29. März 2024

Wird das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung bald aufgehoben?

Zur Vorratsdatenspeicherung liegt jetzt ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vor:

http://www.format.at/prod/520/data/vorratdatenspeicherung_vorlage_eugh_g47-12.pdf

11.139 Personen, darunter ich, hatten beim VfGH die Aufhebung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung beantragt, weil wir uns durch dieses Gesetz in unseren Grundrechten beeinträchtigt fühlen. Immerhin werden bei der Vorratsdatenspeicherung persönliche Daten gesammelt und dem Staat zur politischen Überwachung zugänglich gemacht, obwohl nicht einmal der geringste Verdacht einer Straftat gegen die jeweiligen Personen vorliegt.

Der VfGH hat jetzt zu diesem Antrag die Entscheidung vertagt, aber von sich aus dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einige Fragen zur Entscheidung vorgelegt, um danach auf der Basis der Antwort selbst eine Entscheidung treffen zu können. Die zentrale Frage des VfGH an den EuGH lautet:

Sind die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsdatenspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG mit Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar?

Das scheint jedenfalls ein großer Fortschritt zu sein, weil der VfGH offensichtlich einen Widerspruch zwischen Vorratsdatenspeicherung und Menschenrechten erkennt.

Unser Anwalt Ewald Scheucher hat dazu folgendes geschrieben:

In der Sache ist der Beschluss des VfGH äußerst erfreulich. Unsere Argumente haben beim Höchstgericht der Republik Österreich Bedenken ausgelöst, dass die EURichtlinie über die sogenannte Vorratsdatenspeicherung der EUGrundrechtecharta widersprechen könnte. “Die Vorratsdatenspeicherung betrifft fast ausschließlich Personen, die keinen Anlass für die Datenspeicherung gegeben haben. Die Behörden ermitteln ihre Daten und sind über das private Verhalten solcher Personen informiert. Dazu kommt das erhöhte Risiko des Missbrauchs”, erklärt VfGHPräsident Gerhart Holzinger zu den Bedenken. Und weiter: “Der Verfassungsgerichtshof ist verpflichtet, den EuGH einzuschalten, wenn er Zweifel an der Gültigkeit bzw. Auslegung von Unionsrecht hat. Wir haben Zweifel daran, dass die EURichtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit den Rechten, die durch die EUGrundrechtecharta garantiert werden, wirklich vereinbar ist” (Presseinformation des VfGH vom 18.12.2012).

Der VfGH hat daher die in unserem Antrag formulierte Anregung aufgegriffen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob diese EU-Richtlinie mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar ist. Denn allein dem EuGH kommt die Kompetenz zu, diese Frage mit Rechtsverbindlichkeit für die gesamte EU zu beantworten. Für den weiteren Ablauf bedeutet dieser Beschluss, dass das österreichische Verfahren nun so lange ausgesetzt wird, bis der EuGH über die Vorlage entschieden hat. Im Durchschnitt dauern solche „Vorabentscheidungsverfahren“ ca. 16 Monate, wobei angesichts der europaweiten Bedeutung auf eine möglichst rasche Erledigung gehofft werden darf. Die Vorratsdatenspeicherung bleibt trotz des Vorlagebeschlusses bis auf Weiteres in Kraft. Denn für den VfGH besteht keine rechtliche Möglichkeit, die entsprechenden Regelungen von sich aus vorläufig außer Kraft zu setzen.

Falls der EuGH die Unvereinbarkeit der VDS mit europäischen Grundrechten bestätigt, wäre jede Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten rechtswidrig und müsste daher abgeschafft werden. In der Folge wäre auch der VfGH an diese Rechtsansicht gebunden und würde sodann unseren Anträgen auf Aufhebung der österreichischen Umsetzung stattgeben.

Die Fragen des VfGH an den EuGH enthalten aber noch ein weiteres, äußerst bemerkenswertes Element. Sinngemäß wird der EuGH auch gefragt, welcher Beurteilungsmaßstab an eine EU-Richtlinie anzulegen ist, falls das innerstaatliche Verfassungsrecht bzw. die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats – die in Österreich im Verfassungsrang steht – ein höheres Schutzniveau gewährleistet als der unmittelbare Rechtsbestand der EU. Diese Frage ist zweifellos über die VDS hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.

Insgesamt ist der Beschluss des VfGH ein sehr erfreulicher und ein wichtiger Schritt im Sinne jenes Rechtsschutzes, den wir mit unserem Antrag begehren. Der Beschluss nimmt zwar die endgültige Beurteilung nicht vorweg, er zeigt aber deutlich, dass die im Antrag formulierten rechtsstaatlichen Zweifel an der Vorratsdatenspeicherung auch für das Höchstgericht nachvollziehbar sind. Diese Tatsache sollte der Politik schon jetzt eine Orientierung dafür geben, dass eine weitere Ausdehnung der flächendeckenden Überwachungsmaßnahmen jedenfalls die Grenzen der Verfassung überschreiten.

2 Gedanken zu “Wird das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung bald aufgehoben?

  1. Cool aber beklemmend. In einem gerade online gestellten Kurzvideo warnt der EU-Abgeordnete Ehrenhauser davor, dass unsere Freiheit mit Sicherheit sterben wird. Grund: die EU-Sicherheitsarchitektur. http://goo.gl/TL14E
    Denke, das könnte für die Leser dieses Blogs interessant sein….

  2. Als einer der (Mit-)Antragssteller habe ich das Info-Mail bzgl. Anfechtung der Vorratsdatenspeicherung ebenfalls bekommen. Beruhigend, dass Bewegung in die Angelegenheit gekommen ist und der Rechtsstaat zumindest in diesem Bereich doch noch korrekt zu funktionieren scheint.

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