21. November 2024

Ich habe jetzt die Richtervereinigung angezeigt

Diese Anzeige habe ich heute, am 18. Februar 2011, bei der Staatsanwaltschaft Graz eingebracht:

An die
Staatsanwaltschaft Graz
C.v.Hötzendorf-Str. 41-45
8010 Graz

18.2.2011

STRAFANZEIGE

gemäß § 80 Abs 1 StPO gegen

  • die österreichische Richtervereinigung (1016 Wien, Justizpalast Museumstr. 12)

wegen § 3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, § 297 StGB (Verleumdung), § 111 StGB (Üble Nachrede), § 23 Mediengesetz (Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren)

  • Mag. Werner Zinkl, Präsident der österreichischen Richtervereinigung (Anschrift wie oben)

wegen § 297 StGB (Verleumdung), § 111 StGB (Üble Nachrede), § 23 Mediengesetz (Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren)

  • Mag. Manfred Herrnhofer, erster Vizepräsident der österreichischen Richtervereinigung (Anschrift wie oben)

wegen § 297 StGB (Verleumdung), § 111 StGB (Üble Nachrede), § 23 Mediengesetz (Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren)

Hintergrund: Der Tierschützerprozess

Seit 2.3.2010 wird am Landesgericht Wiener Neustadt zu der Zahl 41 Hv 68/09d eine Hauptverhandlung gegen 13 Tierschützer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) u.a. abgeführt, die in den Medien als Tierschützerprozess (auch Tierschutzprozess, Tierrechtsprozess oder Tierschutzcausa) bekannt ist.

Beweis: 41 Hv 68/09d;

Chronologie des Prozess Ermittlungen seit vier Jahren http://derstandard.at/1267132164786/Chronologie-Prozess-Ermittlungen-seit-vier-Jahren, beiliegend

www.tierschutzprozess.at; http://albertsteinhauser.at/2010/06/14/prozess_278a/;

Einzelrichterin dieses Verfahrens ist Mag. Sonja Arleth. Die Verfahrensführung Arleths im Tierschutzprozess, wurde wiederholt von verschiedenster Seite kritisiert.

So beispielsweise von den Tageszeitungen Presse, Standard, Krone, Kurier, Heute und Österreich, von der Wochenzeitschrift profil von der Zeitschrift Die Zeit und von ORF und ARD. Auch Fachleuten, wie Universitätsprofessor Bernd Christian Funk sowie die Strafrechtsprofessoren Andreas Scheil, Klaus Schwaighofer, Andreas Venier und Petra Velten äußerten Bedenken an der Verfahrensführung. Ebenso Justizsprecher verschiedener Parteien, beispielsweise Justizsprecher Rechtsanwalt Johannes Jarolim (SPÖ).

Beweis:

Strafbare Justizkritik, http://derstandard.at/1297216057678/Kommentar-der-Anderen-Strafbare-Justizkritik, beiliegend

Fast wie bei Kafka, http://www.zeit.de/2011/08/A-Tierschuetzer

Wissenschaft gerät in das Visier der Justiz, http://derstandard.at/1297818244471/Terrorparagraph-278a-Wissenschaft-geraet-in-das-Visier-der-Justiz, beiliegend

Schwarze Flecken im Prozess gegen die Tierschützer http://derstandard.at/1293369926719/Tierschuetzerprozess-Schwarze-Flecken-im-Prozess-gegen-die-Tierschuetzer, beiliegend

Vertane Chance in Sachen Mafia,  http://diepresse.com/home/meinung/kommentare/569684/Vertane-Chance-in-Sachen-Mafia?from=suche.intern.portal, beiliegend

u.v.a

Seitens der Verteidigung ist das Unbehagen mit der Verfahrensführung Arleths so groß, dass ein Befangenheitsantrag gegen sie eingebracht wurde, der in 100 Punkten darlegte, dass an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Richterin Zweifel bestehen.

Prof. Veltens Analyse – Anzeige durch die Richtervereinigung

Einen Verhandlungstag lang besuchte Prof. Petra Velten, Vorständin des Instituts für Strafrechtswissenschaften in Linz, den Tierschützerprozess um sich ein Bild von der Verhandlungsführung zu machen. Es war kein positives. In einem rechtswissenschaftlichen Artikel der Fachzeitschrift Journal für Strafrecht analysierte sie die Verhandlungsführung und stellte u.a. fest, dass die Richterin das Fragerecht der Verteidigung in einer Weise einschränkte, die mit der StPO und den von der Menschenrechtskonvention gebotenen Grundsätzen des fairen Verfahrens (Art 6 MRK) im Widerspruch stehen. Über diese Erkenntnis berichtete sie auch der Kleinen Zeitung im Rahmen eines Interviews, wo sie ihre Bedenken sachlich begründete.

Beweis: Interview Veltens in der Kleine Zeitung, 24.1.2011, S. 3: „Kritik an Verfahren ist dringend nötig“, beiliegend

Velten, Ein Prozesstag am Landesgericht Wiener Neustadt, Journal für Strafrecht 2010, 211 (bei der StA wohl aufliegend)

Dieses Interview nahm die Richtervereinigung in Gestalt ihres Vizepräsidenten Herrnhofer zum Anlass, Prof. Petra Velten bei der Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung und verbotener Einflussnahme auf ein Strafverfahren (§ 23 MedienG) anzuzeigen.

Beweis: Kleine Zeitung, 26.1.2011, S. 11: „Richter zeigen Professorin an“, beiliegend

http://derstandard.at/1296696529254/Tierschuetzer-Prozess-Anzeige-gegen-Strafrechtlerin-Velten-weil-Ruf-der-Justiz-in-Gefahr, beiliegend

Herrnhofer

Die Anzeige gegen Velten im Namen der Richtervereinigung ging von dessen Vizepräsidenten Manfred Herrnhofer aus, der diese per Mail erstattete.

Beweis: wie oben (Kleine Zeitung 26.1.2011, S. 11).

http://derstandard.at/1297216349206/Tierschuetzerprozess-Justiz-sieht-sich-immer-noch-als-sakrosankt-an

Herrnhofer steht in Verdacht, durch seine Anzeige den Tatbestand der Verleumdung (§ 297 StGB) verwirklicht zu haben. Verleumdung bedeutet, jemanden durch wissentlich falsche Verdächtigungen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen.

Durch seine Anzeige hat Herrnhofer die von ihm angezeigte Prof. Velten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt.

Ob das Mail Herrnhofers an die Staatsanwaltschaft nun als Anzeige, Sachverhaltsdarstellung, „Anregung“ oder „Ersuchen um Prüfung“ bezeichnet wurde, wie seitens der Richtervereinigung dargestellt, spielt rechtlich keine Rolle. Wesentlich ist, dass Herrnhofer die Staatsanwaltschaft von angeblichen Straftaten informiert hat, zudem die Öffentlichkeit darüber unterrichtet hat und damit die Gefahr geschaffen hat, dass Velten behördlich, also polizeilich oder staatsanwaltlich verfolgt wird (Fabrizy, StGB10 § 297 Rz 3).

Soweit aus den Medien ersichtlich, verdächtigte Herrnhofer in seiner Anzeige fälschlich die von ihm angezeigte Prof. Velten u.a.

  • Straftaten, nämlich Verleumdung, üble Nachrede, Beleidigung und verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren begangen zu haben
  • ihre Amts- oder Standespflichten als Universitätsprofessorin verletzt zu haben

Dass die Verdächtigungen objektiv falsch waren, also objektiv nicht zu Recht erfolgte ergibt sich bereits daraus, dass das Verfahren gegen Prof. Velten eingestellt wurde.

Beweis: Kein Verfahren gegen Strafrechtlerin Velten, http://derstandard.at/1297818180371/Staatsanwalt-Kein-Verfahren-gegen-Strafrechtlerin-Velten, beiliegend

Kritik an Tierschützerprozess Kein Grund für Verfahren, http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/634676/print.do, beiliegend

Keine Ermittlungen gegen Prozess-Kritikerin Velten http://www.tt.com/csp/cms/sites/tt/%C3%9Cberblick/Chronik/2229705-6/tiersch%C3%BCtzer-keine-ermittlungen-gegen-prozess-kritikerin-velten.csp, beiliegend

Die von Velten geäußerte Kritik ist sachlich gerechtfertigt und wissenschaftlich wohlbegründet. Es mag sein, dass Richterin Arleth durch ihre Verhandlungsführung ihre Amts- und Standespflichten verletzt(e) und vielleicht selbst eine Straftat begeht bzw beging, Amtsmissbrauch beispielsweise. Velten hat dazu aber nicht Stellung genommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Verhandlungsführung Arleths nicht der StPO und der MRK entspricht. Der Verfassungsprofessor Funk sowie die Strafrechtsprofessoren Venier, Schwaighofer und Schail vertreten dieselbe Auffassung.

Beweis: Strafbare Justizkritik, http://derstandard.at/1297216057678/Kommentar-der-Anderen-Strafbare-Justizkritik, beiliegend

Nicht nur sind Herrnhofers Verdächtigungen objektiv falsch, es ist auch zu vermuten, dass Herrnhofer wusste, dass seine Verdächtigungen falsch sind. Es ist davon auszugehen, dass er als Strafrichter und Vizepräsident der Richtervereinigung pflichtgemäß die einschlägigen Fachzeitschriften studiert. Speziell für Strafrecht gibt es nur eine Fachzeitschrift in Österreich: das Journal für Strafrecht. Es ist kaum denkbar, dass Herrnhofer diese Zeitschrift und den Artikel Veltens nicht kannte. Selbst wenn er grundsätzlich das Journal für Strafrecht als Strafrichter nicht einmal durchblättert, so ist kaum denkbar, dass er sich mit Veltens Artikel nicht auseinandergesetzt hat, wenn er Veltens Auffassung zum Gegenstand einer Anzeige machte. Bei Kenntnis von Veltens Artikel ist aber davon auszugehen, dass er nicht annehmen konnte, dass die von ihm angezeigten Tatbestände tatsächlich erfüllt waren. Selbst bei bloßer Kenntnis den Interviews in der Kleinen Zeitung – Gegenstand von Herrnhofers Anzeige – musste Herrnhofer klar sein, dass Velten ihre Kritik begründet, denn das tut sie in dem Interview. Herrnhofer wusste, also dass die von ihm erhobenen Vorwürfe falsch sind.

Somit liegt der Schluss liegt nahe, dass Herrnhofer wissentlich eine falsche Anzeige machte. Damit hätte er den Tatbestand des § 297 StGB (Verleumdung) verwirklicht. Freilich wird insbesondere zur eben angesprochenen inneren Tatseite die Einvernahme Herrnhofers weitere Ergebnisse bringen.

Herrnhofer steht auch im Verdacht, den Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht zu haben (§ 111 StGB).

Herrnhofer hat die von ihm angezeigte Velten durch seine Anzeige sowie seine öffentlichen Äußerungen dazu eines unehrenhaften bzw. eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, nämlich eine Richterin zu unrecht kritisiert und einer Richterin gegenüber zu unrecht falsche Anschuldigungen erhoben zu haben. Er hat Velten mithin eines Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Damit ist er verdächtig, § 111 Abs 1 StGB (üble Nachrede) verwirklicht zu haben. Er hat seine üble Nachrede zudem in Medien begangen wodurch sie einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde und dadurch den § 111 Abs 2 StGB, mithin üble Nachrede in qualifizierter Form verwirklicht.

Da die üble Nachrede gegen Frau Professor Velten in Ausübung ihrer Tätigkeit als Wissenschafterin, mithin als Beamtin, begangen wurde, ist die Tat nicht wie sonst ein Privatanklagedelikt, sondern ein Ermächtigungsdelikt (§ 117 Abs 2 StGB), dass heißt, die Staatsanwaltschaft wird Prof. Velten bzw die Universität Linz um Ermächtigung zur Verfolgung zu ersuchen haben.

Im Gegensatz zu Velten hat Herrnhofer auch den Tatbestand der verbotenen Einflussnahme auf ein Strafverfahren verwirklicht (§ 23 MedienG).

Veltens Kritik an Arleths Prozessführung war sachlich, verbotene Einflussnahme daher ausgeschlossen (Fabrizy, StGB10, MedienG § 23 Rz 1). Herrnhofers Intervention und Anzeige hingegen, beabsichtigte diese Kritik zu ersticken und das Handeln der Richterin quasi ungesehen zu rechtfertigen. Er hat bis heute keine sachlichen Argumente vorgebracht, warum Veltens Bedenken nicht gerechtfertigt waren.

Durch diese unsachliche Intervention, bei der Herrnhofer den Boden akademischer Diskussion verlassen hat, indem er sich nicht Argumente sondern einer falschen Strafanzeige bediente, hat er Einflussnahme auf ein Strafverfahren genommen, die unzulässig ist (Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 99). § 23 Mediengesetz dient unter anderem „dem Schutz des Tatverdächtigen vor einer seinen Verteidigungsinteressen abträglichen, allenfalls tendenziösen Medienberichterstattung“ (Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz4, 99; Hager/Walenta, Persönlichkeitschutz3, 96). Durch die Intervention Herrnhofers bestand einerseits die Gefahr einer solchen Medienberichterstattung. Andererseits bestand die Gefahr, dass Richterin Arleth, bestärkt durch Herrnhofers Interventionen – dieser ist immerhin ein Spitzenfunktionär von Arleths Standesvertretung –  ihre Tendenz der Einschränkung von Verteidigungsrechten beibehält oder gar verstärkt. Ob sich die angesprochenen Gefahren tatsächlich verwirklicht haben, ist unerheblich, da § 23 MedienG als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist (OLG Wien 6.7.1992, 21 Bs 117/92; OLG Wien 4.5.1992 27/Bs 86/92; Hager/Zöchbauer aaO; Hager/Walenta aaO).

Somit ist Herrnhofer auch verdächtig, den Straftatbestand der verbotenen Einflussnahme auf ein Strafverfahren (§ 23 Mediengesetz) verwirklicht zu haben.

Zinkl

Zinkl steht im Verdacht, Herrnhofer dazu bestimmt zu haben, die Universitätsprofessorin Petra Velten zu Verleumden, gegen sie üble Nachrede zu begehen, sowie durch diese Straftaten auf den Tierschützerprozess verbotenerweise Einfluss zu nehmen.

Da Zinkl Präsident der Richtervereinigung ist, und damit zur Vertretung nach außen berufen, ist davon auszugehen, dass Herrnhofer als deren Vizepräsident nicht ohne Absprache mit Zinkl Anzeigen im Namen der Richtervereinigung erstattet und damit zusammenhängende Aussagen in den Medien tätigt.

Beweis: Vereinsregisterauszug ZVR 947673779, beiliegend

Zinkl steht damit in Verdacht, zu den von Herrnhofer ausgeführten Straftaten der Verleumdung, üblen Nachrede und verbotenen Einflussnahme auf ein Strafverfahren, Bestimmungstäter (Anstifter) gewesen zu sein, oder zumindest Beitragstäter (§ 12 StGB).

Im Übrigen ist auf die oben zu Herrnhofer gemachten Ausführungen zu verweisen.

Zinkl steht weiters in Verdacht, durch folgende Aussagen in Ö1 den Tatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung unmittelbar verwirklicht zu haben:

In einem Interview, das er Ö1 gegeben hat, mithin öffentlich, hat Zinkl gesagt, Velten habe „persönliche Vorwürfe gegen eine Richterin“ erhoben; es seien „sehr heftige Angriffe“ gewesen; Velten habe der Richterin „grobe Verstöße gegen Berufs- und Standespflichten“ vorgeworfen.

Beweis: http://oe1.orf.at/artikel/261089, wo das Interview mit Zinkl als Audiodatei zu hören ist

Aus dem Zusammenhang (nämlich der Anzeige des Vizepräsidenten der Richtervereinigung gegen Petra Velten aufgrund von Aussagen über die Verfahrensführung Richterin Arleths beim Tierschützerprozess) ist unstrittig, dass Zinkl damit Veltens Kritik an Arleth meinte.

Diese Kritik war aber eine sachliche, es waren somit keine persönlichen Vorwürfe, es waren insofern auch keine heftigen Angriffe. Zinkls Behauptung heftiger Angriffe in Zusammenhang mit der Behauptung persönlicher Kritik und der Anzeige wegen übler Nachrede oder gar Beleidigung impliziert, dass Velten die Richterin persönlich bezichtigt, geradezu beschimpft und in strafrechtlich relevanter Form beleidigt habe, was, wie aus Veltens Artikel und ihrem Interview ersichtlich, nicht der Fall war.

Auch hat Velten in ihren Äußerungen der Richterin nie vorgeworfen, „grobe Verstöße gegen Berufs- und Standespflichten“ begangen zu haben.

Beweis: Das von Velten gegebene Interview, Kleine Zeitung, 24.1.2011, S. 3: „Kritik an Verfahren ist dringend nötig“, beiliegend

Mit den von Zinkl geäußerten Vorwürfen beschuldigt er Velten der üblen Nachrede und verwirklicht dadurch, dass diese Beschuldigung falsch ist, selbst das Delikt der üblen Nachrede. Desweiteren beschuldigt er Velten im Rundfunk, also öffentlich, eines unehrenhaften bzw. eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens und steht damit in Verdacht, das Delikt der üblen Nachrede in seiner qualifzierten Form begangen zu haben (§ 111 Abs 2 StGB). Da Velten in ihrer Eigenschaft als Universitätsprofessorin, mithin als Beamtin, zum Opfer von übler Nachrede wurde handelt es sich dabei um ein Ermächtigungsdelikt (§ 117 Abs 2 StGB). Es wird also seitens der Staatsanwaltschaft um Ermächtigung zur Strafverfolgung zu ersuchen sein.

Strafbarkeit der Richtervereinigung

Die österreichische Richtervereinigung ist ein Verein iSd Vereinsgesetzes (Vereinsregisterzahl ZVR 947673779).

Beweis: Vereinsregisterauszug ZVR 947673779, beiliegend

Sie ist damit eine juristische Person iSd § 1 Abs 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) und unterliegt damit dessen Geltungsbereich (§ 1 VbVG). Vgl auch Fabrizy, StGB10 VbVG § 1 Rz 2: „Unter den Begriff des Verbandes …. fallen … alle juristischen Personen, gleich ob privaten oder öffentlichen Rechts“.

Als Präsident und Vizepräsident sind Zinkl und Herrnhofer Entscheidungsträger dieses Verbandes, sie haben dem Vereinsregisterauszug zufolge Vertretungsbefugnis.

Beweis: Vereinsregisterauszug ZVR 947673779, beiliegend

Die Voraussetzung der Verantwortlichkeit eines Verbandes ist in der gegenständlich interessierenden Variante, dass durch die Straftat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger des Verbandes die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (§ 3 Abs 1 Z 2 und Abs 2 VbVG).

Die österreichische Richtervereinigung trifft in erhöhtem Maße die Pflicht, keine falschen Verdächtigungen anzustellen insbesondere nicht Personen betreffend, die sich mit der Amtsführung der von der Richtervereinigung vertretenen Personen kritisch auseinandersetzen.

Diese erhöhte Pflicht ergibt sich aus den Standesregeln der Richterschaft, die spezifische Pflichten der Richter darstellen und die als deren Interessensvertretung auch die Richtervereinigung treffen. Zudem ergibt sich aus den Statuten und dem Ehrenkodex der Richtervereinigung.

Herrnhofer und Zinkl stehen in Verdacht, diese Pflichten iSd § 3 Abs 1 Z 2 VbVG verletzt zu haben.

Eine zu den Pflichten alternative Tatbestandsvariante ist, dass der Verband durch die Straftat profitiert (§ 3 Abs 1 Z 1). Zinkl und Herrnhofer versuchten durch ihre Straftaten den guten Ruf der Justiz, mithin auch der Richtervereinigung zu wahren, wie sie selbst ausgesagt haben. Dass dies tatsächlich nicht gelungen ist spielt rechtlich keine Rolle.

Damit steht die Richtervereinigung in Verdacht, verantwortlich iSd § 3 VbVG für die Verleumdung, üble Nachrede und verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren zu sein. Das VbVG sieht im Falle einer Verurteilung Geldbußen vor (§ 4 VbVG), welche die Richtervereinigung zu zahlen hätte.

Die Richtervereinigung, Herrnhofer und Zinkl sind zum Ersatz der durch die Falschanzeige verursachten Kosten verpflichtet

Zu beachten ist weiters, dass gegenständlich § 390 Abs 4 StPO einschlägig ist, wonach die Kosten eines Verfahrens, die durch eine falsche Anzeige entstehen, der Falschanzeiger zu ersetzen hat. Herrnhofer, Zinkl sowie die Richtervereinigung als juristische Person werden daher jene Kosten zu ersetzen haben, die durch seine falsche Anzeige verursacht wurden, das ist insbesondere der Zeitaufwand der Staatsanwaltschaft, die sich mit dieser falschen Anzeige auseinandersetzen sowie entsprechende Medienanfragen beantworten musste.

Opfer der von der Richtervereinigung, Herrnhofer und Zinkl begangenen Straftaten

Opfer nach der StPO ist jede Person, „die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte“ (§ 65 Z 1 lit c StPO).

Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter sind u.a. Ehre und die Rechtspflege, dazu gehört die korrekte Amtsausübung und auch die Verteidigungsrechte von Beschuldigten.

Dass Prof. Velten in ihrer Ehre verletzt wurde liegt auf der Hand.

Doch auch die im Tierschützerprozess Beschuldigten sind Opfer der hier angezeigten Straftaten der Richtervereinigung, da dadurch u.a. ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt wurden. Insbesondere im Hinblick auf § 23 MedienG der auch die Verteidigungsinteressen von Beschuldigten schützt (Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz4, 99; Hager/Walenta, Persönlichkeitschutz3, 96).

Zur Zuständigkeit

Die hier angezeigten Delikte sind Distanzdelikte, da der Erfolg bei einem anderen Standort als der des Täters eintritt. Daher ist der Ort entscheidend, an dem sich der Täter bzw die Täter befunden haben (Fabrizy, StPO4 § 25 Rz 4).

Herrnhofer ist Richter des LG Klagenfurt, Zinkl Vorsteher des BG Leibnitz.

Beweis: http://www.richtervereinigung.at/content/view/38/37/

Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Genannten bei der Begehung ihrer Straftaten an den genannten Orten befanden.

Nach § 26 StPO ist das Zuvorkommen maßgeblich. In diesem Fall wurde die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz gerichtet.

Nach § 15 VbVG richtet sich die Zuständigkeit bei Verfahren gegen den Verband nach der Zuständigkeit des Verfahrens gegen die natürlichen Personen.

DDr. Martin Balluch
Obmann des Vereins gegen Tierfabriken (VGT)

Beilagen

10 Gedanken zu “Ich habe jetzt die Richtervereinigung angezeigt

  1. Ich habe am 15.01.20013 um 11:30 einen Gerichtstermin im Bezirksgericht Leibnitz. Mein Problem, ich habe einen Datenzwilling, mit dem ich ständig vetauscht werde und der scheinbar auch am 15.01.2013, aber um 15 Uhr einen Termin ebendort hat. Es geht um eine Erstanhörung für mich zwecks Sachwalterschaft und eine scheinbar bereits bestehende Sachwalterschaft des Datenzwillings.
    Herrn Mag.Werner Zinkl (Richtervereinigung) habe ich aufmerksam gemacht, dass mir der absichtlich angelegte Datenzwilling Probleme bereitet, er hat mich abgewimmelt.
    Vllt wollen Sie bei der Erstanhöhrung teilnehmen? Ich lade Sie Alle dazu ein. Gerda TAUCHER,8451 Heimschuh 199, 0664/5694439(habe aber einen Hacker im Händy und “E-Mail”.Es besteht selbstverständlich Unschuldsvermutung für Alles und Jeden bis zur rechtmäßigen Verurteilung

  2. Wenn ich das richtig sehe, wollte doch die Richterschaft die Sache vor Gericht behandelt wissen und monierte, dass in den Medien darüber berichtet und in der Öffentlichkeit darüber diskutiert wird. Nun, mit dieser Anzeige wurde dem Wunsch entgegenkommenderweise entsprochen. So gesehen müssten eigentlich alle hochzufrieden sein! Bin schon recht gespannt, was die Justiz aus der Anzeige macht, ich gehe davon aus, dass wir hier am Laufenden gehalten werden.

  3. Wie einem Interview mit Frau Prof. Velten zu entnehmen war, hat ihr das Vorgehen der RV gegen sie durchaus schlaflose Nächte bereitet. Die Taktik der Einschüchterung seitens der RV hat somit ihren – vielleicht ohnehin einzigen – Zweck erfüllt. Also warum sollten die Verantwortlichen der RV nicht jetzt ihrerseits diesem Unbehagen ausgesetzt sein. Selbst wenn die Anzeige letztendlich nur symbolischen Charakter gehabt haben sollte, so war sie trotzdem gerechtfertigt.

  4. wir wollen nicht vergessen, daß die richterin arleth die anzeige der RV bereits während der verhandlung angesprochen hat. dies ist in der berichterstattung von derstandard.at über die verhandlung dokumentiert. es könnte das ein indiz für die erfolgte wirkung der versuchten einflussnahme seitens der RV gewertet werden.

    die bewertung obliegt dem gericht (beinahe ein zitat)

  5. Mit der Anzeige der RV glauben nun tatsächlich viele,
    dass Kritik N I E zulässig ist, denn wenn das die RV behauptet, an was soll sich denn der Bürger richten?

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