21. November 2024

Erneut Anzeige gegen Schafhalter wegen mangelndem Schafschutz

Erneut erstatte ich Anzeige gegen einen Schafhalter, der frei heraus zugibt, seine Schafe 4 Stunden von der Straße weg ins Hochgebirge zu führen, sie dort 5 Monate zu belassen und nur 1 x pro Woche nachschauen zu kommen, ob sie noch leben. Ebenso erstatte ich gegen ihn und einen Bürgermeister Anzeige, weil beide offen davon sprechen, dass Wölfe illegal abgeschossen werden sollen, einerseits vom Schafhalter, andererseits vom Bürgermeister, der € 2.500 von seinem Gemeindegeld für einen illegalen Abschuss bezahlen will.

An die
Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau
Tiroler Straße 16
9800 Spittal an der Drau
Telefon: 050 563-62000
post.bhsp@ktn.gv.at

Betreff: Anzeige gegen XXX, wohnhaft in YYY wegen Verdachts auf Übertretung mehrerer Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.

1.Sachverhaltsdarstellung

Am 16.07.2023 wurde im Profil (Link unter 4. Beweismittel) ein Artikel über den Konflikt mit dem Wolf im Mölltal veröffentlicht. In diesem Artikel beschreibt XXX die Situation aus seiner Sicht. Jeden April treibt er seine 100 Schafe von seinem Hof auf die Alm. Der Fußmarsch dauert vier Stunden. Er „schaut 1x die Woche bei ihnen vorbei“. Die Schafe verbringen 5 Monate auf der Alm. Ende September bringt er die Tiere wieder zurück an seinen Hof. In einem Artikel vom 12.08.2022 (Link unter 4. Beweismittel) beschreibt er die Bindung zu seinen Schafen und dass sie wie seine Kinder seien.

2022 musste er die Schafe verfrüht zurückholen, da 150 Schafe (von ihm und seinen Nachbarn) von einem Wolf gerissen worden sind. Er ist Jäger und habe „noch nie so viel gejagt wie diesen Winter. Aber gesehen habe er nur einmal einen Wolf, getroffen habe er ihn leider nicht. An die große Glocke hängen würde er es aber sowieso nicht.“

  1. Rechtliche Beurteilung

Gemäß §19 TSchG sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

Schafe, die fast ein halbes Jahr unbeaufsichtigt auf einer Alm verbringen und nach denen nur „1x pro Woche geschaut“ wird, werden offensichtlich nicht ausreichend vor Raubtieren und Witterungsbedingungen geschützt. Dafür sprechen auch die gerissenen Schafe aus dem Vorjahr.

Auch die Grundsätze der Tierhaltung gemäß §13 (2) TSchG werden nicht eingehalten. Die Betreuung muss den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen sein. Die Schafe großteils der Zeit schutzlos sich selbst zu überlassen, ist in Bezug auf die Bedürfnisse der Tiere nicht angemessen.

Außerdem müssen nach §14 (1) TSchG für die Betreuung der Tiere genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. Eine Betreuungsperson, die über 5 Monate lang nur 1x pro Woche den Zustand der Tiere überprüft, ist nicht ausreichend, um den Schutz der Tiere zu gewährleisten.

Im Falle von Verletzungen oder Krankheit der Tiere wäre der Tierhalter gem. §15 verpflichtet, Tiere ordnungsgemäß und unverzüglich zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Aufgrund der unregelmäßigen Abstände der Betreuung, ist es für Herrn XXX fast unmöglich, diese Pflicht einzuhalten.

Die gesamtheitlich unzureichende Betreuung legt zudem einen Verstoß gegen §5 (2) Z 13 TSchG nahe, da die Betreuung der Tiere in einer Weise vernachlässigt wird, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein kann.

  1. Gemeinde Großkirchheim

Auch die im Artikel vorkommende Stellungnahme vom Bürgermeister der Gemeinde Großkirchheim ist äußerst bedenklich.

Ein Auszug: „Für die Wölfe hat sich ZZZ ein Modell überlegt, das für Wirbel sorgt. 2500 Euro will die Gemeinde gemeinsam mit dem Bauernbund pro vorgelegtem Wolfskadaver dem örtlichen Jägerverband bezahlen. Ob das Tier davor ordnungsgemäß vergrämt worden ist, ist für ZZZ nicht von Bedeutung. „Wir müssen den Jägern einen Anreiz geben“, sagt er. „Der Aufwand ist groß, die möglichen Sanktionen drastisch. Vielleicht kann der Betrag etwas ändern.“

Wir bitten Sie um Prüfung des gesamten Falles und um etwaige Einleitung eines Verwaltungsstraf-
verfahrens!

  1. Beweismittel:

Link zum Profil-Artikel:

https://www.profil.at/oesterreich/konfliktherd-wolf-schiessen-schaufeln-schweigen/402522853

Link zu Artikeln aus 2022:

https://www.meinbezirk.at/spittal/c-lokales/meine-schafe-sind-wie-meine-kinder_a5526703

https://www.meinbezirk.at/spittal/c-lokales/landwirt-um-die-osterzeit-wurden-15-schafe-gerissen_a5290750

Weitere Anzeige:

Staatsanwaltschaft Klagenfurt
Heuplatz 3
9020 Klagenfurt

Betrifft Strafsache gegen: ZZZ, Bürgermeister in Großkirchheim – Döllach 47, 9843 Großkirchheim.

Wegen: §302 (1) StGB, §282 (1) StGB

1. Sachverhaltsdarstellung

Am 16. Juli 2023 wurde im Profil ein Artikel über die Situation mit dem Wolf im Mölltal veröffentlicht (siehe 3. Beweise). In diesem kommt auch Herr ZZZ, Bürgermeister der Gemeinde Großkirchheim, zu Wort und berichtet über seinen Umgang mit dem Wolf.

Ein Auszug:

„Für die Wölfe hat sich ZZZ ein Modell überlegt, das für Wirbel sorgt. 2500 Euro will die Gemeinde gemeinsam mit dem Bauernbund pro vorgelegtem Wolfskadaver dem örtlichen Jägerverband bezahlen. Ob das Tier davor ordnungsgemäß vergrämt worden ist, ist für ZZZ nicht von Bedeutung. „Wir müssen den Jägern einen Anreiz geben“, sagt er. „Der Aufwand ist groß, die möglichen Sanktionen drastisch. Vielleicht kann der Betrag etwas ändern.“ Noch aber wartet der 58-Jährige auf den ersten Kadaver. Momentan sei es ruhig. Im Frühjahr habe aber ein Wolf zwei Tage nach dem Auftrieb sieben Schafe einer Bäuerin am Eggerberg in Großkirchheim gerissen. ZZZ, Bürgermeister und Nebenerwerbsbauer, ist Erfinder der Kadaverprämie. Suntinger selbst war noch nicht betroffen. Auch er ist, wie so viele im Mölltal, Nebenerwerbsbauer.“

2. Verwirklichung des Tatbestandes §302 StGB – Missbrauch der Amtsgewalt

ZZZ ist Bürgermeister der Gemeinde Großkirchheim, er ist Beamter im Sinne des §302 StGB. Laut dem vorliegenden Artikel will „die Gemeinde 2500 Euro gemeinsam mit dem Bauernbund pro vorgelegtem Wolfskadaver dem örtlichen Jägerverband bezahlen.“ Er handelt demnach offensichtlich als Organ der Gemeinde, ob diese Handlung als hoheitlich, also in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gewertet werden kann, geht aus dem Artikel nicht klar hervor, die Staatsanwaltschaft wird um Prüfung gebeten.

Er ist sich darüber bewusst, dass der Aufwand groß ist und die möglichen Sanktionen drastisch sind, er will den Jäger:innen mit dem Betrag einen Anreiz geben. Daraus ergibt sich, dass er in dem Wissen handelt, dass es sich bei der Entnahme von Wölfen, die nicht zum Abschuss freigegeben sind, um illegale Abschüsse handelt. Der Wolf ist grundsätzlich streng geschützt. Durch den Anreiz 2.500 Euro pro Wolfskadaver zu zahlen, schädigt er das Land Kärnten in seinem Recht, im Einklang mit der FFH-Richtlinie, festzulegen, wann ein Wolf zum Abschuss freigegeben werden darf und die Abschüsse solcher „Problemwölfe“ zu kontrollieren.

3. Verwirklichung des Tatbestandes §282 StGB – Anstiftung zur Tierquälerei

ZZZ fordert im Profil-Artikel, also in einer sonstigen Weise, dazu auf, Wolfskadaver gegen eine Belohnung von 2.500 Euro vorzulegen. Der Artikel ist einer breiten Öffentlichkeit zugänglich geworden. Tierquälerei im Sinne des §222 StGB ist eine mit Strafe bedrohte Handlung. Ein Tier ohne vernünftigen Grund zu töten, entgegen der gesetzlichen Schutzbestimmungen, ist jedenfalls als das Zufügen unnötiger Qualen gem. §222 (1) Z1 2. Fall StGB zu erachten. Damit fordert er zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auf.

Die Staatsanwaltschaft wird gebeten nach eigenem Ermessen in Gesamtschau aller Vorwürfe zu ermitteln.

3.Beweise

https://www.profil.at/oesterreich/konfliktherd-wolf-schiessen-schaufeln-schweigen/402522853

Mitteilung an die Kärntner Landesjägerschaft:

An die
Kärntner Jägerschaft
Landesgeschäftsstelle der Kärntner Jägerschaft
Mageregger Straße 175
9020 Klagenfurt am Wörthersee
office@kaerntner-jaegerschaft.at

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 16.07.2023 wurde im Profil ein Artikel über den Konflikt mit dem Wolf im Mölltal veröffentlicht: https://www.profil.at/oesterreich/konfliktherd-wolf-schiessen-schaufeln-schweigen/402522853. In diesem Artikel beschreibt Herr XXX die Situation aus seiner Sicht.

Ein Auszug:

„Im Kärntner Mölltal schweigt man gerne. Es herrscht, so sagen die Bewohner, die Drei-S-Regel. Schießen, Schaufeln, Schweigen. Zwischen den hohen Gipfeln, die das Tal im Nordwesten Kärntens eng und malerisch machen, regelt sie informell den Umgang mit den Wölfen. Im Vorjahr sind sie hier angekommen und streifen seither durch Bergwälder und über Almwiesen, manchmal auch entlang der Bundesstraße. Hunderte Tiere, allen voran Schafe, sollen die Wölfe schon gerissen haben. Die vielen Jäger hier würden gerne mehr von ihnen erschießen. Doch die herrschenden Gesetze verbieten es ihnen. Daher die Regel.“

Und weiter:

„XXX hat aufgerüstet. Seit 20 Jahren ist er Jäger, Schusswaffen besitzt er also ohnehin, zusätzlich hat er eine Wärmebildkamera und ein Nachtsichtgerät gekauft, 5000 Euro dafür ausgegeben. „Ich war noch nie so viel auf der Jagd wie diesen Winter“, sagt er. „Aber gesehen habe ich nur einmal einen Wolf. Getroffen habe ich ihn leider nicht.“ An die große Glocke hängen würde er es aber sowieso nicht, auch in Stall gilt die 3-S-Regel. Für das Schweigegelübde gibt es einen guten Grund. Es ist illegal, in Österreich einen Wolf zu erschießen. Gemeinsam mit Bär und Luchs ist er als großer Beutegreifer geschützt, Bejagung damit verboten. Geschossen werden dürfen nur Problemtiere. Diesen Status zu erlangen, ist gar nicht leicht. Es beginnt, wenn ein Wolf im Umkreis von Siedlungen, Ställen oder Bauernhöfen auftaucht. Ordnungsgemäß sollte er mit Licht, Lärm oder Schreckschussmunition „vergrämt“ und die Begegnung den Behörden gemeldet werden. Erst wenn sich der Vorfall innerhalb von vier Wochen wiederholt, wird der Wolf offiziell zum Problemtier und damit – per Verordnung der Landesregierung – zum Abschuss freigegeben. Bei dem Wolf, der am vergangenen Wochenende im Pinzgau erschossen wurde, ging es genau so vonstatten. „Das dauert viel zu lang und ist zu bürokratisch“, sagt XXX. „Aber in Wien verstehen sie das nicht. Wir müssen uns selber helfen.“

Die Aussagen von Seiten XXXs sind überaus bedenklich. Er impliziert, dass er den Wolf außerhalb des gesetzlichen Rahmens erschießen würde, es sogar schon einmal probiert hat.

Die Kärntner Jägerschaft ist nach §80 Kärntner Jagdgesetz zur Pflege der Weidgerechtigkeit und zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche eingerichtet.
Zu den Aufgaben der Kärntner Jägerschaft im eigenen Wirkungsbereich gehören unter anderem gemäß §81 (1) Kärntner Jagdgesetz, für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten zu sorgen und ihre Mitglieder in allen jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen zu beraten, sie zu weidgerechten Jägern zu erziehen und anzustreben, dass sie nicht gegen die Weidgerechtigkeit und gegen die Standespflichten verstoßen.

Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt gemäß §90 (2) Kärntner Jagdgesetz vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

Die Auszüge des Profil-Artikels legen nahe, dass Herr XXX die Standespflichten in seiner Funktion als Jäger nicht einzuhalten gedenkt. Auch wenn es durch ihn noch nicht zu einem illegalen Wolfsabschuss gekommen ist, was Grund für einen Entzug der Jagdkarte gemäß §39 Kärntner Jagdgesetz wäre, können öffentliche Äußerungen dieser Art jedenfalls als Verletzung der Standespflichten gewertet werden. Es liegt sicherlich nicht im Interesse der Kärntner Jägerschaft, dass ein Mitglied derartige Ansichten in die Öffentlichkeit trägt.

Gemäß §90 (3) Kärntner Jagdgesetz hat der Disziplinaranwalt jedes Vergehen gegen die Standespflichten, das ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit seinen Anträgen dem Disziplinarrat zu übermitteln.

Wir bitten Sie um Prüfung des Sachverhalts und legen ein Vorgehen nach §90 (3) Kärntner Jagdgesetz nahe.

4 Gedanken zu “Erneut Anzeige gegen Schafhalter wegen mangelndem Schafschutz

  1. Es ist nur noch zum kotzen, wenn Schreibtischtäter, die von unserem Steuergeld unterhalten werden, bestimmen dürfen, ob in unserer Kultur-, Alm- u. Tourismusgegend Raubtiere unsere Herdentiere zerfleischen dürfen!

  2. Ergänzende Gedanken:

    Wenn XXX sagt “Aber gesehen habe ich nur einmal einen Wolf. Getroffen habe ich ihn leider nicht.”, dann gibt er zu, dass er versucht hat, einen Wolf zu schießen. Das könnte versuchte Tierquälerei gem § 222 StGB sein, was (ebenfalls) strafbar ist.

    Gemäß § 98 Abs 5 Kärntner Jagdgesetz ist auch der Versuch gegen die Strafbestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes zu verstoßen, strafbar. Gem § 51 Abs 4a iVm der Verordnung der Landesregierung vom 25. Jänner 2022, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupus) StF: LGBl. Nr. 8/2022 ist die Jagd auf Wölfe nur unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung entsprechender Prozesse erlaubt, wobei ggf auch Beweise vorzulegen bzw Meldungen an die Behörden zu erstatten sind. Hieran hat sich XXX offensichtlich nicht eingehalten und somit gegen § 51 Abs 6 verstoßen. Hierbei ist insb irrelevant, ob er tatsächlich erfolgreich gejagt hat; schon der Versuch ist strafbar.

    1. Vielen Dank für den Hinweis. Die Anzeige wurde heute erweitert:

      An die
      Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau
      Tiroler Straße 16
      9800 Spittal an der Drau
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      post.bhsp@ktn.gv.at

      Betreff: Anzeige gegen XXX, wegen Verdachts auf Übertretung des Kärntner Jagdgesetzes.

      1.Sachverhaltsdarstellung

      Am 16.07.2023 wurde im Profil (Link unter 3. Beweismittel) ein Artikel über den Konflikt mit dem Wolf im Mölltal veröffentlicht. In diesem Artikel beschreibt XXX die Situation aus seiner Sicht. Er ist Jäger und habe „noch nie so viel gejagt wie diesen Winter. Aber gesehen habe er nur einmal einen Wolf, getroffen habe er ihn leider nicht. An die große Glocke hängen würde er es aber sowieso nicht.“

      2. Rechtliche Beurteilung

      Wild darf gem. §51 (6) Kärntner Jagdgesetz (in Folge K-JG) während der Schonzeit (mit Ausnahmen der §§52 oder 72) weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden. §51 (4a) K-JG führt weiter aus, dass zur selektiven Tötung einer geringen Anzahl von Wölfen die Schonzeit von der Landesregierung – sofern es keine zufriedenstellende Lösung gibt – aufgehoben oder verkürzt werden darf, und zwar unter anderem im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Viehbeständen sowie zum Schutz von Kulturen und Wäldern und anderer wildlebender Tiere. Von dieser Möglichkeit hat die Kärntner Landesregierung Gebrauch gemacht und die Verordnung: Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf erlassen (die aktuelle Änderung der Verordnung sowie die Verordnung unter 3. Beweise).

      Aus dieser Verordnung geht klar hervor, dass die Bestimmungen nur für Risikowölfe (§4 Abs. 1), in ganz Kärnten, und für Schadwölfe (§4 Abs. 2), auf allen bewirtschafteten Almen im Sinne des §6b Kärntner Landwirtschaftsgesetz, gelten. Wölfe, die durch ihr Verhalten nicht unter §4 fallen, dürfen nicht entnommen werden.

      Bei Risikowölfen muss gem. §5 der VO zuerst versucht werden die Tiere ordnungsgemäß durch optische und akustische Signale zu vergrämen, bzw. haben Jäger des betreffenden Jagdgebiets einen Warn- oder Schreckschuss mit einer Jagdwaffe abzugeben. Erst dann und nur dann, darf ein Wolf von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden.

      Schadwölfe dürfen, auf bewirtschafteten Almen, wenn kein gelinderes Mittel in Betracht kommt, unter Beachtung weiterer Voraussetzungen, von einem Jäger durch Abschluss erlegt werden (§6).

      Zusätzlich ist gem. §8 über jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen unverzüglich der Jagdausübungsberechtigte zu informieren und dieser hat die Vergrämung oder Entnahme unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten zu melden. Darüber hinaus sind die getöteten Wölfe der Landesregierung gem. §9 binnen 24 Stunden ab Meldung zur Verfügung zu halten.

      XXX würde „den Abschuss eines Wolfes weder an die große Glocke hängen“, noch scheint er an der Einhaltung der Bestimmungen des K-JG und der VO der Landesregierung interessiert zu sein. Seine Aussagen im Profil-Artikel beweisen, dass er bereits versucht hat einen Wolf zu erschießen: „Aber gesehen habe er nur einmal einen Wolf, getroffen habe er ihn leider nicht.“ Er hat sich in Bezug auf diesen versuchten Abschuss des Wolfes augenscheinlich nicht an die Bestimmungen des K-JG, und die für die Ausnahme der Schonzeit in der VO festgelegten Bedingungen zur Entnahme eines Tieres, gehalten.

      Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen §51 (6) K-JG, welcher in den Strafbestimmungen (§98 (1) Z 1 K-JG) angeführt ist. §98 (5) K-JG normiert, dass auch der Versuch, wie er im vorliegenden Fall von XXX begangen wurde, strafbar ist.

      Wir bitten Sie um Prüfung des gesamten Falles und um etwaige Einleitung eines Verwaltungsstraf-
      verfahrens!

      3. Beweismittel:

      Link zum Profil-Artikel:

      https://www.profil.at/oesterreich/konfliktherd-wolf-schiessen-schaufeln-schweigen/402522853

      VO: Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf; Änderung

      https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20230125_6/LGBLA_KA_20230125_6.pdfsig

      VO: Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf

      https://ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20220127_8/LGBLA_KA_20220127_8.htm

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