22. November 2024

Ein Fall von Gesinnungsjustiz

Die Gedanken sind frei, hat schon Friedrich Schiller vor 250 Jahren gegenüber dem preußischen König gefordert. Ein zentrales Thema bei der Erkämpfung der bürgerlichen Rechte war die Meinungsfreiheit. In den verschiedenen Menschenrechtskonventionen wird dieses Recht daher ganz prioritär angeführt. Artikel 9 und 10 der europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich auch Verfassungsrang genießt, schützen die Gedankenfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dezidiert wird festgehalten, dass niemandem aufgrund einer Weltanschauung Nachteile erwachsen dürfen.

Gesinnungsjustiz und Missachtung des Rechts auf Meinungsfreiheit sind untrügliche Anzeichen totalitärer Systeme. George Orwells Roman „1984“ dreht sich um dieses Thema, aber natürlich sind auch die Erfahrungen in der jüngsten Vergangenheit, wie im Dritten Reich oder in der DDR, Belege dafür.

Im Tierschutzprozess wurde bei der Einvernahme der Angeklagten in den ersten Verhandlungstagen ununterbrochen gefragt, was die Angeklagten zu dieser oder jener weltanschaulichen Frage zu sagen hätten. Die subjektive Tatseite, was die Angeklagten sich gedacht hätten, sei Teil der Beweiserhebung.

In der letzten Prozesswoche hat schließlich auch die Richterin wörtlich zugegeben, dass die Gesinnung der Angeklagten in diesem Prozess eine zentrale Rolle spiele. Der forensische Computerexperte der SOKO hat ein Email von mir aus dem Jahr 1995 aus England, das ich damals an meinen Vater geschrieben hatte, gefunden. Darin berichte ich von wilden Demonstrationen in England, in deren Verlauf auch Sachbeschädigungen begangen worden seien. Die Richterin las dieses Email genüsslich in der Verhandlung vor.

Es handelt sich um das Jahr 1995. Die SOKO spricht davon, dass die angebliche kriminelle Organisation seit 1996 existiere. Es handelt sich um England und nicht um Österreich. Zu dieser Zeit hatte ich keinen Kontakt zu österreichischen TierschützerInnen. Es handelte sich um Demonstrationen, die etwas aus den Fugen geraten waren, nicht um nächtliche Aktivitäten mit kriminellem Hintergrund. Warum, fragte ich die Richterin, werde dieses Email hier überhaupt thematisiert? Was ist seine Relevanz für diesen Fall, für diesen Prozess?

Es ginge um meine Gesinnung, sagte die Richterin dann ganz deutlich. Meine Gesinnung, meine Ansicht offenbar zu wilden Demonstrationen für den Tierschutz im Jahr 1995 in England, die ist dafür ausschlaggebend, ob ich heute, 2010, in Österreich schuldig bin, einer kriminellen Organisation anzugehören. Naja, diesen Spagat schafft §278a. Der handelt ja nicht von dem, was man landläufig unter Organisation versteht. Der subsummiert auch Menschen, die niemanden kennen, der Kriminelles tut, als UnterstützerInnen einer kriminellen Organisation, wenn sie nur eine ausreichend subversive Gesinnung haben, und damit quasi ideologisch Kriminelle unterstützen. Das Wort „subversiv“ hat im Übrigen auch die Richterin selbst erwähnt. Sie meinte, bei der Computerverschlüsselung komme es darauf an, ob sie einen subversiven Charakter habe.

Damit hat die zuständige Richterin deutlich gemacht, dass dieses Verfahren nichts anderes als eine Gesinnungsjustiz ist. Sogar eine, die die Gesinnung von vor 15 Jahren in einem anderen Land unter Strafe stellt! Das ist tatsächlich Gesinnungsjustiz, und zwar im bösesten Sinn dieses Wortes.

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