gesagt haben, er könne über den Einsatz (von 2008) keine Aussage machen, weil er dem Leiter des Einsatzes, Zwettler, nicht vorgreifen wolle. Damit bringt Böck aber zum Ausdruck, dass Zwettler als Einsatzleiter über den Dauereinsatz der VE gewusst habe. Es wird dadurch auch deutlich, dass mit Einsatzleiter der rechtliche Leiter des Einsatzes und nicht bloß der „operative Leiter“ gemeint ist. Somit hat auch Wappel mit „SoKo-Leitung“ Zwettler und nicht bloß Böck gemeint.

Als Soko-Leiter hat Zwettler auch konkret einen VE-Einsatz für 2008 geplant, wie sich aus einem Bericht von ihm ergibt: Über die „Geplante weitere Vorgangsweise“ schreibt Zwettler:„… Fortsetzung VE-Einsatz (ab 01.01.2008 genehmigungspflichtig, was auch geschehen wird) ….“. [41HV68/09d HV-Beilage ./105 – S4].

Die Richterin im Tierschützerprozess, Mag. Arleth, hat die Zeugenaussage Zwettlers unmittelbar wahrgenommen und seine Behauptung, nach 2007 habe es keinen VE-Einsatz mehr gegeben als „schlichte Schutzbehauptung“ bezeichnet (Urteil Seite 174). „Schlichte Schutzbehauptung“ bedeutet falsche Behauptung, mithin Falschaussage zum eigenen Schutz. Richterin Mag. Arleth hat damit Zwettlers Aussage als falsche Beweisaussage gewertet. Als unmittelbare Zeugin und als Richterin sollte diese Einschätzung doch ein Gewicht haben. Die StA Wien hat sich damit aber gar nicht auseinandergesetzt und Mag. Arleth nicht einmal dazu einvernommen.

Auf Seite 174 ihres Urteils hält Arleth fest: „Nachdem aus dem Dokument (Zwischenbericht vom 18.12.2007) und dem Inhalt des Berichts der VE (ON 2081) hervorging, dass es sich um Strukturermittlungen handelte, daher eine Anordnung der StA Wr. Neustadt für den Einsatz der verdeckten Ermittlerin ab 1.1.2008 erforderlich war – diese Anordnung jedoch nicht vorlag – sah sich Mag. Zwettler veranlasst, in der Hauptverhandlung diese Schutzbehauptung auszuführen“. Richterin Mag. Arleth stellt also fest, dass Zwettler (wie auch die übrigen Soko-Mitglieder) davon ausging, dass für die Fortführung des VE-Einsatzes nach 2007 jedenfalls eine Anordnung der StA vorliegen müsse, eine Fortsetzung auf Grundlage des SPG (also ohne staatsanwaltliche Anordnung) jedenfalls nicht mehr zulässig war. Da es eine solche Anordnung nicht gab aber dennoch die VE auch 2008 noch im Einsatz war, tätigte Zwettler, um sich zu schützen, die Falschaussage, die VE sei nur bis 2007 in Einsatz gewesen.

Eine StA die (als obiter dictum) eine gerichtliche Bestätigung einer Falschaussage hat und das Verfahren gegen den Verdächtigen dennoch einstellt, wird ihrem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht.

Böcks Falschaussage, es hätte 2008 keine VE-Ermittlungen gegeben

Böck hat bei seiner Aussage vor Gericht im Tierschützerprozess, wann es VE-Einsätze gegeben habe, ausgesagt: 2007. Es gab solche Einsätze aber auch 2008. Böcks Aussage ist daher objektiv falsch.

„Er selbst gibt an“, bemerkt die StA in ihrer Einstellungsbegründung „dass er schon damals, wie auch jetzt, bei seiner Verantwortung angegeben habe, dass er darüber nichts aussagen könne, da er dem Leiter des Einsatzes, Mag. Erich ZWETTLER, in seiner Aussage nicht vorgreifen wollte. Dass es im Jahre 2008 keinen Ermittlungseinsatz gegeben hat, habe er nicht behauptet.“

Hier übernimmt die StA ungeprüft die Aussage Böcks ohne selbst in die HV-Protokolle zu blicken und diese zu zitieren. Die Staatsanwaltschaft prüft also den Vorwurf einer falschen Beweisaussage nicht dergestalt, dass sie die Aussage im Hv-Protokoll mit der Realität vergleicht, sondern indem sie sich vom der Falschaussage Beschuldigten erzählen lässt, was er damals ausgesagt habe. Oberflächlicher kann die Prüfung einer falschen Beweisaussage nicht sein.

Richtig an Böcks Verantwortung ist, dass Zwettler vom Umfang und Zeitraum des VE-Einsatzes wusste – ein wichtiger Hinweis darauf, dass Zwettler falsch aussagte.

Liest man seine konkrete Aussage nach, ergibt sich, dass der Verweis auf Zwettler, der näheres wisse, sich auf die näheren Umstände der Ermittlung, nicht einen anderen Zeitraum bezog. Vor Gericht sagte Böck, nach dem Zeitraum der VE-Ermittlungen befragt: „Es hat einen verdeckten Ermittlungseinsatz 2007 gegeben (…). Alles Nähere zu dem verdeckten Ermittler müssen sie Abteilungsleiter Mag. ZWETTLER fragen, denn der ist Jurist und die verdeckten Ermittler sind ihm direkt unterstellt“ (HVProtokoll vom 28.07.2010 Vormittag S 22). Böck bringt damit nicht zum Ausdruck, dass es vielleicht auch nach 2007 noch einen VE-Einsatz gegeben haben könnte, sondern bloß, dass Zwettler über inhaltliche Details zum Einsatz besser Bescheid wisse.

Bogners Falschaussage, es hätte 2008 keine VE-Ermittlungen gegeben

In der Einstellungsbegründung liest sich der diesbezügliche Vorwurf gegen CI Bogner und die „Begründung“ der Einstellung so:

„Ebenfalls diese Formulierung, dass es 2007 keine Ermittlungen nach der StPO gegeben hat, was auch den Tatsachen entspricht. Wie ausgeführt wurde mit dem Staatsanwalt stets Rücksprache gehalten und dieser informiert. Dieser stellte keine Anordnungen in Aussicht.“

Tatsächlich brachte Bogner aber nicht zum Ausdruck, dass es 2008 bloß keine Ermittlungen (gemeint wohl: verdeckte Ermittlungen) nach StPO bzw aufgrund StPO-Anordnungen gegeben habe sondern, dass es 2008 überhaupt keine verdeckten Ermittlungen in der Sache gegeben habe – was eben unrichtig ist.

Konkret sagte Bogner vor Gericht:

„Es gab dann eine Überlegung, dass nach der StPO, auch durch die Änderung

1.1.2008 bedingt, es Diskussionen in der Führungsebene der SOKO gab, ob man diesen verdeckten Ermittler laufen lassen soll, nach den Kriterien der StPO. Die Entscheidung ist dagegen gefallen, weil aufgrund des [„konspirativen“ fehlt: Protokollfehler, Anm.] Verhaltens der verdeckte Ermittler keine Ergebnisse hätte liefern können. […] Man hat gesagt, da ist ein derartiges Misstrauen gegenüber Fremden, und man schätzt das so ein, dass keinerlei Beweise hier gewonnen werden konnten. “ (HV-Protokoll vom 08.04.2010 Nachmittag, S. 19).

Bogner bringt also zum Ausdruck, dass es sinnlos gewesen wäre, weiter einen VE einzusetzen, weil die Szene so konspirativ gewesen sei. Sie beschränkt sich dabei nicht auf VE nach StPO sondern bezieht sich überhaupt auf VE. Mit dem Hinweis auf die StPO bringt sie zum Ausdruck: Ab 2008 hätte man solche verdeckte Ermittlungen nicht mehr nach SPG laufen lassen können, sondern dafür die Anordnung der StA gebraucht (was auch richtig ist, weil lang andauernde Strukturermittlungen nach dem SPG gar nicht zulässig sind, vgl Theuer, JSt 2010, 211 mwN, so auch Arleth im Urteil); man habe diese Anordnung aber nicht eingeholt, weil weitere Ermittlungen aufgrund des konspirativen Verhaltens sinnlos gewesen wären und man habe daher die verdeckten Ermittlungen (d.h.: jegliche) spätestens 2007 eingestellt. Dies war aber nachweislich falsch. Falsch war freilich auch die Aussage, dass die Szene so konspirativ und Fremden gegenüber misstrauisch gewesen sei. Tatsächlich hatte sich die verdeckte Ermittlerin binnen kürzester Zeit das Vertrauen der Tierschützer erschlichen, diese hatten ihr ihre Ausweisdokumente anvertraut und sie konnte durch Einsichtnahme in Ausweise, die ihr die Tierschützer arglos zeigten, rasch ihre persönlichen Daten erheben. Siehe zum Thema des Vertrauens auch unten.

Beweis: VE- Bericht und VE-Aussage

Übrigens ist auch die Feststellung in der Einstellungsbegründung zweifelhaft, Staatsanwalt Handler habe keine Anordnungen eines VE-Einsatzes nach 2007 in Aussicht gestellt. In einem Bericht schreibt Zwettler über die „Geplante weitere Vorgangsweise“:„… Fortsetzung VE-Einsatz (ab 01.01.2008 genehmigungspflichtig, was auch geschehen wird) ….“ [41HV68/09d HV-Beilage ./105 – S4]. Das hätte Zwettler wohl nicht geschrieben, wenn Handler keine Genehmigung in Aussicht gestellt hätte.

Bogners Falschaussage, die VP sei für einen relativ kurzen Zeitraum eingesetzt worden

Einstellungsbegründend führt die StA aus: „Hinsichtlich des zweiten Vorwurfes, dass sie gemeint habe, die Vertrauensperson sei nur für einen relativ kurzen Zeitraum eingesetzt worden, obgleich sich diese fünf Monate lang im Einsatz befand, gab CI Bettina BOGNER an, dass verdeckte Ermittlungen oft während mehrerer Jahre durchgeführt werden, (z.B. im rechtsextremen Milieu), sodass ihr fünf Monate als kurz erschienen seien“.

Auch hier stützt sich die StA bei ihrer Einstellung ausschließlich auf die leugnende Verantwortung der Beschuldigten. Dazu ist grundsätzlich anzumerken, dass dies gerade bei der Prüfung des Falschaussagevorwurfs regelmäßig nicht ausreichen wird. Denn wer schon als Zeuge (unter Wahrheitspflicht) falsch ausgesagt hat, wird als Beschuldigter über seine damalige Aussage nicht auf einmal wahre Angaben machen.

Nicht näher geprüft hat die StA, ob die Behauptung Bogners, verdeckte Ermittlungen würden oft während mehrerer Jahre durchgeführt, der Realität entspricht. Ein Blick in die HV-Protokolle des Tierschützerprozesses hätte genügt. Hier gaben die VE und VP-Führer an, dass VE- bzw VP-Einsätze von mehreren Monaten selten wären. Fünf Monate sind mithin relativ lang, die Aussage Bogners objektiv falsch.

Bogners Falschaussage, der VP-Einsatz sei von sich aus beendet worden

Zur Anzeige gebracht wurde auch die Aussage Bogners, die Soko haben den VP-Einsatz von sich aus beendet (Seite 10 der vom Justizsprecher eingebrachten Anzeige) wohingegen dem VP-Bericht zu entnehmen ist, der VP-Einsatz sei beendet worden, da die VP angab, „infolge persönlicher Gründe keine Informationen mehr sammeln zu können“ (VP-Bericht S. 9).

Diesen Vorwurf erwähnt die StA in ihrer Einstellungsbegründung gar nicht. Es wird daher beantragt, dem Einschreiter mitzuteilen, ob sich die Einstellung auch auf diesen Vorwurf bezieht. Wenn dem so ist, wird schon jetzt eine entsprechende Einstellungsbegründung beantragt.

Zweck dieser Falschaussage Bogners war es wiederum, den Eindruck zu vermitteln, die VP sei unfähig gewesen, Ergebnisse zu liefern bzw in die „Szene“ einzudringen, weshalb man sie abgezogen habe. Tatsächlich hatte sich die VP sehr wohl in der Szene bewegt (vgl wiederum die Urteilsbegründung im Tierschützerprozess), aber irgendwann keine Lust mehr, weiter für die Polizei zu arbeiten.

Bogners Falschaussage, es konnte kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden

Die völlig unzulängliche Vorgehensweise der StA Wien bei der Prüfung des gegen die Soko-Beamten erhobenen Vorwurfs der falschen Beweisaussagen wird in folgender Begründung zum dritten Vorwurf gegen Bogner besonders deutlich:

„Weiters wurde ihr vorgeworfen, dass sie ausgesagt habe, die verdeckte Ermittlerin hätte versucht, ein Vertrauensverhältnis zu den Beschuldigten aufzubauen. Da dies aber nicht gelungen sei, seien die diesbezüglichen Ermittlungen abgebrochen worden. Angeblich wurde behauptet, dass die Ermittlerin sehr engen Kontakt in der Szene gehabt habe. Daraufhin antwortete CI Bettina BOGNER, dass es ihre subjektive Einschätzung war, dass es der verdeckten Ermittlerin nicht gelungen ist, sinnvolle Ergebnisse im Bezug auf Straftaten in Erfahrung zu bringen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die verdeckte Ermittlerin im angeblich innersten Kreis der Aktivisten bewegt haben soll.“

Inhaltlich ist dazu zu bemerken, dass die VE „Danielle Durand“ selbst bei ihrer Einvernahme bestätigt hatte, sie hätte ein Vertrauensverhältnis zu einigen der Beschuldigten aufgebaut, namentlich zum Erstbeschuldigten DDr. Balluch (der als Kopf der kriminellen Organisation angeklagt war), zum Zweitbeschuldigten Mag. Felix Hnat (der dem Strafantrag zufolge als Zentral- und Verbindungsfigur der kO fungiert haben soll), zur Aktivismusbetreuerin Monika Springer sowie zur VgT-Angestellten Elisabeth Sablik – alle samt wichtige Personen des VgT und der Tierrechtsszene und auch, laut Strafantrag, der kO. Hinsichtlich der Zentralfigur Mag. Felix Hnat verneinte die VE zwar, ein sexuelles Verhältnis mit ihm gehabt zu haben, bejahte aber ein sehr gutes freundschaftliches Vertrauensverhältnis. Dies ergibt sich auch aus den, einen Aktenbestandteil des Tierschützerprozesses bildenden Emailverkehrs zwischen Hnat und der VE. Die VE wurde wiederholt von Richterin Arleth im Urteil als glaubwürdig, ihre Aussagen als nachvollziehbar dargestellt (zB Urteilsseite 155 unten f, 157f, 172) und festgehalten: „Ihr gelang es …. das Vertrauen zum Erstangeklagten DDr. Martin Balluch … zur Zwölftangeklagten Monika Springer, sowie zum Zweitangeklagten Mag. Hnat aufzubauen“ (Urteilsseite 175f). Richterin Arleth bescheinigte der VE eine „ausgezeichnete Arbeitsweise“, die sich „szenetypisch, glaubwürdig“ verhielt.

Es gibt keinerlei nachvollziehbaren Grund, dass Bogner als wichtiges Soko-Mitglied nicht von diesem Vertrauensverhältnissen gewusst haben soll. Das hat sie ja auch nicht behauptet. Sie hat ausgesagt, man habe versucht ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, dies sei aber nicht gelungen. Eine Falschaussage, die dazu diente, die entlastenden Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen herunterzuspielen.

Die Verantwortung Bogners, dass es ihre subjektive Einschätzung war, dass es der verdeckten Ermittlerin nicht gelungen ist, sinnvolle Ergebnisse im Bezug auf Straftaten in Erfahrung zu bringen und dass daran auch die Tatsache nichts ändere, dass sich die verdeckte Ermittlerin im angeblich innersten Kreis der Aktivisten bewegt haben soll, ist, selbst wenn sie korrekt wäre, nicht geeignet sie vom Vorwurf der falschen Beweisaussage zu entlasten. Denn selbst wenn die VE keine „sinnvollen“ Ergebnisse liefern konnte, bliebe die Aussage, sie hätte kein Vertrauensverhältnis aufbauen können, dennoch falsch. Dies wird noch deutlicher, wenn man den Zusammenhang und Zweck von Bogners Aussage betrachtet: Dass die VE nicht über Straftaten berichten konnte und nur Entlastendes über die beschuldigten Tierschützer zu sagen hatte, begründete Bogner mit der falschen Behauptung, dies sei deshalb so, weil die VE kein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Bogner stellte diese Falschbehauptung bewusst in der Absicht auf, die entlastende Beweiskraft der VE-Ergebnisse zu schwächen. Tatsächlich hat die VE, anders als Bogner in ihrer Verantwortung behauptet, „sinnvolle Ergebnisse im Bezug auf Straftaten“ in Erfahrung gebracht, nämlich, dass die beschuldigten Tierschützer keine Straftaten verübt haben und keine kriminelle Organisation bilden. Sinnvoll wären aus Bogners Sicht wohl nur belastende Ergebnisse gewesen, weshalb sie ja (wie ihre anderen Soko-Kollegen auch) die verdeckten Ermittlungen und deren Ergebnisse verschwieg und erst dazu Stellung nahm, als die verdeckten Ermittlungen durch die Verteidigung entdeckt und öffentlich gemacht wurden.

Wie vorhin erwähnt, zeigt die oben zitierte, bezughabende Passage aus der Einstellungsbegründung auch das mangelhafte Vorgehen der StA, die Prüfung des Falschaussagevorwurfs betreffend.

Die StA schreibt in ihrer Begründung: „Weiters wurde ihr vorgeworfen, dass sie ausgesagt habe, die verdeckte Ermittlerin hätte versucht, ein Vertrauensverhältnis zu den Beschuldigten aufzubauen. Da dies aber nicht gelungen sei, seien die diesbezüglichen Ermittlungen abgebrochen worden“. Die StA geht also nur von den Angaben in der Anzeige aus, ohne selbst die entsprechenden HV-Protokolle zu sichten, und hält diese Angaben dann der beschuldigten Bogner vor.

Auch den Wahrheitsgehalt der Aussagen, die Bogner als falsche Beweisaussage vorgeworfen werden, prüft die StA nicht selbst, sondern geht von den Angaben in der Anzeige aus, die sie daher nur als „angeblich“ bezeichnet: „Angeblich wurde behauptet, dass die Ermittlerin sehr engen Kontakt in der Szene gehabt habe.“ Diese angebliche Behauptung stammt von der Ermittlerin selbst und von allen Zeugen die mit ihr zu tun hatten, wie sich aus den Hv-Protokollen ergibt. Wiederum hat die StA weder die HV-Protokolle noch das Urteil im Tierschützerprozess zu Rate gezogen.

Sodann gibt die StA einfach die Verantwortung der Beschuldigten wieder: „Daraufhin antwortete CI Bettina BOGNER, dass es ihre subjektive Einschätzung war, dass es der verdeckten Ermittlerin nicht gelungen ist, sinnvolle Ergebnisse im Bezug auf Straftaten in Erfahrung zu bringen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die verdeckte Ermittlerin im angeblich innersten Kreis der Aktivisten bewegt haben soll.“ Warum oder wie die StA aufgrund dieser Verantwortung (die, wie oben ausgeführt, selbst wenn sie stimmte, die Beschuldigte Bogner gar nicht zu entlasten vermag) zu einer Einstellungsentscheidung gelangen kann, erklärt die StA nicht, obwohl gerade dies das Wesen einer Einstellungsbegründung ist, für die es eben nicht ausreicht, Anzeige und Beschuldigtenaussage nachzuerzählen.

Beim zuletzt zitierten Satz („Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die verdeckte Ermittlerin im angeblich innersten Kreis der Aktivisten bewegt haben soll“), weiß man zudem nicht einmal, ob dieser die Verantwortung Bogners oder die Meinung der StA wiedergibt, oder ob sich die StA dermaßen mit der beschuldigten Beamtin identifiziert, dass dies für sie keinen Unterschied macht.

Bogners Falschaussage bezüglich Auswertungsersuchen von DNA auf Trinkflasche

Hier erschöpft sich die Begründung der StA in einer unkommentierten Wiedergabe der Verantwortung der Beschuldigten, der eine falsche Wiedergabe des Anzeigetextes vorangestellt ist: „Ferner wurde ihr vorgeworfen, dass sie DNA-Spuren an einer weggeworfenen Trinkflasche einer Aktivistin sichergestellt und den Auftrag erteilt habe, diese zu untersuchen. Auch dazu führt sie aus, sie habe wahrheitsgemäß ausgesagt. Dass es das Ersuchen gab, DNA-Abriebe herzustellen, diese aber lediglich zu asservieren, sei kein Auftrag zur Auswertung von Spuren.“

Hinsichtlich der falschen Beweisaussage wird Bogner nicht vorgeworfen, „dass sie DNA-Spuren an einer weggeworfenen Trinkflasche einer Aktivistin sichergestellt und den Auftrag erteilt habe, diese zu untersuchen“, sondern dass sie in ihrer Aussage vor Gericht geleugnet hat, einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben.

Konkret sagte Bogner, laut HV-Protokoll: „Die VE, die Person, hat es gemacht, und unsere Entscheidung war, das nicht auszuwerten. Unsere Entscheidung war

nein, es geht darum, dass dieser VE nach dem SPG geführt wird. Wir werden

ihn nicht für Beweismittelsicherung heranziehen, sondern wenn wir die DNA

von Frau Springer benötigen, werden wir das im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung durchführen “ (HV-Protokoll vom 08.04.2010 Nachmittag, S. 25). Hingegen gab Bogner laut eines von ihr selbst angefertigten Aktenvermerks sehr wohl den Auftrag bzw stellte das „Ersuchen“ einer Auswertung, nämlich DNA-Abriebe der Flasche herzustellen. (Aktenvermerk von CI BOGNER an ‘Tatortgruppe 4’ (HV-Beilage./85) mit dem Wortlaut: „Es wird ersucht DNA-Abriebe von der Flasche herzustellen…“).

Welchen Sinn hätten solche Abriebe, als die entsprechende Auswertung derselben? Die Herstellung der Abriebe ist bereits der erste Schritt der Auswertung.

Ergebnis

Insgesamt liegen daher hinreichende Gründe vor, das Verfahren gegen die angezeigten Soko-Beamten fortzuführen. Bogners Aussage über das mangelnde Vertrauensverhältnis ist, wie auch Richterin Arleth feststellt, objektiv falsch und dass wusste Bogner. Alle drei beschuldigten Beamten – Zwettler, Böck und Bogner – haben ausgesagt, es habe 2008 keinen VE-Einsatz mehr gegeben. Die StA versucht in Ihrer Einstellungsbegründung diese Aussagen möglichst einzuschränken immer mit dem Ergebnis, dass daher keine Falschaussage vorliege: Zwettler habe nichts von der verdeckten Ermittlung 2008 sondern nur von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Tarnung gewusst (dies obwohl Richterin Arleth das als Schutzbehauptung bezeichnete, Zwettler selbst in einem Bericht über den geplanten Einsatz 2008 schrieb, Soko-Leiter war, an den die VE-Berichte gingen und laut Böck am besten über die VE-Einsätze Bescheid wusste). Bogner habe ja nur gesagt, es gab keinen StPO-VE-Einsatz 2008 (dies obwohl Bogner etwas anders zum Ausdruck brachte und selbst davon ausging, dass ein VE-Einsatz wie der gegenständliche nach SPG gar nicht zulässig war). Und Böck habe ja nur ausgesagt es habe 2007 einen Einsatz gegeben, womit er keine Aussage zu 2008 getroffen habe (dies obwohl aus dem Zusammenhang klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass der VE-Einsatz nur 2007 stattfand).

2 Gedanken zu “Fortführungsantrag Anzeige gegen SOKO-Leitung wegen Falschaussagen

  1. Die Sachlage derart vorgekaut zu bekommen, müßte sogar den bequemsten Staatsdiener zum Handen bewegen.
    Wenn der zweite Versuch nun wieder nach kürzester Zeit abgeschmettert wird, so liegt es nur noch am reinen Unwillen befreundete Institutionen zu belangen oder daran, bewusst bestimmte Leute zu schützen, anders ließe sich das sonst nicht mehr erklären.

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