29. März 2024

Mit dem Stalking-Verbot gegen politischen Aktivismus

Seit dem 1. Juli 2006 gibt es ein Stalking-Verbot, §107a des österreichischen Strafgesetzbuchs. Besonders Frauengruppen haben sich für dieses Gesetz stark gemacht, verboten werden sollte, dass Frauen von Verehrern oder ehemaligen Partnern gegen ihren Willen ständig verfolgt werden. Auch Prominente sollten so vor aufdringlichen Fans geschützt werden.

Verboten und mit 1 Jahr Gefängnis bedroht wurde aber ganz allgemein, wer die Lebensführung einer Person unzumutbar beeinträchtigt, in dem er/sie eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsucht oder unter Verwendung eines beliebigen Kommunikationsmittels oder über Dritte zu ihr Kontakt herstellt. Sofort nach Veröffentlichung dieses neuen Gesetzes kritisierten wir, dass das auch auf politischen Protest angewandt werden kann. Wenn der Landwirtschaftsminister ein Veto gegen ein Verbot der Kastenstandhaltung ausspricht, dann werden Tierschutzgruppen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt bei seinen Auftritten protestieren und damit seine räumliche Nähe aufsuchen. Zusätzlich werden sie per Flugblättern oder Internetaufrufen mit ihm Kontakt aufnehmen oder Dritte dazu auffordern, bei ihm zu protestieren. Es ist anzunehmen, dass das die Lebensführung des Landwirtschaftsministers beeinträchtigt. Ob unzumutbar, entscheiden dann (zumeist) konservative RichterInnen, die sich in die Lage des Ministers, aber nicht in die der Mutterschweine im Kastenstand oder der verzweifelten TierschützerInnen auf der Straße hineinversetzen. Auch BVT und LVTs haben mir persönlich gegenüber schon öfter angekündigt, dass unsere Kundgebungen z.B. gegen Pelz vermutlich unter dieses Verbot fallen und demnächst angezeigt werden.

Was bis vor kurzem graue Theorie war, ist jetzt Wirklichkeit geworden. Ein Höchstgericht hat die Verurteilung vom Obmann eines Vereins zu € 6400 und dreier AktivistInnen zu niedrigeren Geldstrafen wegen politischen Protesten bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hatte 2 Mal die Verfahren eingestellt, wurde aber durch die Oberstaatsanwaltschaft letztlich zur Anklage gezwungen. Den Obmann verurteilte man zur höchsten Strafe der vier, obwohl er persönlich nie vor Ort war, weil er durch das zur Verfügung Stellen von Flugblättern und Demomaterialien für die Demos hauptverantwortlich war. Konkret wurde drei Mal pro Woche jeweils einige Stunden in kleiner Gruppe am selben Ort demonstriert, zusätzlich gab es einmal pro Monat einen größeren Demozug von 80-100 Personen am selben Ort vorbei.

Als beharrlich verfolgt galt dabei der Geschäftsführer dieses Betriebs. Er ist zwar nie persönlich angesprochen worden, aber er habe aus dem Fenster heraus die Demos verfolgen können. An seiner Privatwohnung hat es nie Proteste gegeben. Das Gericht betonte im Urteil, dass es völlig irrelevant sei, ob die Demos legal (d.h. behördlich angemeldet und nicht untersagt) waren oder nicht, und ob sie ruhig oder aggressiv verlaufen sind. Tatsächlich waren sie legal und sind völlig ruhig verlaufen. Relevant sei, dass die Demos in der räumlichen Nähe des Geschäftsführers mehr als 10 Mal in einem mehrwöchigen Zeitraum stattgefunden hätten, und dass PassantInnen und KundInnen mittels Flugblättern aufgefordert worden seien, beim Geschäftsführer zu protestieren. Das Gericht befand, dass dieses Vorgehen die Lebensführung des Geschäftsführers vorsätzlich unzumutbar beeinträchtigt habe. Hätte es sich um prominente Personen, PolitikerInnen oder Personen des öffentlichen Lebens gehandelt, müsse die Unzumutbarkeitsgrenze zur Lasten des Opfers verschoben werden, konstatierte das Gericht in Voraussicht, dass es sich hier um einen Präzedenzfall handelt. Irrelevant sei übrigens, ob der Geschäftsführer tatsächlich Geschäftseinbußen durch diese Demonstrationen erlitten habe. Insgesamt sei es nicht verfassungsrechtlich bedenklich, wenn Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch das Stalking-Verbot auf diese Weise eingeschränkt würden.

Verurteilt wurde hier keine Tierschutzkampagne. Allerdings erklären die RichterInnen: „Beharrliche Protestaktionen von Umwelt- bzw. Tierschützern vor umweltbelastenden bzw. tierverarbeitenden Unternehmen wiederum wären dann von §107a StGB erfasst, wenn sich der […] (auch nur bedingte) Vorsatz auf die Eignung, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen, auch hinsichtlich des diesbezüglichen Unternehmers, Betriebsleiters, Mitarbeiters etc. zweifelsfrei feststellen ließe, was insbesondere bei größeren gewerblichen bzw. industriellen Unternehmen aufgrund der arbeitsteiligen vernetzten Unternehmenstätigkeit deutlich weniger leicht möglich erscheint.“

Das Stalking-Verbot ist also ein weiterer Schritt der Repression von jenem politischen Protest, der sich gegen den Neoliberalismus und die „Freiheit“ der Wirtschaft, ohne Rücksicht auf Umwelt, Tiere oder die Lebensqualität der Menschen zu produzieren, richtet.

PS: Im Urteil steht übrigens weiters: „Genauso wenig vermag ein Fleischhauer sich in strafbarer Weise beharrlich verfolgt zu fühlen, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft ein ausschließlich vegetarische Lebensmittel anbietender Händler Handel treibt und hiebei auch offensiv für seine Produkte – und damit gegen den Verzehr von Fleischwaren seines Nachbarn – wirbt“. Wirtschaftliche Konkurrenz ist also nach Ansicht des Gerichts von dieser Stalking-Interpretation ausgenommen.

PPS: Ich habe absichtlich weder auf den konkreten Fall Bezug genommen, noch die Quelle des Urteils angegeben, um es unseren GegnerInnen nicht zu leicht zu machen, diese weitere Waffe gegen uns in Stellung zu bringen.

6 Gedanken zu “Mit dem Stalking-Verbot gegen politischen Aktivismus

  1. Soweit ich weiss, handelte es sich hier um Abtreibungsgegner. Die Aktionen dürften auch weit über das hinausgegangen sein, was sich z.B. regelmässig vor Kleiderbauer-Filialen abspielt. Ich erinnere mich u.a., dass die Aktivisten – mit Geld des vom verurteilten Obmann geleiteten Vereins – eine Wohnung im Haus der Ordination gemietet
    (oder gar gekauft?) hatte. Woher der Verein das viele Geld hatte (von Randorganisatinen der katholischen Kirche?), weiss kein Mensch.

    Ich würde die Präzedenz-Kraft dieses Urteils für den Tierschutz relativ gelassen sehen. Trotzdem ist Wachsamkeit geboten.

  2. RichterInnen lesen, wie bei §278a und auch hier bei §107a, das Gesetz einfach wörtlich und schauen, ob es hier zutrifft. Wenn also die räumliche Nähe zu einer Privatperson mehr als 10 Mal in einem mehrwöchigen Zeitraum aufgesucht wurde, egal ob auf einer angemeldeten Demo oder nicht, und wenn mittels Protestpostkarten zur Kontaktaufnahme mit dieser Person aufgerufen wurde, dann ist §107a erfüllt. So sieht es das Höchstgericht. Im Gesetz steht nirgends, dass es sich um das Privathaus der gestalkten Person handeln muss. Ich denke, dass privates Stalking auch möglich ist, wenn man dem Opfer immer nur vor seinem Büro auflauert.

    Was §107a zur Reform bräuchte, wäre den Passus, dass der Paragraph nicht auf politische Proteste anzuwenden ist. Ich denke für politische Proteste war er auch nie gedacht, Proteste müssten einer ganz anderen juristischen Interpretation unterliegen.

  3. Das kann ich mir so nicht vorstellen. Wenn jemand legal vor einem Geschäft demonstriert – ich weiß jetzt nicht worum es dabei ging – richtet sich die Demo nicht gegen den Geschäftsführer, sondern gegen den Inhaber und dessen Geschäftsgebahrung. Wenn jemand Flugblätter verteilt und auffordert sich an den Geschäftsführer zu wenden, ist das keine persönliche Sache, sondern eine geschäftliche. Wenn jemand beispielsweise verdorbene Waren verkauft und ich mit einer Anzeige nicht weiter komme, weil behauptet wird das sei ein Einzelfall, kann ich sicher andere Käufer auffordern sich beim Verkäufer zu beschweren, sollten diese ebenfalls Mängel bemerken. Denn auch dazu ist er da. Das fällt alles unter den Geschäftsbereich und nicht unter Privatleben. Würde ich dazu auffordern den Mann zu Hause anzurufen, wäre das etwas anderes. Als Geschäftsführer ist er keine Privatperson, sondern er vertritt eine Firma. Dafür wird er bezahlt und dafür hört er auf Privatperson zu sein. Also kann er meiner Meinung nach während der Geschäftszeit, noch dazu im Geschäft, nicht wegen etwas das mit dem Geschäft zu tun hat, gestalkt werden. Anders wäre es, würde beispielsweise eine verliebte Frau ihn aufsuchen, vor dem Geschäft stehen und nach ihm schreien, oder was weiß ich was.

    Würden nun hundert Leute mit einem T-Shirt bekleidet auf dem aufgedruckt ist was sie sagen wollen, abwechselnd vor dem Geschäft hin und hergehen, statt dass 10 Leute mit einem Transparent eine Stunde pro Woche vor einem Geschäft stehen, könnten die Gerichte gar nichts tun, obwohl das vielleicht sogar unangenehmer wäre. Das wäre Zufall. Jeder kann seine Meinung offen zur Schau tragen. Denn hier geht es ja nur um das Artikulieren von Meinung und nicht darum, jemandem persönlich zu schaden. Würde ich jetzt vor einem Geschäft stehen und ein T-Shirt tragen, statt Flugbläter zu verteilen, wäre das keine aktive Aktion, sondern ich würde Passanten, oder potentielle Käufer informieren und ihnen Gelegenheit geben mich anzusprechen, falls sie sich über meine zum Ausdruck gebrachte Meinung informieren wollen. Niemand könnte mir Stalking vorwerfen, denn das Artikulieren meiner Meinung betrifft ja das Geschäft und keine Privatperson.

    Wenn ich eine Demo anmelde um meine Meinung artikulieren zu können und die Behörden keinen Grund sehen weshalb es verboten werden sollte – die Behörde muss ja dafür sorgen dass nichts Ungesetzliches passiert, deshalb gibt es ja die Genehmigungspflicht – muss ich davon ausgehen, dass meine Demo keine kriminelle Handlung sein kann. Also kann es kein Stalking sein was ich tue. Hätte die behörde den Verdacht eine Demonstration verfolge kriminelle Ziele, wäre sie verpflichtet diese Demo zu verbieten. Die haben dort ja auch Rechtsanwälte.

    Der Unterschied zwischen den “Zufällen” und der Demo besteht eigentlich gerade darin, dass mir die Behörde bescheinigt, etwas zu tun was ich tun darf, während ich im anderen Fall nur darauf vertraue, dass ich legal handle. Somit müsste man die Behörde klagen, wenn es doch nicht sein darf und nicht den Demonstranten, während im anderen Fall jeder Einzelne für das was auf seinem T-Shirt steht zur Verantwortung gezogen werden könnte. Aber wohl nicht dafür, dass er dort wortlos vorbei geht. Eine Person ist keine Demo und vorbei gehen, oder einige Zeit vor einem Geschäft stehen, ohne sich an eine bestimmte Person zu wenden ist kein Stalking. Auch eine Demo vor einem Geschäft ist kein Stalking. Ein Geschäft kann man nicht stalken und der Geschäftsführer kann sich nicht als Privatperson betroffen fühlen, weil er als Privatperson nicht betroffen ist.

    Ich bin lange Zeit gestalkt worden. Bis dieses Gesetz kam – da war es schlagartig aus. Deshalb bin ich ganz froh darüber, dass es dieses Gesetz gibt. Aber wenn man es anwendet um Bürger mundtot zu machen, pervertiert man es. Es muss ein Unterschied gemacht werden zwischen böswilligem Verfolgen einer Person um diese psychisch fertig zu machen und dem verständlichen Protest gegen bestimmte Zustände, für die jemand verantwortlich ist. Wenn ein Politiker eine Entscheidung trifft, ist er für diese Entscheidung verantwortlich und muss sich gefallen lassen, dass Büger dagegen protestieren. Geht es dabei noch dazu um Grausamkeiten, ist es verständlich, dass Menschen sich moralisch entrüsten und dieser Entrüstung Ausdruck verleihen.

  4. Toll
    Ich lese:
    “Wir heben es nicht geschafft sie als Mafiosi abzustempeln, das ging in die Hose. Na, dann machen wir sie doch zu Stalkern!”

    Ich wette, in Wahrheit arbeitet irgendeine Marketingargentur an unserer Gesetzlegung.

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