22. Dezember 2024

Jägerschaft verpflichtet GrundbesitzerInnen, am EIGENEN Grund Hunde anzuleinen

Jagdfreistellung würde bedeuten, dass man den eigenen Grund als jagdfrei melden kann und kein Jäger und keine Jägerin dann dort seinem/ihrem Hobby nachgehen, und Tiere, wie z.B. Schnepfen oder Murmeltiere, erschießen darf. So weit so logisch und verständlich. Wer will schon, dass fremde bewaffnete Menschen auf dem eigenen Grund harmlose Tiere, die niemandem etwas tun, nach Belieben töten können? Der Verfassungsgerichtshof sah es anders und hat die Zwangsbejagung für verfassungskonform erklärt. Was das auch bedeutet, zeigt nun eine Klagsdrohung einer Jagdgesellschaft, unterstützt vom Generalsekretär der Landesjagdverbände, Peter Lebersorger, der uns wegen seiner Behauptung, der VGT lüge, bekannt ist. In dieser Klagsdrohung jedenfalls fordert ein Jagdleiter von einer Grundbesitzerin € 240 und die Unterzeichnung einer Erklärung, dass sie auf ihrem eigenen Grund nicht mit ihrem Hund ohne Leine gehen dürfe, ansonsten werde er eine zivilrechtliche Klage einbringen und sie nach dem Jagdgesetz anzeigen!

Dieses unfassbare Vorgehen der Jägerschaft, wie immer völlig gleichgültig gegenüber ihrem Image, ist hier dokumentiert:

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Bezug wird auf dieses Absatz des niederösterreichischen Jagdgesetzes genommen:

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Ein weiterer, wichtiger Grund mehr für eine Jagdfreistellung des eigenen Grundstückes, den wir in Zukunft bei Anträgen verwenden sollten: das Recht, mit dem eigenen Hund ohne Leine am eigenen Grundstück spazierengehen zu können. Wo kommen wir, bitteschön, da hin, wenn man nicht einmal das mehr dürfen soll? Man merkt, wie weit die Dominanz der Jagd in der Gesellschaft bisher gegangen ist. Es wird Zeit diesen Terror zu brechen.

5 Gedanken zu “Jägerschaft verpflichtet GrundbesitzerInnen, am EIGENEN Grund Hunde anzuleinen

  1. Was wäre eigentlich, wenn die Frau ihren Grund und Boden umzäunen würde und drauf stehen würde :Betreten verboten! Hätte dann der Jäger auch Recht auf Zwangsbejagung?

  2. lt nö hundehalte gesetz ist ausserhalb des ortsgebietes freilauf
    lt par 33 des forstgesetzes ist seit 1974 freies wegerecht ausser in gekennzeichnetem forstlichen oder jagdlichen sperrgebiet, das aber nur für eine bestimmte dauer sein darf
    spazieren gehen hat mit durchstreifen nichts zu tun

  3. Laut Waidwerk vom November 2015 auch ein weiterer, nachweislich beschossener Raufußbussard in Röschitz gefunden.

    Komisches Eck dort oben…

  4. Dem kann man wie folgt widersprechen: das Spazierengehen mit dem Hund ist kein “Durchstreifenlassen” eines Jagdgebietes durch den Hund iSdG. Vielmehr kann man sich auf Par. 8 Abs. 3 des NÖ Hundehaltegesetzes berufen, wonach Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde nur in “öffentlichen Orten im Ortsbereich” gilt.

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