25. April 2024

Balluch versus Austria vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Menschenrechte, insbesondere die bürgerlichen Freiheiten der Meinungsäußerung und der Versammlung, stehen zwar auf geduldigem Papier, sie haben aber nicht einmal den Wert desselben, wenn sie nicht aktiv durchgesetzt werden. Grundrechte dieser Art gehen einem erst ab, wenn man sie braucht. Und tatsächlich hat man sie auch nur ohne Probleme, solange man sie nicht effektiv einsetzt.

Als politischer Aktivist mit jahrzehntelanger Erfahrung muss ich bestätigen, dass Grundrechte ununterbrochen neu erkämpft werden müssen. Wer glaubt, wir haben z.B. ein Recht auf Demonstrationsfreiheit, sollte es einmal ausgiebig auszuüben versuchen. Kaum erreicht man mit diesem Recht etwas, wird es schon immer weiter eingeschränkt.

Der vorliegende Fall begann vor mehr als 7 Jahren in Graz. Das steiermärkische Landesstraßenverwaltungsgesetz schreibt in seinem §54 vor, dass jede Benutzung der Straße für andere Zwecke als den Verkehr von der Behörde zu genehmigen ist. Will man also in Graz eine Demo auf der Straße abhalten – und seien es nur 5 Personen am Gehsteig oder in der Fußgängerzone – dann braucht man laut diesem Gesetz dafür eine Bewilligung des Straßenamts. Ein Recht auf etwas kann aber nicht von einer Bewilligung der Behörde abhängen. Deshalb schreibt das Versammlungsgesetz z.B. vor, dass man eine geplante Demo lediglich 24 Stunden vorher der Polizei melden muss. Diese kann dann die Demo untersagen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit fürchtet. Reagiert die Polizei gar nicht, darf man die Demo wie in der Meldung beschrieben durchführen. So die Praxis.

Nun, vor mehr als 7 Jahren kam das Magistrat in Graz, offenbar durch unsere Tierschutzdemos und –infostände gestört, auf die Idee, obigen §54 des steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes auszugraben und stellte für gleich 10 Demos in Folge Strafbescheide von je mehr als € 300 aus. Wir hätten keine Bewilligung für unsere Demos eingeholt. Ok, also beantragten wir Bewilligungen. Daraufhin wurden wir 6 Monate lang vom Magistrat ignoriert. Bei verwaltungsgesetzlichen Anträgen darf die Behörde tatsächlich den Antrag so lange grundlos ignorieren, ehe man sich beschweren kann. Aber auch eine solche Beschwerde muss nicht zu einem Ergebnis führen, die Bewilligung kann ohne Angabe von Gründen nicht erteilt werden.

Ich berief also eine dieser € 300 – Strafen zum Verfassungsgerichtshof und argumentierte, dass ein Vorgehen dieser Art mir mein Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit nimmt. Es kann doch nicht sein, dass irgendein kleiner Beamter im Magistrat Graz einfach nach Willkür unsere Demos verbietet, obwohl laut Verfassung diese nur dann untersagt werden dürfen, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies meine Eingabe Ende Dezember 2006 zurück (GZ B1297/04)! Das steiermärkische Landesstraßenverwaltungsgesetz müsse eben verfassungskonform interpretiert werden, dann würde es die Demofreiheit nicht einschränken. Was auch immer das heißen möge. Also musste ich nicht nur die € 300 für jede der Demos zahlen, sondern auch die Prozesskosten.

Das Magistrat in Graz sah sich durch das Urteil darin bestätigt, unsere Demos zu verhindern. Am 28. Dezember 2006 verkündete das Straßenamt daher, es würden ab jetzt überhaupt keine Demos zu Tierschutz in der Stadt Graz mehr bewilligt. Wir reagierten auf dreierlei Weise. Einerseits berief ich dieses Urteil des VfGH zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Andererseits beeinspruchte ich die Bewilligungsverweigerung des Straßenamtes wieder zum VfGH. Und drittens besetzten wir kurzerhand genau jenes Büro im Straßenamt des Magistrats Graz, das uns die Bewilligungen verweigerte, um die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen. Nach vielen Stunden wurde unsere Bürobarrikade von der Polizei aufgelöst und wir festgenommen und eingesperrt. In der Tierschutzcausa war diese Besetzung einer der von der SOKO genannten Hinweise, dass wir eine kriminelle Organisation seien. Doch kurz nach unserer Freilassung aus der U-Haft Anfang September 2008 kam am 29. September das VfGH-Urteil: Das Straßenamt sei verpflichtet, jeden Antrag auf Nutzung der Straße für eine Demo automatisch zu bewilligen. Ein Antrag müsse zwar gestellt werden, aber jeder solche Antrag müsse automatisch bewilligt werden. Das sei die verfassungskonforme Interpretation dieses steiermärkischen Landestraßenverwaltungsgesetzes.

Und jetzt, fast 6 Jahre später, trudelte das Urteil des EGMR aus Straßburg ein. Das Verfahren Balluch gegen Österreich:

In dem Urteil bekennt sich der EGMR zunächst zum Recht auf Demonstrationsfreiheit:

Dann schließen die RichterInnen aber, offenbar von den anwesenden AnwältInnen der Republik Österreich überzeugt, dass ich im Unrecht gewesen sei:

Zusammengefasst besagt das Urteil, es ist keine unzulässige Einschränkung der Versammlungsfreiheit, wenn man für jede Demo in der Steiermark vorher beim jeweiligen Straßenamt eine Bewilligung einholen muss, solange das Straßenamt diese Bewilligung auch erteilt. Was für ein Schildbürgerstreich! Seit damals müssen wir jede Demo in der Steiermark bewilligen lassen, aber diese Bewilligung verpflichtend auch bekommen!

Es gibt sehr viele Gruppen und Personen, die Demos in der Steiermark anmelden, ohne sie vom Straßenamt bewilligen zu lassen. Noch nie wurde jemand wegen §54 des steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes bestraft. Nur wenn es um Tierschutz geht, dann ist alles ganz anders. Dann nutzt man jede nur mögliche Schikane, um unsere Arbeit zu erschweren. Und leider ist uns dagegen auch der EGMR keine große Hilfe.

Faktum bleibt: hätten wir gegen das Demoverbot nicht den Kampf aufgenommen, mit Besetzungsaktionen und juristischen Schritten, dann gäbe es seit 7 Jahren keine Tierschutzdemos mehr in der Steiermark! Soviel zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das einem ja wohl ungefragt zustehen müsste.

4 Gedanken zu “Balluch versus Austria vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

  1. Was ist mit einer Amtshaftungsklage?

    Argument: bei einer verfassungskonformen Interpretation hätte der Magistrat Graz die Demonstrationen bewilligen müssen. Sagt ja auch der OGH. Durch die falsche Anwendung der Norm ist dem VGT ein Schaden am Vermögen entstanden, für den laut §1 AHG Bund, Länder und Gemeinden haften.

  2. Ich kenne das steiermärkische Landesstraßenverwaltungsgesetz nicht, aber ich setze voraus, dass es eine viel längere Frist für Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung, als das Versammlungsgesetz für die Untersagung einer angemeldeten Demo den Behörden gewährt. Wahrscheinlich gibt’s auch Verwaltungsgebühren für diesen Antrag, oder? Hast du beim EGMR auch damit argumentiert, dass diese zu lange Frist und Verwaltungsgebühren eine solche unvernüftige indirekte Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist, die das EGMR für unzulässig hält (“unreasonable indirect restrictions”)? Ich kann diese Argumentation nirgendwo in der Entscheidung finden.

    Leider hat das EGMR schon früher judiziert, dass ein Konzessionssystem für Versammlungen an sich keine Verletzung der Versammlungsfreiheit ist. Man könnte aber immer mit konkreten Hindernissen argumentieren, die ein konkretes Gesetz mit sich bringt – wie hier z. B. lange Frist, Gebühren etc.

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